Müssen Wohnbauvorhaben ohne Stellplätze dann genehmigt werden, wenn die Genehmigung ansonsten ausschließlich aus dem Grund fehlender Stellplätze versagt würde?

Kleine Anfrage von Horst Becker

In § 48 Abs. 1 der BauO NRW heißt es: „Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde.“
Im Rahmen einer Fortbildung des Bundesverbandes für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. (VHW) am 10.12.2018 in Bergisch Gladbach hat der Referent Dr. G. unter Verweis auf den letzten Satz des §48 (1) BauO NRW darauf hingewiesen, dass, sollte es so sein, dass ein Wohnbauvorhaben ausschließlich am Stellplatznachweis scheitern würde, die Kommune aufgrund dieser Vorschrift zwingend genehmigen müsse.
In der kürzlich veröffentlichten Handlungsempfehlung zur Bauordnung wird das nun dahingehend relativiert, dass ein Hauptanwendungsfall dieser Norm die Schaffung von Wohnraum durch den Ausbau von Dachgeschossen sei. Nach Ansicht von Experten ist es jedoch fraglich, ob das gerichtlich anerkannt würde, weil es im Gesetzestext „Schaffung und Erneuerung von Wohnraum“ heißt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Von welchen weiteren Anwendungsfällen dieser Norm neben dem in der Handlungsempfehlung genannten „Hauptanwendungsfall Schaffung von Wohnraum durch den Ausbau von Dachgeschossen“ geht die Landesregierung aus?
2.         Teilt die Landesregierung die oben beschriebene Position des Referenten Dr. G. bezüglich des letzten Satzes des § 48 (1) der BauO NRW?
3.         Für den Fall, dass die Landesregierung die Interpretation nicht teilt: Wie begründet die Landesregierung dies?
4.         Sieht die Landesregierung angesichts der offensichtlichen Verunsicherung über die anzuwendende Interpretation des letzten Satzes des § 48 (1) der BauO NRW die Notwendigkeit zu einer weiteren Konkretion ihrer Handlungsempfehlung?