Erleichterungen für die kommunalen Haushalte

Portrait Robin Korte

Viele Kommunen stehen derzeit angesichts steigender Belastungen bei gleichzeitig stagnierenden Einnahmen vor enormen Herausforderungen, wenn es darum geht, den Haushalt für das Jahr 2024 aufzustellen. Um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen in der aktuell schwierigen Lage zu sichern, hat die schwarz-grüne Landesregierung an diesem Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts auf den Weg gebracht und die Verbändeanhörung eingeleitet. Ziel ist es, den Kommunen mehr Flexibilität in der Planung und Bewirtschaftung des Haushalts zu ermöglichen.

Mit dieser Kommunalinfo möchte ich Euch über die von der Landesregierung angestoßenen Veränderungen im kommunalen Haushaltsrecht sowie zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 genauer informieren.

Erleichterungen im kommunalen Haushaltsrecht: Verbändeanhörung startet

Damit möglichst alle Kommunen in NRW trotz der schwierigen Haushaltslage in den kommenden Jahren handlungsfähig bleiben, planen die Landesregierung und die regierungstragenden Fraktionen von GRÜNEN und CDU Änderungen am „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ (NKF), dem Kern unseres kommunalen Haushaltsrechts. Dazu hat das Kabinett in dieser Woche den Entwurf für eine Gesetzesänderung beschlossen, der im nächsten Schritt in die Verbändeanhörung mit den kommunalen Spitzenverbänden gehen soll. Hier besteht dann die Möglichkeit, auch aus Sicht der Kommunen fundiert Stellung zu dem Gesetzentwurf zu nehmen.

Auch wenn sich in den kommenden Wochen noch Änderungen am Gesetzentwurf ergeben können, möchte ich Euch bereits jetzt über vier wesentliche Punkte informieren, die für Eure Haushaltsaufstellung und auch für den Abschluss des laufenden Haushaltsjahres relevant sein können.

 

  1. Einführung eines „Verlustvortrags“ geplant
    Nach dem Vorbild Baden-Württembergs plant die Landesregierung einen sogenannten „Verlustvortrag“ in der Gemeindeordnung einzuführen. Mit diesem Instrument können Kommunen zukünftig Haushaltsdefizite eines Haushaltsjahres über einen begrenzten Zeitraum (maximal drei Jahre) mit Überschüssen in Folgejahren verrechnen, ohne dafür zwangsläufig in die Haushaltssicherung nach § 76 der Gemeindeordnung zu müssen. Damit erhalten Kommunen künftig mehr Zeit, um Sondereffekte, aber auch strukturelle Belastungen des Haushalts abzufedern und eigenverantwortlich Konsolidierungsmaßnahmen einzuleiten.
  2. Bildung einer Ausgleichsrücklage zukünftig allen Kommunen möglich
    Neben dem Verlustvortrag soll auch die Ausgleichsrücklage nach § 75 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO NRW) als Instrument zum Ausgleich von Defiziten in Folgejahren gestärkt werden. Dazu sollen die Hürden zur Bildung einer solchen Deckungsrücklage abgesenkt werden. Haushaltsüberschüsse können dann unabhängig von der Eigenkapitalquote und einer bestehenden allgemeinen Rücklage in die Ausgleichsrücklage überführt werden. Dies kommt insbesondere überschuldeten und von Überschuldung bedrohten Kommunen zugute. Kommunen, die im Jahresabschluss 2023 Überschüsse erzielen, ist also heute bereits anzuraten, diese in die Ausgleichsrücklage zu überführen.
  3. Schwelle zur Haushaltssicherung wird weicher gestaltet
    Nach dem derzeit geltenden Haushaltsrecht, sind viele Gemeinden insbesondere dann von einer Haushaltssicherung bedroht, wenn sich die allgemeine Rücklage im Kontext der mittelfristigen Finanzplanung in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren durch Defizite um jeweils mehr als 5 Prozent verringern würde (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW). Diese starre Regel soll aufgegeben werden. Stattdessen sollen Defizite in der mittelfristigen Finanzplanung zukünftig der Genehmigung der Kommunalaufsicht unterliegen. Die Haushaltssicherung soll nur dann ausgelöst werden, wenn die  stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben nicht gesichert erscheint.
  4. Haushaltssicherung wird erleichtert
    Trotz der beschriebenen Maßnahmen, wird die finanzielle Lage in allen öffentlichen Haushalten (Bund, Land, Kommunen) soweit heute absehbar, auch in den kommenden Jahren äußerst angespannt bleiben. Auch die Kommunen in NRW werden in den kommenden Jahren unter einem hohen Konsolidierungsdruck stehen, viele werden ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen. Damit diese Kommunen nicht in eine Abwärtsspirale geraten, sollen auch die Regeln der Haushaltssicherung überarbeitet werden. Hier sind insbesondere eine Erhöhung der sogenannten „Globalen Minderausgabe“ nach § 75 Abs. 2 GO NRW auf bis zu 2 Prozent, mehr Freiheiten in der Finanzierung von Eigenanteilen im Rahmen von Investitionsförderungen sowie die Einführung einer Genehmigungsfreiheit für Aufwendungen zur Erfüllung pflichtiger Aufgaben geplant. Damit soll sichergestellt werden, dass gerade die finanzschwachen Kommunen nicht von den wichtigen Förderprogrammen abgeschnitten werden.

 

Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 erschienen

Mit der Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2024 liegt nun eine wichtige Planungsgrundlage für Eure Haushalte vor. Gegenüber der im August erschienenen Arbeitskreisrechnung hat sich die Finanzausgleichsmasse des GFG 2024 um 20 Millionen Euro verringert und damit weniger stark, als es die zwischenzeitlich deutlich schlechteren Steuerprognosen befürchten ließen. Insgesamt beträgt die auf die Kommunen zu verteilende Finanzmasse 15,32 Milliarden Euro. Die Steigerung von 0,77 Prozent gegenüber dem GFG 2023 wird jedoch bei weitem nicht ausreichen, um die Kostensteigerungen in den Kommunen aufgrund von Inflation, Tarifabschlüssen etc. auszugleichen. Die Ursache dafür ist, dass wichtige Steuereinnahmen, insbesondere aus der Einkommens- und Umsatzsteuer, für alle öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Kommunen) infolge der steuerlichen Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung (u.a. Inflationsausgleichsgesetz, Entlastungspaket III) nicht in ausreichendem Maße steigen.

Die Modellrechnung basiert auf dem Gesetzentwurf zum GFG 2024, den die Landesregierung im September in den Landtag eingebracht hat. Die Sachverständigenanhörung hierzu hat am 21. Oktober stattgefunden und wird in den kommenden Wochen ausgewertet, sodass eine Beschlussfassung über das GFG 2024 rechtzeitig noch in diesem Jahr erfolgen kann.

 

Datenpanne der Bundesagentur für Arbeit im Zuge der Modellrechnung zum GFG behoben

Ich möchte Euch noch einmal darauf hinweisen, dass es zwischen der im August veröffentlichten Arbeitskreisrechnung und der nun vorliegenden endgültigen Modellrechnung teilweise zu deutlichen Verschiebungen bei den Zuweisungen zwischen den Kommunen kommt. Ursache hierfür ist die vor gut einem Monat bekannt gewordene Datenpanne der Bundesagentur für Arbeit, die fälschlicherweise veraltete Daten zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten geliefert hatte. Diese Zahlen sind wichtig für die Berechnung des sogenannten „Zentralitätsansatzes“ einer Gemeinde. In der Folge kommt es nun zu Verschiebungen zugunsten von Städten und Gemeinden, in denen sich die Zahl sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter von 2020 auf 2021 besser entwickelt hat, als der Durchschnitt der Kommunen. Zugleich bewirkt die Anhebung des Soziallastenansatzes Verschiebungen zugunsten von Städten und Gemeinden mit einer hohen Zahl an SGB-II-Leistungsempfänger*innen. Diese waren aber bereits in der Arbeitskreisrechnung korrekt abgebildet.