Änderungsantrag zum „Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018“

Änderungsantrag der GRÜNEN im Landtag

Portrait Wibke Brems 5-23

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

  • 6 Abstandsflächen

Abstandsflächenregelung bei Windenergieanlagen
§ 6 Abs. 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach 35 Prozent ihrer größten Höhe.“

  • 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

Verbot von sog. Schottergärten

  • 8 Absatz 1 wird um Satz 2 ergänzt:

„Die Gestaltung mit Steinen als hauptsächliches Gestaltungsmittel ist untersagt.“

  • 8 Absatz 2 Solarpflicht Parkplätze – Befreiung aus städtebaulichen Gründen Nach Satz 1 wird ein neuer Satz eingefügt:

„Diese Pflicht gilt auch bei der Erweiterung oder grundlegenden Sanierung bestehender Parkplätze mit mehr als 25 Stellplätzen.“

Satz 5 (neu) wird folgendermaßen gefasst:

„Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in gut begründeten Fällen aus städtebaulichen Gründen Ausnahmen oder auf Antrag eine Befreiung nach Satz 1 und 2 erteilen, wenn die Erfüllung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.“

  • 32 Dächer Solaranlagen
    Als neuer Absatz 10 wird eingefügt:

„Das Land Nordrhein-Westfalen strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Denkmalschutzes und des Schutzes von Bäumen soweit technisch möglich und wirt­schaftlich vertretbar zur Strom- und / oder Wärmeerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von neuen Ge­bäuden und bestehenden Gebäuden, deren Dachhaut vollständig erneuert wird, sollen ihre für die Solarnutzung geeigneten Dachflächen entweder zur Verfügung stellen oder selbst nutzen. Die nähere Ausgestaltung wird in einer Solardachverordnung nach § 87 Absatz 9 geregelt, die dem Parlament zur Zustimmung vorzulegen ist.“

  • 49 Barrierefreies Bauen
    Absatz 1 wird folgendermaßen gefasst:

„Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Näheres wird durch die in der Verwaltungsvorschrift Techni­sche Baubestimmungen eingeführten Teile der DIN 18040-2 geregelt. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.“

Absatz 2 wird folgendermaßen gefasst:

„Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen für Nutzerinnen und Nutzer, Besucherinnen und Besucher sowie dort tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bar­rierefrei sein. Näheres wird durch die in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestim­mungen eingeführten Teile der DIN 18040-1 geregelt.“

  • 87 Rechtsverordnungen

Nach Absatz 8 wird ein neuer Absatz 9 eingefügt.

Absatz 9 wird folgendermaßen gefasst:

„Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur in § 32 Absatz 10 definierten Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen zu treffen und dem Land­tag zur Zustimmung vorzulegen.“

Die Nummerierung der bisherigen Absätze 9 und 10 ändert sich in 10 und 11.

Begründung:

Allgemeiner Teil

Die Landesbauordnung hat erheblichen Einfluss auf das Leben von Menschen mit Behinde­rungen. Nur wenn ausreichend barrierefreier Wohnraum zur Verfügung steht, haben Men­schen mit Behinderungen überhaupt die Wahl, selbstbestimmt in der eigenen Wohnung zu leben. Im Inklusionsstärkungsgesetz NRW heißt es in §6:

(2) Die Landesregierung prüft vor Einbringung eines Gesetzes in den Landtag, dass die Best­immungen dieses Gesetzes der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen. Die Auswir­kungen eines Gesetzes auf Menschen mit Behinderungen sind jeweils im Gesetz aufzuzeigen.

Diese Anforderungen sind bei dem vorliegenden Gesetzentwurf offensichtlich nicht erfüllt, was auch in der Anhörung zur LBO kritisiert wurde. Das Vorblatt des Gesetzentwurfs hätte, um den Anforderungen des Inklusionsstärkungsgesetzes NRW zu entsprechen, um folgende Formu­lierung ergänzt werden müssen:

„J Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen“

„Artikel 19 der UN-BRK verpflichtet den Staat, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, „damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Menschen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“. Durch klare und in der Praxis umsetzbare Regeln wird dafür Sorge getragen, dass Neubauten entste­hen, die für Menschen mit Behinderung auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Das gilt für öffentlich zugängliche Gebäude wie für Wohngebäude gleichermaßen.“

Besonderer Teil:

  • Zu 1.)

Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien nicht durch gesetzliche Regelungen weiter zu behindern, soll der Abstand von Windenergieanlagen zu Nachbargrundstücken im Außenbe­reich gesenkt werden. Die Abstandsregelungen bspw. zu Wohnbebauung sind davon nicht betroffen.

  • Zu 2.)

Trotz der Formulierung, dass nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke „zu begrünen oder zu bepflanzen sind“, werden noch immer sogenannte „Schottergärten“ angelegt. Diese sind aus städtebaulichen sowie Natur- und Artenschutzgründen abzulehnen, dies muss auch im Gesetzestext verdeutlicht werden.

  • Zu 3.)

Die Regelung trifft bislang nur auf Neuanlagen zu, es wäre aber sinnvoll, auch bei Erneuerung oder Ausweitung von bestehenden Parkplätzen die Solarpflicht anzuwenden.

Um pauschale Ausnahmegenehmigungen aus städtebaulichen Gründen zu verhindern, sollen Anträge mit Bezug auf die Ausnahmeregelung explizit begründet werden.

  • Zu 4.)

Um den drohenden Klimawandel zu bekämpfen, ist es notwendig, die Nutzung Erneuerbarer Energien zu forcieren. In NRW gibt es ein riesiges Potential für die Erzeugung von Solarstrom oder -wärme auf den bislang ungenutzten Dachflächen. Dies muss endlich aktiviert werden, um ausreichend Grünen Strom und Wärme zu erzeugen, dabei sind sowohl Dächer von Neubauten als auch zur Sanierung anstehende Dächer einzubeziehen. Sowohl Baden-Würt­temberg als auch Hamburg haben dazu gesetzliche Regelungen getroffen, NRW muss dies auch endlich angehen.

Zu 6.)

Der im Gesetzestext mehrfach auftauchende unbestimmte Rechtsbegriff „im erforderlichen Umfang barrierefrei“ ist missverständlich und trägt damit nicht dazu bei, dass der dringend benötigte barrierefreie Wohnraum auch wirklich hergestellt wird. Eine entsprechende Klarstel­lung wurde von allen Verbänden für die Interessen von Menschen mit Behinderungen einge­fordert. Bei den öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen sollten auch die Bereiche für die dort Beschäftigten barrierefrei sein.