Polizeibeauftragter nur auf Grundlage einer Pressemitteilung?

Kleine Anfrage von Verena Schäffer

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

Mit Pressemitteilung vom 12. Februar 2019 informierte das Innenministerium von Nordrhein- Westfalen darüber, dass die Landesregierung mit Beschluss vom selben Tag Herrn Thorsten Hoffmann zum Polizeibeauftragten bestellt habe (https://www.im.nrw/kabinett-bestellt-thorsten-hoffmann-zum-polizeibeauftragten (zuletzt aufgerufen am 15. März 2019).) Seit März ist Herr Hoffmann im Amt und in der Sitzung des Innenausschusses des Landtags vom 14. März 2019 nahm er die Gelegenheit war, sich den Abgeordneten vorzustellen.
Auf meine Nachfrage in derselben Ausschusssitzung, gemäß welcher rechtlichen Grundlagen der Polizeibeauftragte handele, sagte Innenminister Reul, es liege der Beschluss der Landesregierung der Kabinettssitzung vom 12. Februar 2019 vor. Da diese nicht öffentlich zugänglich ist, verbleibt als einzig öffentlich zugängliches Dokument die Pressemitteilung seines Ministeriums vom selben Tag.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Warum sieht es der Innenminister als nicht erforderlich an, eine rechtliche Grundlage für den Polizeibeauftragten zu schaffen, damit allgemein, also sowohl für den Amtsträger, die Beschäftigten in der Polizei und die Bürgerinnen und Bürger von Nordrhein- Westfalen, Klarheit über dessen Status, seine Aufgaben, Befugnisse und Pflichten besteht?
2.         Welche konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten hat der Polizeibeauftragte?
3.         Ist das Innenministerium verpflichtet, dem Polizeibeauftragten über die Umsetzung etwaiger Empfehlungen Bericht zu erstatten?
4.         Veröffentlicht der Polizeibeauftragte einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit, Anregungen aus der Polizei, Empfehlungen an die Landesregierung und deren Umsetzung durch dieselbe?
5.         Wie kommuniziert der neue Polizeibeauftragte mit der Presse (z.B. über die Pressestelle des Innenministeriums)?