Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und GRÜNEN im Landtag

Portrait Michael Röls

A Problem

Die Energiekrise sowie die Klimakrise erfordern gleichermaßen einen schnellen und massiven Ausbau der Erneuerbaren Energien im Sinne von Energiesouveränität und Klimaschutz. Eine beschleunigte Energiewende trägt zum Ziel bei, mittel- und langfristig Versorgungssicherheit und Energiesouveränität für Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Insbesondere der Windenergie kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Das sogenannte Repowering von bereits bestehenden, genehmigten und von der Bevölkerung meist akzeptierten Windenergieanlagen ist ein geeignetes Instrument, um vergleichsweise kurzfristig und mit geringem bürokratischem Aufwand die Produktionskapazitäten der Wind­energie zu erhöhen. Daher gilt es, bestehende Hemmnisse für das Repowering abzubauen.

Der Bundesgesetzgeber hat im Juli 2022 das „Wind-an-Land-Gesetz“ verabschiedet, welches zum 1. Februar 2023 in Kraft treten wird. Dieses Gesetz hat unmittelbare Auswirkungen auf landesrechtliche Mindestabstände für Windenergieanlagen und damit auf die Regelungen des § 2 BauGB-AG NRW, der entsprechend anzupassen ist.

B Lösung

Die Abstandsregeln für Repowering abzuschaffen, kann zu einer beschleunigten Erhöhung der Stromproduktion aus Windenergie führen und ist somit ein wichtiger Schritt, um den Aus­bau erneuerbarer Stromproduktion in Nordrhein-Westfalen kurzfristig zu beschleunigen.

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, neben der Bereitstellung zusätzlicher Flächen für neue Windenergieanlagen im Rahmen einer Offensive das große Potenzial des Repowerings von einzelnen Windenergieanlagen sowie ganzen Windparks zu heben.

Das Umweltbundesamt hat 2019 ermittelt, dass pauschale Mindestabstände von 1.000 m das Repowering-Potenzial bundesweit auf 35 Prozent der Anlagen begrenzen. Die Aufnahme ei­nes Ausnahmetatbestandes für Repowering ermöglicht, den Ausbau der Windenergie schnel­ler voranzubringen und ist Teil des Maßnahmenkatalogs des Landes zur Erreichung der Klimaschutzziele. Es hat sich gezeigt, dass an Standorten bereits bestehender Windenergie­anlagen die Akzeptanz für moderne Anlagen oftmals erhöht ist. Die Vermeidung langwieriger Klageverfahren kann den Ausbau zusätzlich beschleunigen.

Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ hat der Bund ein neues Instrumentarium für Flächenziele für die Windenergie in den Ländern und die Überführung des Planungssystems auf eine Positiv­planung geregelt. Das „Wind-an-Land-Gesetz“ hat zudem Auswirkungen auf die gesetzlichen pauschalen Mindestabstände in Nordrhein-Westfalen. Die durch den Bundesgesetzgeber demnach geforderte Klarstellung, wonach landesrechtliche Mindestabstände nicht für Anlagen innerhalb von Windenergiegebieten gelten, wird in die Regelung aufgenommen.

C Alternativen
Keine

D Kosten
Keine

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung des Lan­des Nordrhein-Westfalen. Beteiligt sind weitere Ressorts der Landesregierung.

F     Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Ge­meindeverbände

Für die Gemeinden führt das Gesetz grundsätzlich zu größeren Potenzialen für den Ausbau der Stromerzeugung durch Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet. Insbesondere diejenigen Gemeinden, die einen Ausbau der Windenergie unterstützen möchten und das Repowering von möglichst vielen Standorten ermöglichen wollen, sind nun nicht mehr dazu gezwungen, dafür die bauleitplanerischen Grundlagen zu schaffen. Dadurch ergeben sich po­tenziell erhebliche positive Auswirkungen auf die Finanzlage der Kommunen in Nordrhein-Westfalen.

G    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine

H     Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Keine

I      Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie Nordrhein-Westfalen)

Der Gesetzentwurf ermöglicht einen stärkeren Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen. Dieser leistet einen sehr wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Landes- und der Bundesregierung und damit für eine nachhaltigere Entwicklung.

J     Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine

K Befristung

Eine Befristung ist nicht angezeigt.

 

Begründung

A    Allgemeiner Teil

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau der Erneuerbaren Energien stark zu beschleunigen und sieht im Ausbau der Windenergie einen zentralen Baustein zur Errei­chung dieses Ziels.

Der beschleunigte Ausbau der Windenergie ist nicht nur notwendig, um die Klimaziele der Landes- und Bundesregierung erreichen zu können. Der völkerrechtswidrige russische An­griffskrieg gegen die Ukraine hat deutlich gemacht, dass ein schnellstmöglicher Verzicht auf fossile Energieträger auch aus Gründen der Importabhängigkeit und Versorgungssicherheit dringend geboten ist. Die Landesregierung will daher Hemmnisse, die den Ausbau der Windenergie auf Landesebene behindern, beseitigen.

Bei der Betrachtung der Potenziale der Windenergie für die Energieversorgung kommt dem sogenannten Repowering eine besondere Rolle zu. Das Repowering-Potenzial ist allgemein anerkannt und soll gefördert werden. So hat der Bundesgesetzgeber auf Anlass der EU-Richt­linie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur För­derung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) 2021 § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz überarbeitet, um immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfah­ren für Repoweringvorhaben zu erleichtern.

Wichtig ist, dass Nordrhein-Westfalen seinen Teil leistet, um Repowering weiter zu fördern und daher zukünftig auf den pauschalen Mindestabstand bei diesen Vorhaben verzichtet.

Was genau unter Repowering zu verstehen ist, lässt sich der bundesrechtlichen Neuregelung im Bundesimmissionsschutzgesetz entnehmen. Entsprechend § 16b Absatz 2 Bundes-Immis-sionsschutzgesetz umfasst die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anla­gen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage.

Zugleich wird das Ziel verfolgt, dass sich durch eine Beschleunigung von Repowering-Maß-nahmen auch die Zahl der aufgestellten Windenergieanlagen auf der Fläche eines Windparks gerade in besonders stark betroffenen Gebieten reduziert. So ersetzt eine neue leistungsstär­kere Anlage oftmals mehrere ältere und leistungsschwächere Anlagen bei gleichzeitig erheb­lichem Leistungszuwachs.

Erleichterungen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren für Repowering-Vorhaben müssen von weiteren Verfahrenserleichterungen flankiert werden. Um das Repowering-Potenzial best­möglich auszuschöpfen, soll zukünftig bei solchen Vorhaben auf die pauschale Mindestab-standsregel von 1.000 m gemäß § 2 Abs. 2 BauGB-AG NRW verzichtet werden.

Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird die durch den im Rahmen des „Wind-an-Land-Geset­zes“ geschaffenen § 249 Abs. 9 S.5 BauGB verlangte Regelung in das Landesgesetz aufge­nommen.

B    Besonderer Teil
zu Artikel 1:

Zu § 2 Absatz 2

Die Neufassung fasst alle drei Ausnahmen von Absatz 1 jetzt übersichtlich zusammen und stellt sicher, dass die Regelung des Absatz 1 nicht für Anlagen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 WindBG gilt und trägt damit den durch den Bundesgesetzgeber in § 249 Abs. 9 S.5 BauGB normierten Anforderungen an eine landesrechtliche Abstandsregelung Rechnung. Für die Feststellung, dass es sich bei einem planerisch ausgewiesenen Gebiet um ein Windenergiegebiet handelt, ist die Feststellung über das Erreichen des Flächen-beitragswertes unerheblich – dies richtet sich allein nach der Definition in § 2 Absatz 1 WindBG. Das bedeutet, dass die Regelungen des Absatz 1 für Anlagen innerhalb von Ge­bieten, die zusätzlich nach § 245e Absatz 1 BauGB in Flächennutzungsplänen dargestellt werden, nicht zur Anwendung kommen. Zugleich werden Repowering-Maßnahmen nach § 16b Absatz 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz von der Mindestabstandsregelung aus Absatz 1 ausgenommen: Die Anknüpfung an § 16b BImSchG sorgt dafür, dass gerade dort, wo schon viele WEA stehen, kleine Anlagen durch große Anlagen ersetzt werden können.

Zu § 4:

Aufgrund bundesgesetzlicher Änderungen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerba-

rer Energien bietet sich eine Anpassung der Berichtspflicht an.

zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.