Wohn- und Teilhabegesetz

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und GRÜNEN zum Gesetzentwurf der Landesregierung

Mehrdad Mostofizadeh

Der „Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes“ wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1.       § 1 Zweck des Gesetzes
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Dabei soll es insbesondere kleinere Wohn- und Betreuungsangebote fördern und eine quartiersnahe Versorgung von Betreuungsleistungen ermöglichen.“

2.       § 4 – Barrierefreiheit –

Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 5, 6, 7 und 8 eingefügt:
„Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.
Barrierefreiheit schließt auch den Anspruch kognitiv und sinnesbeeinträchtigter Menschen auf barrierefreie Information und Kommunikation ein.“

3.       § 4 Absatz 3 Nr. 4

In § 4 Absatz wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. ein Verfahren zur regelmäßigen Evaluation der Zufriedenheit der Beschäftigten.“

4.       § 4 wird wie folgt geändert:

a)       In Absatz 9 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Leitungskräfte (Einrichtungsleitung, verantwortliche Fachkraft und Pflegedienstleitung) müssen Fachkräfte sein oder über einen Studienabschluss verfügen, der in besonderer Weise die für eine Leitungskraft erforderlichen Kompetenzen vermittelt.“
b)       Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt: „Sie müssen darüber hinaus über eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit verfügen.“
c)       Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

5.       § 4 wird wie folgt geändert:

Es wird eine neuer Absatz 14 angefügt:
„(14) Transparenz bei den Heimkosten
Bewohnerinnen und Bewohner haben einen Anspruch auf eine transparente Berechnung und Darstellung der Kosten. Hierzu gehört auch ein Anspruch auf eine verständliche und nachvollziehbare Kostendarstellung. Bewohnerinnen und Bewohner haben hierzu das Recht, die Kostenaufstellung der Einrichtung zu prüfen. Hierfür können Sie auch Belege anfordern.“

6.       § 13 wird wie folgt geändert:

a)       In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Ausnahmen von den personellen Anforderungen des Gesetzes sind mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich nicht vereinbar.“

7.       § 14 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: „(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit in diesem Gesetz vorgesehen, prüfen die zuständigen Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen (Regelprüfungen). Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).“
b)       Absatz 2 wird gestrichen.
c)       Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d)       Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
e)       Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
f)        Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
g)       Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.
h)       Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9.
i)         Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10.
j)         Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 11 und in Satz 3 wird die Angabe „10 Satz 4“ durch die Angabe „9 Satz 4“ ersetzt.

8.       § 21 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 wird das Wort „geeigneten“ durch die Wörter „und fachlich ausreichend qualifizierten“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Diese muss zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergänzend zu den Qualifikationserfordernissen des § 4 Absatz 9 sowohl über grundlegende betriebs- und personalwirtschaftlichen Kenntnisse sowie angebotsbezogen auch über grundlegende pflege- oder betreuungsfachlichen Kompetenzen verfügen.“
cc) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „Einrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, müssen außerdem über eine verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) verfügen.“
b)       Absatz 2 wird gestrichen.
c)       Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 2 und 3.
d)       Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.

Begründung

Zu 1) § 1 Zweck des Gesetzes
Die bestehende Regelung, dass insbesondere kleinere Wohn- und Betreuungsangebote gefördert und eine quartiersnahe Versorgung mit Betreuungsleistung ermöglicht werden soll, soll mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung gestrichen werden. Dies geht an den Bedürfnissen und Interessen der Menschen vorbei, die sich überwiegend überschaubare und im gewohnten Lebensumfeld verortete Einrichtungen wünschen.
Entgegen der Begründung enthielt die derzeit geltende Regelung keine „Bevorteilung“ kleinerer Wohn- und Betreuungsangebote, sondern stellte entsprechend dem leistungsrechtlichen Grundsatz der vorrangigen nichtstationären Versorgung (§ 3 SGB XI) klar, dass neben vollstationären Angeboten zumindest gleichgewichtig auch nicht vollstationäre Angebote vorhanden sein müssen, damit das in § 2 Abs. 2 SGB XI verankerte Wunsch- und Wahlrecht der pflegebedürftigen Menschen auch in den Versorgungsstrukturen gewährleistet ist.
Das Land hatte mit dem neuen Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW), das am 16.10.2014 nach einstimmiger Verabschiedung durch den Landtag in Kraft getreten ist, den rechtlichen Rahmen für den notwendigen Wandel bei der Pflegeinfrastruktur gesetzt.
Ausgangspunkt für Planungen und die Gestaltung der Angebote sollen die Bedarfe älterer Menschen, pflegebedürftiger Menschen und deren Angehöriger sein. Die Angebote sollen orts- beziehungsweise stadtteilbezogen vorgehalten und weiterentwickelt werden und den älteren oder pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ermöglichen, an dem Ort ihrer Wahl wohnen zu können; die besonderen Bedarfe des ländlichen Raums sind zu berücksichtigen.
Dabei sollten alle Wohn- und Pflegeangebote vorrangig einbezogen werden, die eine Alternative zu einer vollständigen stationären Versorgung darstellen“. Das hierin zum Ausdruck gebrachte Prinzip „ambulant vor stationär“ ist bereits bei der Pflegeversicherung in § 43 Abs. 1 SGB XI gesetzlich normiert. Allerdings fehlte es bislang vielerorts am Ausbau der entsprechenden Angebote. Dieses hat auch der 7. Altenbericht der Bundesregierung festgestellt und einen vorrangigen Ausbau von ambulanten Wohn- und Wohnformen eingefordert.
Die beabsichtigte Streichung birgt die Gefahr, dass die Einrichtungen mit einer vollstationären Versorgung wieder bevorzugt gefördert werden. Bereits heute gibt es etwa 20 mal mehr Plätze in einer stationären Heimeinrichtung als Haus- oder Pflegewohngemeinschaft mit einem umfassenden Angebot. Dabei hat die weit überwiegende Zahl pflegebedürftiger Menschen den Wunsch, nach Möglichkeit nicht in einer vollstationären Einrichtung versorgt zu werden.
Die Landesregierung setzt mit ihrer Abkehr vom „Vorrang ambulanter Wohn- und Pflegeangebote ein falsches sozialpolitisches Signal. Vielmehr erfolgt mit der gesetzlichen Änderung eine Bevorzugung zu Lasten der häuslichen Pflegeinfrastruktur und gegen die Wünsche der Menschen. Denn mit der Streichung der bisherigen Regelung wird die Wahlfreiheit für die betroffenen Menschen in keiner Weise gestärkt, sondern Klientelpolitik für die Interessen großer Anbieter und Investoren betrieben.
Entgegen der Begründung stärkt die beabsichtigte Streichung der Regelung nicht die Wahlfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner, weil diese gerade dann eingeschränkt wird, wenn nicht in ausreichender Zahl nichtstationäre Angebote vorhanden sind.

Zu 2) § 4 Abs. 1 Barrierefreiheit

Die Erfahrungen vor Ort zeigen, dass immer wieder öffentlich zugängliche Gebäude errichtet werden, die den Standards der Barrierefreiheit nicht genügen – dies gilt auch in Bereichen von Einrichtungen und Angeboten der pflegerischen Versorgung.
Die Landesbauordnung des verabschiedeten BauModG NRW sieht nur die allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit vor. Diese sollte selbstverständlich auch die spezifischen Anforderungen der „Rollstuhlfähigkeit“ als eine dem besonderen Bedarf entsprechende Form der Barrierefreiheit umfassen. Dies wurde jedoch in der neuen Landesbauordnung nicht klargestellt. In der Begründung heißt es stattdessen, dass die Landesregierung dafür Sorge tragen wird, „dass Angebote, die über den Mindeststandard einer Barrierefreiheit im Sinne des „R“-Standards“ hinausgehen, mit der Nachfrage nach diesem Wohnraum hinausgehen zusammengeführt werden (Drs.17/2166 S. 90).
Insgesamt ist der Rollstuhl-Standard anzuwenden, da rund die Hälfte der Pflegebedürftigen mobilitätseingeschränkt sind und somit entsprechender Wohnraum benötigt wird. Dieser Standard darf sich nicht auf die Schaffung rollstuhlgerechter Zimmer beschränken. Auch Gemeinschafts- bzw. Speiseräume müssen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

Zu 3) § 4 Absatz 3 Nr. 4 Zufriedenheit der Beschäftigten – Evaluation

Der Gesetzentwurf sieht in § 4 (3) Nr. 4 die Streichung der bislang vorgegebenen regelmäßigen Evaluation der Zufriedenheit der Beschäftigten vor. Dies ist auf breite Kritik gestoßen. So ist der Zusammenhang von Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten und Qualität der Arbeitsergebnisse unbestreitbar organisationswissenschaftlich und organisationspsychologisch belegt. Damit ist die Zufriedenheit der Beschäftigten ein bedeutendes Element der Qualität und Sicherung der Qualität der pflegerischen Versorgung.
Eine Streichung wäre besonders vor dem Hintergrund des Personalnotstandes in der Pflege widersinnig. Neben der Verbesserung der finanziellen Situation muss es insbesondere um die Verbesserung der Arbeitssituation gehen, um die Menschen für den Pflegeberuf zu begeistern und auch die in vielen Fällen nicht besetzten Stellen besetzen zu können. Deshalb spielt die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch eine wichtige Rolle.
Mit der Änderung wird die Streichung der regelmäßigen Evaluation wieder zurückgenommen. Zu 4) § 4 Absatz 9 Satz 2 Allgemeine Anforderungen Personelle Anforderungen
Die vorgenommene Streichung der Qualifikationsanforderungen an Einrichtungsleitungen wird durch die Änderung zurückgenommen. Neben grundlegenden betriebs- und personalwirtschaftlichen Kenntnissen sind zur Führung einer vollstationären Einrichtung auch grundlegende pflege- oder betreuungsfachliche Kompetenzen notwendig. Durch die Konkretisierung der Kompetenzanforderungen an Einrichtungsleitungen wird der Schutzcharakter des WTG weiter gestärkt.

Zu 5) § 4 – neuer Absatz „Transparenz bei den Heimkosten“

Neben einer menschenwürdigen Pflege ist auch die Transparenz bei der Berechnung von Heimkosten für die betroffenen Menschen von besonderer Bedeutung.
Bewohnerinnen und Bewohner müssen als Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht haben, die Kostenaufstellung der Einrichtung zu prüfen. Deshalb bedarf es mit einer rechtlichen Verankerung im WTG hierzu einer Klarstellung zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Zu 6) § 13 Absatz 3 Möglichkeit begründeter Abweichung von Anforderungen

Der bisherige Gesetzentwurf sah die Einführung einer generellen Öffnungsklausel vor. Damit könnte generell von allen Schutzrechten und Anforderungen des WTG im begründeten Einzelfall abgewichen werden. Die Ermessensausübung bei der Abweichung von Anforderungen soll bei den WTG-Behörden und bei den jeweiligen Bezirksregierungen liegen und zwar uneingeschränkt und ohne gesetzliche Vorgaben und Grenzen. Die Abweichungen sollen für das gesamte WTG gelten, also auch für Anforderungen nach § 20 und § 21 (80-Platzgrenze sowie Abweichen von der Fachkraftquote). In der Begründung wird angebracht, dass die vorhandenen Ausnahmetatbestände nicht alle Fallkonstellationen abdecken.
Aus Betroffenensicht sind keine vertretbaren Ausnahmen denkbar, die nicht bereits unter Abs. 1 Nr. 1-3 oder Abs. 2 fallen. In der Einführung einer solchermaßen weitgehenden Ermöglichung von Ausnahmen, wie in § 13 Abs. 3 neu vorgesehen, stellt eine Aushöhlung der Schutzerfordernisse für die Betroffenen dar. Ausweislich der Begründung entspricht dies auch der Auffassung der Landesregierung, die allerdings in der Begründung keine Rechtswirkung entfaltet und deshalb in den Gesetzestext selbst gehört. Die Regelung stellt daher sicher, dass Ausnahmen von der Fachkraftquote nicht möglich sind.

Zu 7) § 14 Absatz 1 Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung

Die ursprüngliche Regelung im Regierungsentwurf sollte Doppelprüfungen vermeiden, indem die WTG-Behörden zukünftig im Rahmen der Regelprüfungen grundsätzlich nicht mehr die Pflegequalität (Ergebnisqualität) in den Einrichtungen prüfen sollen. Problematisch hierbei ist, dass:
1.) Die Prüfintervalle der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung liegen aktuell zwischen 9 und 15 Monaten. Bliebe es bei der Regelung im Regierungsentwurf, würde die Pflegequalität in Pflegeeinrichtungen in Einzelfällen länger als ein Jahr nicht überprüft. Das ist aus Sicht der Betroffenen nicht vertretbar.
2.) Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen, die keine Leistungen nach dem SGB XI beziehen und die Pflegekosten selbst tragen, wären bei der vorgesehenen Regelung im Gesetzentwurf von der Prüfung der Pflegequalität ausgeschlossen. Es darf aber keine Pflegebedürftigen zweiter Klasse geben, sondern die einheitliche Prüfung der Pflegequalität muss für alle gesichert sein.
Deswegen wird der § 14 in seine am 16. Oktober 2014 in Kraft getretene Fassung abgeändert.

Zu 8) § 21 Absatz 1 Personelle Anforderungen (Kompetenzanforderungen an Einrichtungsleitungen)

Die Reduzierung von Qualifikationsanforderungen von Einrichtungsleiterinnen und Einrichtungsleitern auf eine persönlich und fachlich ausreichende Qualifikation und eine mindestens zweijährige allgemeine Leitungserfahrung ist nicht tragbar. Das gilt ebenso für die Übertragung der alleinigen Verantwortung für die Qualifikation der Einrichtungsleitung an die jeweiligen Einrichtungsträger. Pflegeeinrichtungen beherbergen pflegebedürftige Menschen, die es im Rahmen der Anforderungen der Strukturqualität der Angebote seitens des Landes zu schützen gilt. Laut dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Qualifikationen einer Einrichtungsleitung auf eine lediglich zweijährige Leitungserfahrung reduziert. Das reicht nicht aus, um dem Schutzziel des WTG Rechnung zu tragen. Deswegen wird durch die Änderung festgelegt, dass eine Einrichtungsleitung auch Erfahrungen im Pflege- oder Gesundheitsbereich gesammelt haben, zumindest so, wie es in der Heimpersonalverordnung von 1993 dargelegt ist.
Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. Die beabsichtigte Stärkung der Pflegedienstleitung läuft insofern ins Leere, da eine Kompensation des Verzichts auf pflege- und betreuungsfachliche Grundkompetenzen der Einrichtungsleitung mittels der beabsichtigten „Stärkung der Position der Pflegedienstleitung“ (PDL) bzw. der „verantwortlichen Fachkraft“ nicht möglich ist. Denn PDL bzw. verantwortliche Fachkraft können ihre „unabhängigen pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen“ nur innerhalb der meist sehr engen Grenzen treffen, die ihnen die wirtschaftlichen – insbesondere personalwirtschaftlichen – Entscheidungen der Leitungsebene setzen. Daher besteht kein Anlass zu Erwartungen, dass die mittels des Unabhängigkeitsgebots „gestärkte“ PDL in der Lage wäre, spürbare Verbesserungen im Versorgungsgeschehen zu bewirken. Insoweit besteht die Gefahr, dass die Stärkung der Pflegedienstleitungen und verantwortlichen Fachkräfte zum bloßen Placebo wird.