Abgeordnetenbezüge
Die Bezüge der Abgeordneten im Landtag Nordrhein-Westfalen sind im Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Danach erhält ein Mitglied des Landtags derzeit monatlich 11.463,66 Euro (Stand Juni 2025) sowie 3.067,33 Euro zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (die direkt vom Landtag einbehalten werden, s.u.). Die Bezüge werden zwölf Mal im Jahr ausgezahlt und müssen regulär versteuert werden. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gibt es nicht.
Die Bezüge werden regelmäßig anhand der Entwicklung des Nominallohnindexes angepasst. Der Nominallohnindex misst die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste von Arbeitnehmer*innen in NRW einschließlich Sonderzahlungen ohne Berücksichtigung der Inflation.
Funktionszulagen
Die Grüne Landtagsfraktion zahlt für bestimmte Positionen innerhalb der Fraktion, die mit besonderer Verantwortung einhergehen, Funktionszulagen. Die jeweiligen Zulagen sind voll steuerpflichtig und orientieren sich an den Abgeordnetenbezügen. Folgende Zulagen werden derzeit pro Person gezahlt:
Fraktionsvorsitzende: 4.010,00 Euro
1. Parlamentarischer Geschäftsführer: 2.865,00 Euro
2. Parlamentarische Geschäftsführerin: 2.865,00 Euro
Stellvertretende Fraktionsvorsitzende: 1.375,00 Euro
Amtsausstattung
Den Landtagsabgeordneten steht darüber hinaus zur effektiven Ausübung ihrer Amtsgeschäfte eine angemessene Amtsausstattung zu. Dazu gehören:
Sachleistungen
Die Mitglieder des Landtags erhalten im Rahmen der Amtsausstattung folgende Sachleistungen: Die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur Verfügung gestellt.
MitarbeiterInnen
Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner/ihrer parlamentarischen Arbeit steht jedem Mitglied des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich 10.208,00 Euro (Stand Juni 2025), bezogen auf zwölf Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung.
Der Betrag orientiert sich an der Amtsausstattung der Abgeordneten des Bundestages, wobei in NRW maximal 40% davon angesetzt werden. Die entsprechenden Aufwendungen für die Beschäftigung von MitarbeiterInnen werden den Abgeordneten gegen Nachweis vom Landtag erstattet.
Aufwendungen für die Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags (MdL), eingetragenen Lebenspartner*innen, eingetragenen Lebenspartner*innen von anderen MdLvon Verschwägerten und von Verwandten ersten bis dritten Grades werden nicht erstattet. Eine Beschäftigung solcher Personen aus Mitteln des Landes ist daher nicht möglich.
Fahrkarte ÖPNV
Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, der Deutschen Bahn AG und der nicht bundeseigenen Bahnen des Nahverkehrs innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen.
Krankenkassenbeiträge
Die Krankenkassenbeiträge werden zu Hälfte vom Landtag bezuschusst.
Neben der regulären Besteuerung: Welche weiteren Abzüge gibt es?
Die Abgeordneten sind Mitglieder im „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen“. Das Versorgungswerk ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die MdLs zahlen von ihren Abgeordnetenbezügen monatlich einen Pflichtbeitrag in Höhe von derzeit 3.067,33 Euro (s.o.). Dieser Betrag wird unmittelbar von den Bezügen einbehalten und an das Versorgungswerk weitergeleitet.
Daneben stehen freiwillige Ausgaben der Abgeordneten wie Spenden oder Kosten für das Wahlkreisbüro und dessen Ausstattung.
Gesetzliche Anzeigepflichten
Das Abgeordnetengesetz (AbgG NRW) bestimmt in den §§ 16, 16a und 17 Transparenzregeln, die von allen Mitgliedern des Landtags einzuhalten sind. Hintergrund ist, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten stehen muss. Unabhängig davon bleiben aber Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. Sie sichern die Verwurzelung der Landtagsmitglieder in der Gesellschaft und im Arbeitsleben.
Solche Tätigkeiten und Entgelte neben dem Mandat, die auf mögliche Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind anzuzeigen und zu veröffentlichen. In der Regel gehören auch ehrenamtliche Funktionen dazu.
Das AbgG gibt dabei in § 16a den folgenden Katalog vor:
- Gegenwärtig ausgeübte Berufe und Tätigkeiten
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften
- Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene
- Sonstige Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandates bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, wie z.B. Funktionen in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen mit lokaler Bedeutung
- Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen
- Das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird
Die Einkünfte müssen für jede einzelne Nebentätigkeit angezeigt werden, sofern sie mehr als 5 % der Abgeordnetenbezüge betragen. Die jährlichen Angaben werden in Form von Stufen veröffentlicht, die bei Stufe 1 (anzeigepflichtige jährliche Einkünfte bis 1000,00 Euro) beginnen.
