Nachhaltigkeit des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage von Monika Düker und Johannes Remmel

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in der Neufassung des Klimaschutzgesetztes Nordrhein-Westfalen verpflichtet die Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. Wirtschaftsminister Professor Dr. Pinkwart sagte dazu: „Nordrhein-Westfalen nimmt als bevölkerungsreichstes Bundesland und aufgrund seiner Energiewirtschaft und Industrie eine Schlüsselrolle für die Erreichbarkeit der nationalen und internationalen Klimaziele ein. Dieser Verantwortung stellt sich dieses Bundesland, stellt sich dieses Hohe Haus, indem es heute das Klimaschutzgesetz verabschiedet und damit ganz klare Vorgaben setzt – eingebettet in die Zielstruktur des Bundes und der Europäischen Union –, die wir hier gemeinsam umsetzen wollen.“ 1

Diese Aussage steht im Widerspruch zu dem Umgang der Landesregierung mit dem Pensionsfonds. Zwar ist der Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen durch seine Anlagerichtlinien zur Nachhaltigkeit verpflichtet. Abschnitt 2 Nummer 3 der Allgemeinen Anlagerichtlinien besagt: „Als Ausfluss der Ziele Sicherheit und Rentabilität ist auch die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage angemessen zu berücksichtigen.“ 2

Dennoch wird die Kohleverstromung im Bericht zur Einrichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen als „notwendige Brückentechnologie“ bezeichnet und dem Pensionsfonds sind Investitionen in diesem Bereich möglich.3

Um das Ziel einer klimaneutralen Europäischen Union bis zum Jahr 2050 zu erreichen und die für den dafür notwendigen Umbau der Wirtschaft benötigten Investitionen umzuleiten, hat das Europäische Parlament am 18. Juni 2020 die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen die sog. EU-Taxonomieverordnung beschlossen. Diese Verordnung ermächtigt die Europäische Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten, in denen Bestimmungen zu nachhaltigen Investitionen und Wirtschaftsaktivitäten festgelegt werden.

Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission am 2. Februar 2022 den „Complimentary Climate Delegated Act“ erlassen. Dieser legt die von der Taxonomie als nachhaltig eingestuften Energieerzeugungsmöglichkeiten fest. Darin wird die Energieerzeugung aus Kohle aus der Taxonomie ausgeschlossen und ein schneller Ausstieg daraus gefordert.

„The technical screening criteria should facilitate an accelerated phase-out from more emissions-intensive energy sources, including solid fossil fuels.“4

Die Landesregierung sieht den Pensionsfonds nicht an diese Regeln gebunden und führt in der Antwort auf die Kleine Anfrage 6355 am 09.03.2022 aus: „Die Anlagestrategie des Pensionsfonds ist von dieser Neuregelung nicht betroffen.“5

Trotz der fehlenden rechtlichen Bindung wäre ein ambitionierteres Wirken hin zur Klimaneutralität möglich und aufgrund der Vorbildfunktion des öffentlichen Finanzsektors wünschenswert. Auch der Sustainable Finance Beirat der Bundesregierung empfiehlt in seinem Abschlussbericht, der im Februar 2021 veröffentlicht wurde, der Bundesregierung und den Landesregierungen unter anderem, Anlage-, Investitions- und Geschäftspraktiken öffentlicher Finanzinstitute an einheitlichen und ambitionierten Kriterien auszurichten und diese offenzulegen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Inwiefern sind die Festlegung von Kohleverstromung als Brückentechnologie und die fehlende Anwendung der Taxonomie bei den Angelegenheiten des Pensionsfonds mit den Zielen des Klimaschutzgesetzes und seinen „in die Zielstruktur der (…) Europäischen Union eingebetteten Vorgaben“ vereinbar?
  2. Inwiefern ist die Kennzeichnung des Pensionsfonds als nachhaltig weiterhin möglich, obwohl dieser nicht den Nachhaltigkeitskriterien der EU-Taxonomie entspricht?
  3. Welche Maßnahmen bereitet die Landesregierung vor, um den Pensionsfonds an die Nachhaltigkeitskriterien der Taxonomie anzupassen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
  4. Welcher Bedarf besteht aus Sicht der Landesregierung, die Anlagen des Pensionsfonds umzuschichten, um den Nachhaltigkeitskriterien der Taxonomie zu entsprechen?
  5. Wie bewertet die Landesregierung die Sicherheit und Rentabilität von Investitionen in die Energieerzeugung mit Kohle als Energieträger mit Blick auf den Ausschluss dieser Technologien aus der Taxonomie?

 

1 Plenarprotokoll 17/135 S.49

2 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=&ver=0&sg=0&menu=0&vd_id =17902&keyword=

3 Vorlage 17/548 S.17

4 https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/taxonomy-regulation-delegated-act-2022-631_en.pdf

5 Drucksache 17/16710