Ob ehemaliges Polizeipräsidium, Hochschulgebäude oder Unterkunft für Geflüchtete: Das Land Nordrhein-Westfalen veräußert regelmäßig Grundstücke, die es nicht mehr für eigene Zwecke benötigt. Im Koalitionsvertrag haben wir durchgesetzt, dass es Kommunen erleichtert wird, solche Grundstücke zu erwerben, wenn sie sich auf ihrem Gebiet befinden. In diesem Sinne hat das Land nun die Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe geändert. Hiermit informieren wir Euch über die Neuerungen.
Erwerb von Landesgrundstücken für kommunale Zwecke
Bereits seit vielen Jahren ermöglichte das jeweilige Landeshaushaltsgesetz, dass Kommunen unter gewissen Umständen ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung Landesgrundstücke erwerben können. Dies hat für die jeweilige Kommune den Vorteil, dass kein Bieterverfahren durchgeführt werden muss und somit auch kein Höchstpreis bezahlt werden muss, sondern der gutachterlich festgestellte Wert. Ob dies möglich ist, hängt jedoch vom geplanten Nutzungszweck der Kommune ab. Genau hier setzen wir an. In einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift erweitert das Land die Zwecke, für die eine Direktveräußerung an Kommunen möglich ist.
Dabei bleibt es bei dem Grundsatz, dass nur diejenigen Grundstücke und Liegenschaften im Landeseigentum veräußert werden können, die das Land nicht mehr für eigene Zwecke benötigt. Die Entscheidung darüber, ob ein Grundstück für Landeszwecke entbehrlich ist oder nicht, trifft die Landesregierung. Somit hat sie auch weiterhin das alleinige Initiativrecht zur Veräußerung dieser Grundstücke und Liegenschaften.
Änderung der Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe gemäß § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz
Mit der Änderung stellt das Land in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift klar, dass die Kommune die Erfüllung des kommunalen Zwecks nach dem Erwerb eines Grundstücks nicht selbst herbeiführen muss. Eine Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung an Dritte nach dem Erwerb stellt somit kein Hindernis mehr für eine direkte Veräußerung an die Kommune dar. Auch die Zwecke, für die eine Direktveräußerung möglich ist, werden erweitert: Die Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum oder die Nutzung für soziale, ökologische, kulturelle sowie Sporteinrichtungen wird ausdrücklich ermöglicht.
In einer Anlage werden weitere konkrete kommunale Aufgaben beispielhaft aufgeführt. Neu sind hier etwa:
- Kranken- und Geburtshäuser sowie Gesundheitszentren
- Schwimmbäder, Sportanlagen und Spielplätze
- Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z.B. Freiflächen-PV, Windenergie, Tiefengeothermie)
- Begegnungsstätten
- Fahrradwege
Insgesamt sind die potenziellen kommunalen Aufgaben, für die eine Direktveräußerung infrage kommt, bewusst sehr breit gefasst, um den Handlungsspielraum der Kommunen zu erweitern.
Wir freuen uns, mit dieser Maßnahme eine weitere Vereinbarung aus dem schwarz-grünen Koalitionsvertrag zugunsten der Kommunen umgesetzt zu haben.
