Wie gestaltet sich die Anwendung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in NRW?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße und Stefan Engstfeld

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) von 2015, soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und die Mengen an Elektroschrott durch Wiederverwertung zu verringern. Durch die Schaffung dieser rechtlichen Grundlage wurden Hersteller, Produzenten sowie Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg eines Geräts in Verantwortung genommen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können somit ausgediente Geräte oder Gegenstände, in denen elektrische Funktionen verbaut sind, künftig nicht nur im kommunalen Recyclinghof zurückgeben, sondern auch beim (Online-) Händler.
Verstößen gegen das ElektroG werden gemäß § 45 als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt. Zusätzlich drohen Herstellern und Vertreibern Strafen, wie beispielsweise die Abschöpfung der zu Unrecht erzielten Gewinne oder ein faktisches Vertriebsverbot. Je nachdem gegen welche der in § 45 ElektroG festgelegte Ordnungswidrigkeit verstoßen wird, sind entweder das Umweltbundesamt oder die Landesbehörden für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zuständig.
Durch § 40 Absatz 1 ElektroG wurde außerdem die Gemeinsame Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) seitens der Hersteller eingerichtet. Diese entscheidet u.a. darüber, welche Geräte unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Erst kürzlich – zum 15. August – wurden weitere Geräte ins Register aufgenommen, wie beispielweise Schuhe mit beleuchteter Sohle.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Die Landesbehörden sind insbesondere für die Ahndung der Verstöße gemäß § 45 Absatz 1, (Nr. 6, 8, 11, 13a) ElektroG zuständig. Gegen welche dieser Ordnungswidrigkeiten wurden seit Einführung des Gesetzes, Bußgelder durch Landesbehörden verhängt? Bitte die Höhe der Bußgelder je Ordnungswidrigkeit benennen.
  2. Gegen wie viele Unternehmen bzw. Händler in NRW wurde seit der Einführung des ElektroG ein Vertriebsverbot ausgesprochen, weil sie die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten haben?
  3. Wie hat sich die Recyclingquote von Elektrogeräte gemäß ElektroG seit der Einführung des Gesetzes in NRW entwickelt?
  4. Was tut die Landesregierung um die Rücknahme von Altgeräten durch Händler flächendeckend und verbraucherfreundlich zu gewährleisten? Bitte auch Online-Händler berücksichtigen.
  5. Wie bewertet die Landesregierung die Vollständigkeit der von der Stiftung EAR gelisteten Geräte gemäß ElektroG? Bitte Branchen oder Produkte identifizieren, bei denen es noch Besserungsbedarf hinsichtlich der Wiederverwertung gibt.