Uns dreien hat – vor und neben dem Leben als Berufspolitikerinnen – die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geprägt. Aus unzähligen Stunden in Jugendzentren, bei der psychologischen Begleitung von Kindern und Jugendlichen oder auf Jugendfreizeiten haben wir viel für unsere heutige Tätigkeit mitgenommen. Uns ist klar: Kinder müssen Kinder sein dürfen. Sie verdienen unseren uneingeschränkten Schutz, egal ob sie in Köln, in Sarajevo oder Aleppo geboren wurden.
Das muss man den Kindern nicht erklären, einigen Erwachsenen leider schon.
Niemand verlässt seine Heimat ohne Grund. Aufgrund der anhaltenden Kriege, der Not und der Menschenrechtsverletzungen auf dieser Welt sind viele Menschen auf der Flucht. Mehr als ein Viertel der Menschen, die im Jahr 2014 zu uns flüchteten, waren Kinder und Jugendliche; zehn Prozent waren unter 6 Jahren alt, achtzehn Prozent waren zwischen 6 und 18 Jahren.
Die UN-Kinderrechtskonvention – Kinder haben Rechte
Kinder haben nach der UN-Kinderrechtskonvention besondere Schutzrechte. Sie haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, vor sexuellem Missbrauch und wirtschaftlicher Ausbeutung. Die der Konvention beigetretenen Staaten sind verpflichtet, ihnen im Krieg oder bei Katastrophen besonderen Schutz zu gewähren. Die Kinder und Jugendlichen, die zu uns fliehen, kommen aus Ländern, die diese Schutzrechte nicht mehr gewährleisten können oder diese Rechte gezielt verletzten.
Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) im Jahre 1992 ratifiziert und im Jahre 2010 seine Vorbehalte zurückgenommen. Seither gilt sie für alle in Deutschland lebenden Kinder, unabhängig ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung, der ethnischen, sozialen Herkunft oder ihres Aufenthaltsstatus.
Durch die Ratifizierung der Konvention hat sich vieles verbessert, allerdings ist die Kinderrechtskonvention in Deutschland immer noch nicht bekannt genug und die vollständige Umsetzung ist bisher nicht erfolgt. So werden beispielsweise die in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Versorgungsrechte geflüchteter Kinder und Jugendlicher nach wie vor durch eine Reihe von Sonderregeln, z.B. bei der Gesundheitsversorgung eingeschränkt.
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung
Im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) steht in § 1 Abs. 1: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Das gilt für alle in Deutschland lebenden Kinder unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft oder ihres Aufenthaltsstatus. Deshalb werden unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach Jugendhilfestandards betreut und auch für die Kinder, die mit ihren Eltern kommen, besteht eine Zuständigkeit des Jugendamtes.
Das Kindeswohl muss immer an erster Stelle stehen
Anlässlich des Weltkindertages fordern wir GRÜNE die Bundesregierung erneut dazu auf, anzuerkennen, dass das Kindeswohl immer an erster Stelle steht und mitgedacht werden muss. Jugendlichen, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren, soll eine sichere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, kinderspezifische Fluchtgründe sollen stärker berücksichtigt werden.
Monika Düker & Andrea Asch & Dagmar Hanses