Neues Landesgleichstellungsgesetz stärkt Frauen im öffentlichen Dienst

Drei Fragen an Josefine Paul

Portrait Josefine Paul

Was sind aus deiner Sicht die wichtigsten Punkte im neuen Gesetz?
Josefine Paul: Mit dem LGG verbessern wir die Aufstiegschancen von Frauen im öffentlichen Dienst. Außerdem stärken wir die Gleichstellungsbeauftragten, sodass sie in Zukunft über die nötigen Rechte verfügen, um vor Ort wirksam für Gleichstellung sorgen zu können. Erhebliche Auswirkungen werden wohl auch die neuen Regelungen zur Gremienbesetzung haben. Denn wo heute Männer häufig noch unter sich bleiben, wie zum Beispiel in Aufsichts- und Verwaltungsräten, sollen zukünftig mindestens 40 Prozent der Mitglieder Frauen sein. Um dieser Vorgabe mehr Durchschlagskraft zu verleihen, sind nun auch Sanktionen vorgesehen. So gehen wir mit dem Gesetz einen weiteren Schritt auf dem Weg zu unserem Anspruch, dass die Hälfte der Macht in Frauenhände gehört.
Wie genau sorgt das Gesetz dafür, dass Frauen im öffentlichen Dienst zukünftig die gleichen Chancen wie Männer haben werden, in Führungspositionen aufzusteigen?
Josefine Paul: Wie bei den Beamtinnen und Beamten durch das Dienstrechtmodernisierungsgesetz stärkt das LGG für Angestellte im öffentlichen Dienst den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen Bestenauslese und Gleichstellung von Frau und Mann. In beiden Gesetzen heißt es, dass Frauen bei „im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind“. Es darf also keine gravierenden Unterschiede in der Bewertung geben. Damit begegnen wir der bisher bestehenden extrem kleinteiligen Beurteilung. Diese führte in der Praxis zu einer strukturellen Benachteiligung von Frauen.
Auch die Gleichstellungsbeauftragten hast du angesprochen. Welche neuen Rechte erhalten diese im neuen LGG?
Josefine Paul: Es gibt im Wesentlichen drei neue Instrumente für die Gleichstellungsbeauftragten. Erstens erhalten sie ein umfassendes Informationsrecht. Das heißt, dass Maßnahmen wie Beförderungen oder Einstellungen, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder zu spät berücksichtigt wurde, rechtswidrig sind. Zweitens  können die Gleichstellungsbeauftragten in strittigen Fragen externen Sachverstand von Expert*innen hinzuziehen. Darüber hinaus erhalten sie erstmalig ein eigenständiges Klagerecht, wenn sie in der Ausübung ihres Gleichstellungsauftrages gehindert werden.