Unsere Kritik am Bundesteilhabegesetz
Zu gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen hat leider auch die Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes durch die große Koalition nur wenig beigetragen, in bestimmten Fällen kann es sogar zu Verschlechterungen führen. So besteht beispielsweise die Absicht, Leistungen für Eingliederungshilfe nur noch denen zu gewähren, die mindestens in fünf von neun im Gesetz beschriebenen Lebensbereichen einen erheblichen Unterstützungsbedarf nachweisen können. Viele Betroffenen machen sich nun Sorgen, ob sie auf Dauer überhaupt noch eine Leistung bekommen. Die Entscheidung hierüber ist zwar bis 2022 erst einmal verschoben, doch die Gefahr, dass viele Menschen dann keine Leistung mehr erhalten aber noch nicht abgewendet. Hierzu soll noch eine Evaluation erfolgen.
NRW ist Vorreiter bei der Inklusion
In allen Bundesländern gibt es inhaltlich mehr oder weniger gut aufgestellte Gleichstellungsgesetze. Aber nur in NRW wurde ein Inklusionsstärkungsgesetz (ISG NRW) verabschiedet, um die soziale Inklusion verbindlich festzuschreiben und die Beteiligungsrechte der betroffenen Menschen zu stärken – damit ist NRW Vorreiter. Besonders im Hinblick auf die bevorstehende Landtagswahl, an der erstmals auch Menschen unter Betreuung teilnehmen können. Zudem müssen die Informationen rund um die Landtagswahl in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden. Menschen mit einer Sehbehinderung und Blinde erhalten Wahlschablonen, um eigenständig und unabhängig von fremder Hilfe wählen zu können. Mit diesen Maßnahmen haben wir eine wichtige Verbesserung für die politische Beteiligung der Menschen mit Behinderung erreicht. Dies ist insbesondere dem Grünen Einsatz in den politischen Gremien zu verdanken.
Wir bleiben dran!
Auch wenn wir schon viele Verbesserungen mit dem neuen Gesetz auf den Weg gebracht haben, werden wir auch weiterhin daran arbeiten noch bestehende Barrieren abzubauen und Nachteile auszugleichen, damit eine eigenständige Entwicklung und eine selbstbestimmte Lebensgestaltung möglich sind. Die Erfolge der letzten Jahre machen Mut und zeigen, dass es gelingen wird. Sicherlich wird nicht alles von jetzt auf gleich umgesetzt werden können – es wird Aufgabe von Politik und Verbänden sein, darauf zu achten!
Das ISG NRW beinhaltet unter anderem diese Punkte:
- Bei Gewährung von Zuwendungen oder anderen Leistungen durch Träger öffentlicher Belange sind die Ziele des Gesetzes zu beachten. Das gilt auch für Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen Träger öffentlicher Belange beteiligt sind.
- Bescheide, amtliche Informationen und Vordrucke müssen barrierefrei sein. Dies bedeutet beispielsweise die Formulierung amtlicher Dokumente und Formulare auch in leichter Sprache und in einer für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglichen Form.
- Menschen mit Behinderung müssen beteiligt werden. Das heißt, dass Verbände und Organisationen der Betroffenen an Entscheidungs- und Planungsprozessen, die sie betreffen, beteiligt werden müssen. Beteiligungsverfahren müssen barrierefrei gestaltet sein, so dass eine Beteiligung gleichberechtigt möglich ist.
- Gehörlose Eltern haben ein Recht auf Gebärdensprachdolmetscher*in. Das heißt, dass hörbeeinträchtigte Mütter und Väter beispielweise bei Elternsprechtagen und Elternabenden in Schulen und Kindertageseinrichtungen, sowie bei Behördengängen die Unterstützung eines/r Gebärdensprachdolmetscher*in erhalten. Diese Kommunikationsunterstützung muss ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
- Straßen, Plätze, Anlagen, Beförderungsmittel müssen barrierefrei werden! Dabei sind bei der Planung zur Sicherstellung der Barrierefreiheit Verbände der Menschen mit Behinderung frühzeitig mit einzubeziehen.
- Menschen unter Betreuung können an Kommunal- und Landtagswahlen teilnehmen. Wir setzen die UN-Behindertenrechtskonvention um, und haben als erstes Bundesland zeitgleich mit Schleswig-Holstein die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen unter Betreuung auf Landesebene aufgehoben. Damit sind wir Vorreiter in Deutschland.
- Wahlunterstützung für Blinde und Sehbehinderte. Sehbehinderte und blinde Menschen haben einen Rechtsanspruch auf Wahlschablonen, um ihr Wahlrecht selbstständig und unabhängig von fremder Hilfe wahrzunehmen.