Wir entwickeln das Bürgerenergiegesetz weiter, greifen Hinweise und Erfahrungen aus der Praxis auf und machen dieses erfolgreiche Instrument für die Beteiligung an Windenergie noch besser und praktikabler. Gleichzeitig erleichtern wir Unternehmen die direkte Versorgung mit lokalem Windstrom. Eine entsprechende Änderung des Gesetzes hat der Landtag an diesem Mittwoch beschlossen. Mit dieser Kommunalinfo gebe ich Euch einen Überblick über die zentralen Neuerungen.
Wir erleichtern Unternehmen die direkte Versorgung mit lokalem Windstrom
Das novellierte Bürgerenergiegesetz macht es deutlich einfacher für Unternehmen, sich mit Strom aus Windenergieanlagen in der Umgebung zu versorgen. Bisher mussten die Windenergieanlagen von den Unternehmen selbst betrieben werden und innerhalb des jeweiligen Gewerbegebiets stehen, um eine Ausnahme von der finanziellen Beteiligung zu erlangen. Diese engen Vorgaben führten dazu, dass die Option nicht genutzt wurde. Mit unserem Änderungsantrag erleichtern wir die Versorgung von Unternehmen weiter und passen die Regelungen an die energiewirtschaftliche Praxis an. Die Anlagen müssen künftig nur noch per Direktleitung von max. 5000 Metern mit den Unternehmen verbunden sein, um in den Ausnahmentatbestand zu fallen. Gleichzeitig können sie auch von Dritten betrieben werden. Damit sichern wir – gerade vor dem Hintergrund der wiederkehrenden fossilen Preiskrisen – lokale Wertschöpfung und Arbeitsplätze vor Ort, was zusätzliche positive Akzeptanzeffekte nach sich ziehen dürfte. Wir wollen günstigen Windstrom für die NRW-Industrie verfügbar machen.
Wir stärken die finanzielle Teilhabe der Menschen und Kommunen vor Ort
Für Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen Gebiete führt die Gesetzesnovelle ein erhöhtes Beteiligungsniveau ein. Dies erfolgt mit zusätzlichen 0,1 Cent pro Kilowattstunde maßvoll, um die Akzeptanz zu stärken – aber gleichzeitig sollen die Projekte ganz explizit wirtschaftlich bleiben. Einige andere Bundesländer haben ohnehin generelle Beteiligungsniveaus in dieser Höhe vorgesehen. Auch bei einigen wenigen Repowering-Projekten außerhalb der Windenergiegebiete, bei denen sich spezifische Akzeptanzfragen stellen, etwa da sich die Anlagenzahl erhöht oder ein Repowering von Anlagen innerhalb der Gebiete sich auf Flächen außerhalb ausdehnt, fällt künftig ein erhöhtes Beteiligungsniveau an. Außerdem stellen wir im Gesetz klar, welche Werthaltigkeit Angebote für Beteiligungsvereinbarungen an die Kommunen haben müssen. In der Praxis wurde die intendierte Benchmark von einigen Vorhabenträgern nicht erfüllt.
Wir verschlanken die Prozessvorgaben
Zudem verschlanken wir die Vorgaben für den Prozess zu einer Beteiligungsvereinbarung und sortierten die Abläufe neu. Zentral ist hierbei, dass die Anlagenbetreiber erst dann eine Beteiligungsvereinbarung vorlegen müssen, nachdem sie einen Zuschlag in den Ausschreibungen zur EEG-Förderung bekommen haben und daher auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Projekte abschätzen können. Außerdem bleibt den Betreibern von Windenergieanlagen künftig die umständliche Ermittlung von fiktiven Erträgen erspart. Diese haben in der Regel keine großen Auswirkungen auf die Einnahmen der Gemeinden, für die Betreiber ist dies aber eine spürbare Entlastung beim bürokratischen Aufwand.
Besser, praktikabler und zukunftsfester
Wir machen ein überaus erfolgreiches Gesetz, von dem zentrale Elemente von einigen anderen Bundesländern übernommen wurden, noch praxistauglicher. Wir verbessern die Steuerungsfunktion von Windenergiegebieten, steigern damit die Akzeptanz vor Ort und wir stärken die Möglichkeiten von Unternehmen, sich direkt mit dem Strom aus Windenergieanlagen in der unmittelbaren Umgebung zu versorgen. Auch dies führt zur Akzeptanz von Windenergie als Ermöglicher von wettbewerbsfähiger Wertschöpfung vor Ort.
Seit Einführung des Gesetzes Ende des Jahres 2023 wurden bereits 268 Vorhaben mit 629 Windenergieanlagen und 3.914 MW Gesamtleistung auf der zugehörigen Transparenzplattform erfasst. Mehr als 41 abgeschlossene Beteiligungsvereinbarungen (also eine beidseitige Einigung zwischen Vorhabenträgern und Kommunen) und noch einmal deutlich mehr Beteiligungsentwürfe, die sich derzeit in Arbeit befinden, zeigen, dass das Gesetz gut angenommen wird und wirkt. Besonders erfreulich: Ersatzbeteiligungen und Ausgleichsabgaben kamen bislang nicht zum Einsatz. Bisher ist es stets gelungen, eine Beteiligungsvereinbarung zu erreichen.
Ebenso zeigt sich, dass eine Vielzahl verschiedener Beteiligungsmöglichkeiten ausgehandelt wird. Besonders häufig ist eine kommunale Beteiligung nach §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, aber auch die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen und Vereine, die Beteiligung durch Anlageprodukte wie etwa Nachrangdarlehen oder die Beteiligung an Projektgesellschaften werden häufig genutzt. Dadurch zeigt sich, dass der Zweiklang aus „Verbindlichkeit“ und „Flexibilität“, den wir mit dem Gesetz erreichen wollten, vor Ort funktioniert.
Mit dem Bürgerenergiegesetz verfolgen wir den Grundsatz „Ambition und Akzeptanz“. Die hohe Ausbaudynamik der Windenergie in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass Beteiligung und Ausbaugeschwindigkeit Hand in Hand gehen können: Bis zum Ende der Legislatur werden wir das Ziel von 1000 neuen Windenergieanlagen deutlich übertreffen. Für dieses Ziel sind wir anfangs belächelt worden, kaum jemand hat erwartet, dass es erreicht wird. Nun sehen wir: Es werden noch mehr werden, wir sind seit Jahren Windland Nummer 1 und die Pipeline an Projekten ist gut gefüllt. Gleichzeitig werden die Kommunen und die Bürger*innen vor Ort finanziell beteiligt.
