Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen am Flughafen Dortmund in Folge des Fluglärmschutzgesetzes

Kleine Anfrage von Arndt Klocke und Mehrdad Mostofizadeh

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) wurde 2007 grundlegend novelliert. Das Gesetz sieht vor, dass in der Tag-Schutzzone 1 auf Kosten des Flugplatzhalters bauliche Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden erstattet werden. In der NachtSchutzzone trägt der Flugplatzhalter zudem die Aufwendungen für den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen. Die Landesregierung hat die Lärmschutzzonen gemäß FluLärmG am Flughafen Dortmund am 11. September 2012 mittels Rechtsverordnung festgelegt.
Nach § 2 Abs. 3 FluLärmG muss die Bundesregierung erstmalig spätestens 2017 einen Bericht über dieses Gesetz vorlegen. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden.
Das Umweltbundesamt hat im Mai 2017 im Vorgriff auf diesen Bericht der Bundesregierung im „Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes“ eine Evaluation des FluLärmG vorgenommen und dabei auch die Kostenfolgen des Gesetzes für bauliche Schallschutzmaßnahmen untersucht. Auf der Basis der Rückmeldungen aus den Bundesländern (Stand: März 2017) hat das Umweltbundesamt in diesem Fluglärmbericht folgende Angaben für Nordrhein-Westfalen (ohne Differenzierung nach einzelnen Flughäfen) publiziert:
Anspruchsberechtigte in der Tag-Schutzzone 1: 531 Anspruchsberechtigte in der Nacht-Schutzzone: keine Angaben Anzahl der gestellten Anträge: 181
Anzahl der erwarteten Anträge: 0 Anzahl der bewilligten Anträge: 0 Anzahl der abgelehnten Anträge: 3
Anzahl der zurückgezogenen Anträge: 70 Gezahlte Erstattungsbeträge: –
Erwartete Erstattungsbeträge: –
Diese geringe Summe an zu erwartenden Schallschutzaufwendungen, die in Folge des 2007 novellierten Fluglärmschutzgesetzes von den Flughafenbetreibern an die Lärmschutzbetroffenen zu bezahlen sind, stehen in einem großen Widerspruch zu den geschätzten hohen Kostenfolgen, welche die Arbeitsgruppe „Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ im Jahr 2005 auf der Basis der Angaben der Luftverkehrswirtschaft ermittelt hat. Für den Flughafen Dortmund ging diese Arbeitsgruppe 2005 von 5,40 Mio. Euro Kosten für Schallschutzmaßnahmen in Folge der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm aus.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Von welcher Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1/Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG geht die Landesregierung am Flughafen Dortmund aus?
  2. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung von Schallschutzmaßnahmen gemäß FluLärmG wurden am Flughafen Dortmund bislang gestellt?
  3. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung von Schallschutzmaßnahmen gemäß FluLärmG wurden am Flughafen Dortmund bislang bewilligt?
  4. Wie erklärt sich die Landesregierung eine mögliche Diskrepanz zwischen der Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der TagSchutzzone 1/Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG und der tatsächlichen Anzahl an gestellten bzw. bewilligten Anträgen am Flughafen Dortmund?
  5. Von welchen Folgekosten des FluLärmG am Flughafen Dortmund geht die Landesregierung aus?