Auswirkungen der geplanten neuen Abstandsregelungen für Windkraftanlagen im Märkischen Kreis

Kleine Anfrage von Johannes Remmel

Am 23.12.2020 hat die Landesregierung den Referentenentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Än­derung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ vorge­legt. Dieses sieht u.a. in Bezug auf privilegierte Windkraftanlagen einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1000 Metern in Gebieten mit Bebauungsplänen und anderen Gebieten mit zusammenhängender Bebauung vor (§ 2 Abs. 1).

Diese geplante Gesetzesänderung hat sowohl Auswirkungen auf den langfristigen Betrieb be­stehender Windkraftanlagen und Windparks als auch auf sich in Planung befindliche neue Anlagen.

Es bleibt absolut schleierhaft, wie die zur Erreichung der Klimaziele notwendige regenerative Stromerzeugung ohne eine deutliche Ausweitung der Kapazitäten und ohne Rechtssicherheit für Repowering-Anlagen erreicht werden soll.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Flächen im Märkischen Kreis, die bislang zur Errichtung von Windkraftanlagen genutzt werden sollen bzw. nach zur Zeit noch bestehender Gesetzeslage und der Poten­zialstudie des LANUV vom Januar 2013 dafür nutzbar wären, würden nach Inkrafttreten der 1000-Meter-Abstandsregelung für den Bau neuer Anlagen entfallen? (Bitte einzeln auflisten und eine Gegenüberstellung der nach der Neuregelung verbleibenden Restflä­chen mit den derzeit potenziell nutzbaren Gesamtflächen vornehmen.)
  2. Bei wie vielen Windkraftanlagen in welchen Kommunen im Märkischen Kreis geht die 20­jährige technische Lebensdauer in den kommenden Jahren (bitte Anzahl und Jahr auflis­ten) zu Ende, so dass ein Repowering notwendig wird?
  3. Welche Auswirkungen sind bei künftiger Anwendung der 1000-Meter-Mindestabstandsre-gelung für das Repowering von Windkraftanlagen im Märkischen Kreis zu erwarten, ei­nerseits bei gleicher Höhe und Leistung, andererseits bei größeren Anlagen mit höherer Leistung und Stromertrag?
  4. Welche Auswirkungen hat der § 249 BauGB zu landesgesetzlichen Mindestabständen auf Windvorrangflächen der Kommunen im Märkischen Kreis für die Errichtung von Wind­kraftanlagen?
  5. Beabsichtigt die Landesregierung, denjenigen Kommunen, die wegen eines großen Kon­senses vor Ort Windenergienutzung ermöglichen wollen, eine Optionsmöglichkeit einzu­räumen, um einfach und rechtssicher von den angedachten Regelungen abzuweichen?