Verhindert die Landesregierung eine zielorientierte Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Deutschland hat sich gemeinsam mit anderen europäischen Staaten im Jahr 2000 zur Umsetzung der Ziele einer nachhaltigen Wasser- und Gewässerschutzpolitik verpflichtet. Die damals verabschiedete EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umfasst auch die Wiederherstellung eines guten Zustandes bzw. eines gutes ökologischen Potenzials unserer Gewässer.
Voraussetzung für die Wiederherstellung eines naturnahen Gewässerzustandes ist es, den Gewässern Entwicklungsräume zu bieten und deren Durchgängigkeit (wieder-) herzustellen. Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes NRW (LWG) in 2016 hat die rot-grüne Landesregierung zahlreiche Regelungen geschaffen, um die Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu unterstützen.
Eine dieser Regelungen ist das in § 73 LWG normierte Vorkaufsrecht für Grundstücke, durch deren Erwerb die Umsetzung der naturnahen Gewässerentwicklung unterstützt werden soll.
Mit § 74 LWG führte NRW zudem verbindliche Maßnahmenübersichten ein, in denen die Verpflichteten den Bezirksregierungen die zur Zielerreichung notwendigen WRRL- Maßnahmen unter Benennung eines Umsetzungszeitpunktes darstellen müssen. Die Verpflichteten haben diese bis zum 22. Dezember 2018 den zuständigen Behörden vorzulegen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
Wurden bislang die gesetzlichen und organisatorischen Vorgaben für das Vorkaufsrecht erfüllt um dieses gemäß § 73 LWG auszuführen zu können?
Im Koalitionsvertrag der aktuellen Landesregierung werden einige der durch das novellierte LWG neu geschaffenen Regelungen in Frage gestellt. Wie bewertet vor diesem Hintergrund die Landesregierung das mit § 73 LWG eingeführte Vorkaufsrecht von Grundstücken?
Ist eine Weisung seitens der Landesregierung gegenüber den Bezirksregierungen erfolgt, die darauf abzielt, vom Gebrauch des Vorkaufsrechts zur Umsetzung der WRRL gemäß § 73 LWG abzusehen bzw. diese Regelung auszusetzen?
Ist es zutreffend, dass die nach § 74 LWG vorgesehenen verbindlichen Maßnahmenübersichten nun von der Landesregierung nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist eingefordert werden?
In welchem Umfang haben bislang die Pflichtigen bei den jeweiligen Bezirksregierungen schon Maßnahmenübersichten eingereicht?