Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und GRÜNEN

Mehrdad Mostofizadeh

Der Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder“ (Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen – GewStAus-gleichsG NRW) (Drs. 17/11195) wird wie folgt geändert:

1.         §1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Gemeinden Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2020 in einem Gesamtvolumen von mindes­tens 2 720 000 000 Euro zur Verfügung.“

2.         § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Gemeinde erhält eine Ausgleichszuweisung nach diesem Gesetz, wenn das maßgebli­che Netto-Gewerbesteueraufkommen aus der Gewerbesteuer im ersten bis dritten Quartal des Jahres 2020, ergänzt um ein fiktives Einnahmepotenzial für das vierte Quartal 2020, den Durchschnitt des faktorisierten Netto-Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2017 bis 2019 unterschreitet.

Das fiktive Einnahmepotenzial für 2020 ergibt sich aus der Summe der ersten drei Quartale 2020, multipliziert mit einem Faktor, der sich aus der Summe der jeweiligen vierten Quartale der Vergleichsjahre 2017, 2018 und 2019, geteilt durch die Summe der Quartale eins bis drei der Vergleichsjahre, ergibt.

Das maßgebliche Netto-Gewerbesteueraufkommen einer Gemeinde ist das um die Gewerbe-steuerumlage bereinigte Gewerbesteueraufkommen im Ist, dividiert durch den für das Jahr 2020 geltenden Hebesatz, multipliziert mit dem für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz. Das

faktorisierte Netto-Gewerbesteueraufkommen ist der Durchschnitt des in den Jahren 2017 bis 2019 erzielten Netto-Gewerbesteueraufkommens, erhöht um den Faktor 1,077.“

3.        § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Überschreitet die Gesamtsumme der errechneten Ausgleichszuweisungen das Volumen des in § 1 festgelegten Mindestbetrags der Ausgleichszahlungen, wird der Differenzbetrag dem Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise entnommen und den betroffenen Gemeinden zugewiesen.“

Begründung:

Zu 1.:        

Das Gesamtvolumen der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus der bundesseitigen Zahlung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der vom Bund festgelegten hälftigen Übernahme durch das Land in Höhe von 1,339 Milliarden Euro. Ob dieser Gesamtbetrag tatsächlich die Einnah­meausfälle vollständig kompensieren kann, ist unklar. Daher wird an dieser Stelle eine Festle­gung auf einen Mindestbetrag vorgenommen, der bei einer möglichen Überschreitung durch den tatsächlichen Ausgleichsbedarf angepasst werden muss.

Zu 2.:        

Der Bundesgesetzgeber hat mit seiner Regelung die Absicht, die Gewerbesteuerausfälle, die aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 in den Kommunen entstanden sind, zu kompen­sieren. Die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene künstliche Hinzurechnung des vierten Quartals des Jahres 2019 ist daher nicht mit der eigentlichen Intention des Bundes kompatibel und führt letztlich zu einer Verzerrung, da es im vergangenen Jahr keine coronabedingten Ausfälle gab, die nun ausgeglichen werden müssten.

Um eine Vergleichbarkeit des Jahres 2020 mit den Referenzzeiträumen der Jahre 2017 bis 2019 zu ermöglichen, wird stattdessen das durchschnittliche Gewicht des vierten Quartals der Jahre 2017, 2018 und 2019 ermittelt , so dass ein fiktives Einnahmepotenzial für das vierte Quartal 2020 hochgerechnet werden kann.

Zu 3.:        

Der Gesetzentwurf regelt zwar den Fall, dass die zur Verfügung gestellte Ausgleichsmasse von Bund und Land den tatsächlichen Bedarf übersteigt, allerdings findet sich keine Regelung für den Fall, dass die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen höher liegen als die vorgesehene Kompensation. Für diesen Fall ist es erforderlich, die Differenz aus dem Sondervermögen des Landes zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise zu entnehmen, um die Kommunen bei der Bewältigung der Pandemie-Folgen zu unter­stützen und ihre dauerhafte Handlungsfähigkeit zu erhalten.