DS 16/178 Fünftes Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem
Mit den fünf Gesetzen zur Befristung des Landesrechts aus den Jahren 2004 und 2005 hat Nordrhein-Westfalen das gesamte Landesrecht unter den grundsätzlichen Vorbehalt der Befristung und der ständigen Überprüfung des kompletten Normbestands gestellt. Zum 31.10.2012 bis einschließlich 30.06.2013 werden wesentliche Befristungstermine wirksam, so dass Entscheidungen über die Fortexistenz der betroffenen Rechtsnormen zu treffen sind.
B Lösung
Um den Aufwand möglichst gering zu halten, werden die zum 31.10.2012 bis einschließlich 30.06.2013 vorzunehmenden Befristungsregelungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeri-ums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums in einem Mantelgesetz ge-bündelt, soweit auf die Vorschriften nach sorgfältiger Prüfung nicht verzichtet werden kann und sie keiner grundlegenden inhaltlichen Änderung bedürfen; redaktionelle Änderungen sind unbeachtlich.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Keine.
E Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales. Beteiligt sind alle Ressorts.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Keine.
H Befristung
Die im Artikelgesetz enthaltenen Vorschriften werden weiterhin entsprechend den Vorgaben des Befristungsprojektes befristet.