Umgang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu möglichen Fahrverboten

Kleine Anfrage von Arndt Klocke und Johannes Remmel

Mit der Entscheidung vom 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit von Fahrverboten entschieden und somit eine verbindliche Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Luftreinhalteplanung geschaffen. Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2016 rechtskräftig, welches das Land zur „schnellstmöglichen Einhaltung des über das Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³“ für das Stadtgebiet von Düsseldorf verpflichtet.
Ministerpräsident Armin Laschet hat am 09.03.2018 in einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass er Fahrverbote als Maßnahmen der Luftreinhalteplanung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig einstuft. Diese Haltung habe er die Bezirksregierungen „wissen lassen“. Wörtlich sagte der Ministerpräsident zur Einschätzung des BVG-Urteils und Fahrverboten: „…Politisch wollten wir sie ohnehin nicht, das steht im Koalitionsvertrag, jetzt halte ich sie unter diesem Aspekt auch für rechtswidrig, weil Verhältnismäßigkeit das leitende Prinzip sein soll. Wir haben diese Haltung auch die Bezirksregierungen wissen lassen, in den letzten Tagen, dass das die Auffassung der Landesregierung ist.“
Laut Aussage der Bezirksregierung Düsseldorf ist aber bislang keine entsprechende Weisung erfolgt. Dennoch ist fraglich, ob nach diesen Äußerungen des Ministerpräsidenten noch eine ergebnisoffene Prüfung zur Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in der zuständigen Behörde stattfinden kann.
Da der Ministerpräsident sowohl Fahrverbote als auch die verbrauchergerechte Hardware-Nachrüstung ausschließt und die bisher vorgestellten Maßnahmen der Landesregierung nicht ausreichen, um die Gesundheit der Menschen zu schützen und die Einhaltung der Grenzwerte kurzfristig sicher zu stellen, stellt sich die Frage, wie die Luftreinhalteziele aus Sicht der Landesregierung kurzfristig erreichbar sind und welche Maßnahmen sie dafür ergreift.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Landesregierung:

  1. Auf welcher fachlich juristischen Grundlage aus dem fachlich zuständigen Ministerium für immissionsrechtliche Fragen hat der Ministerpräsident sich seine Meinung in Bezug auf Fahrverbote „…jetzt halte ich sie unter diesem Aspekt auch für rechtswidrig“ gebildet?
  2. Hat die Landesregierung – das zuständige Fachministerium und/oder die Staatskanzlei – zur Bewertung des BVG-Urteils gutachterliche Expertise und Unterstützung eingeholt?
  3. Liegt der Aussage des Ministerpräsidenten in der Pressekonferenz vom 9.3.2018 eine schriftliche juristische Aussage durch eine Vorlage aus der Staatskanzlei vor?
  4. Auf welche Weise hat die Landesregierung und der Ministerpräsident welche Auffassungen in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Bezirksregierungen wissen lassen?
  5. Die Aussagen des Ministerpräsidenten „Wir haben diese Haltung auch die Bezirksregierungen wissen lassen, in den letzten Tagen, dass das die Auffassung der Landesregierung ist.“ legen nahe, dass der Ministerpräsident nach Artikel 55 der Verfassung des Landes NRW von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch gemacht hat und die fachliche Zuständigkeit für den Vollzug des Immissionsrechtes der zuständigen Fachministerin entzogen hat. Trifft dies zu?