Wirksamkeit der Anreize der neuen Entgeltordnung am Flughafen Düsseldorf zur Nutzung lärmarmer Flugzeuge

Kleine Anfrage von Mehrdad Mostofizadeh, Oliver Keymis, Monika Düker und Arndt Klocke

In der neuen Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 6.11.2017 (gültig ab 01.01.2018) hat sich nichts an der Grundsystematik bei den Lärmzuschlägen gegenüber der Entgeltordnung vom 21.10.2016 (gültig ab 01.01.2017) geändert. Die Höhe der Lärmzuschläge ist in der neuen Entgeltordnung in allen Lärmklassen und Zeiten identisch mit der alten Entgeltordnung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass es eine Umgruppierung von einzelnen Flugzeugtypen gegeben hat und einige Flugzeugtypen neu aufgenommen wurden.
Bei folgenden Flugzeugtypen ist es zu einer Abstufung in geringere Lärmklassen gekommen (die Lärmzuschläge verbilligen sich also für die Fluggesellschaften):

  • B736 wurde von Lärmklasse 4 in Lärmklasse 3 abgestuft,
  • B738 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 4 abgestuft,
  • B752 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 4 abgestuft,
  • B739 wurde von Lärmklasse 6 in Lärmklasse 5 abgestuft.

Bei folgenden Flugzeugtypen ist es zu einer Heraufstufung in höhere Lärmklassen gekommen (die Lärmzuschläge verteuern sich also für die Fluggesellschaften):

  • A345 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 6 heraufgestuft,
  • A346 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 6 heraufgestuft,
  • A388 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 6 heraufgestuft,
  • B744 wurde von Lärmklasse 6 in Lärmklasse 7 heraufgestuft,
  • MD82 wurde von Lärmklasse 6 in Lärmklasse 7 heraufgestuft.

Erstmalig eingeführt wurde eine Differenzierung der Entgelte bei Airbus-Flugzeugen der A320- Familie, je nachdem ob sie mit lärmmindernden Wirbelgeneratoren (Vortex-Generatoren) ausgestattet sind oder nicht. Allerdings fallen die Anreize zum nachträglichen Einbau von Wirbelgeneratoren bei der neuen Entgeltordnung nur sehr schwach aus.
Am Tage müssen A319- und A320- Flugzeuge ohne Wirbelgeneratoren lediglich 3 Euro mehr an Start- und Landeentgelten zahlen, bei 44 Euro (mit Wirbelgenerator) gegenüber 47 Euro (ohne Wirbelgenerator) macht dies nur ein Preisunterschied von ca. 7 Prozent aus. In der Zeit von 22.00 und 22.59 Uhr müssen A319- und A320- Flugzeuge ohne Wirbelgeneratoren lediglich 12 Euro mehr an Start- und Landeentgelten zahlen, bei 188 Euro (ohne Wirbelgenerator) gegenüber 176 Euro (mit Wirbelgenerator) macht dies nur ein Preisunterschied von ca. 7 Prozent aus. Auch der Unterschied in der Zeit von 23:00 und 23:59 Uhr bzw. 05:00 und 5:59 Uhr fällt mit 19,95 Euro (312,55 Euro ohne Wirbelgenerator bzw. 292,60 Euro mit Wirbelgenerator) nicht sehr hoch aus. Auch hier muss für Flugzeuge ohne Wirbelgenerator nur rund 7 Prozent mehr Entgelt entrichtet werden.
Zum Vergleich die Regelung am Flughafen Frankfurt/Main im Hinblick auf die Anreize zum Einbau von Wirbelgeneratoren:
A319- und A320-Flugzeuge ohne Wirbelgeneratoren müssen bei Landungen zwischen 6.00 und 21:59 Uhr 201,03 Euro zahlen. Die gleichen Flugzeugtypen zahlen mit Wirbelgeneratoren in dieser Zeit nur 124,14 Euro, also 76,89 Euro weniger. Der Unterschied beträgt demnach 62 Prozent. Bei Landungen zwischen 22:00 und 22:59 Uhr bzw. 5:00 und 5:59 Uhr beträgt dieser Unterschied sogar 115,34 Euro (301,55 Euro ohne Wirbelgeneratoren, 186,21 Euro mit Wirbelgeneratoren), was ebenfalls ein Unterschied von 62 Prozent darstellt. Bei Landungen zwischen 23:00 und 4:59 Uhr beträgt dieser Unterschied sogar 292,74 Euro (603,09 Euro ohne Wirbelgeneratoren, 310,35 Euro mit Wirbelgeneratoren), was ein Unterschied von 94 Prozent bedeutet.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage zum Thema „Lärmabhängige Start- und Landeentgelte am Flughafen Düsseldorf“ (Landtagsdrucksache 17/1141) hat die Landesregierung 9.11.2017 u.a. folgendes geantwortet: 
Insbesondere bei den sehr lauten Luftfahrzeugen der Lärmkategorien 7 und 8 erhöhen sich die Entgelte erheblich. So beträgt der Lärmzuschlag im Tagesverkehr der Lärmkategorie 6 (z.B. A330-200) € 116,00 je Bewegung, während sich der betreffende Lärmzuschlag für die Lärmkategorie 7 (z.B. MD11) auf € 7.000,00 beläuft.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Hält die Landesregierung die Änderungen bei den Lärmzuschlägen bei der neuen Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 6.11.2017 (gültig ab 01.01.2018) gegenüber der Entgeltordnung vom 21.10.2016 (gültig ab 01.01.2017) für ausreichend, um die in der Koalitionsvereinbarung von CDU und FDP geforderte stärkere Spreizung lärmabhängiger Start- und Landeentgelte zu erreichen?
  2. Wie viele Flugbewegungen sind im Jahr 2017 mit Flugzeugen der Typen B736, B738, B752 und B739 jeweils am Flughafen Düsseldorf erfolgt? (Bei diesen Flugzeugtypen hat es eine Abstufung in geringere Lärmklassen in der neuen Entgeltordnung gegeben.)
  3. Wie viele Flugbewegungen sind im Jahr 2017 mit Flugzeugen der Typen A345, A346, A388, B744 und MD82 jeweils am Flughafen Düsseldorf erfolgt? (Bei diesen Flugzeugtypen hat es eine Heraufstufung in höhere Lärmklassen in der neuen Entgeltordnung gegeben.)
  4. Hält die Landesregierung Entgeltdifferenzen von 7 Prozent (bzw. tageszeitabhängig von 3 Euro, 12 Euro oder 19,95 Euro) zwischen Flugzeugen mit oder ohne Wirbelgeneratoren für ausreichend, um einen wirksamen Anreiz zur Nachrüstung von Wirbelgeneratoren für Fluggesellschaften zu schaffen?
  5. Wie viele Flugbewegungen mit Flugzeugen der Lärmkategorie 7 bzw. 8 gab es jeweils im Jahr 2017 am Flughafen Düsseldorf?