Einheitliche Möglichkeiten für alle Schulformen und Schulstufen

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD GRÜNEN im Landtag zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein "Zweites Bildungssicherungsgesetz“

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert: Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.“

  1. Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

In § 23 Absatz 5 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

  1. Es wird eine neue Nummer 7 eingefügt:

„Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Pandemiebedingt wird für das Schuljahr 2020/2021 ein Freiversuch für alle zentralen Abschlussprüfungen gewährt.“

Begründung:

Zu Nummer 1 (§ 12)

  • 12 Absatz 5 wird für das Schuljahr 2020/2021 beibehalten, da der Unterricht in diesem Schul­jahr wie im Schuljahr zuvor nicht dem Regelbetrieb entspricht. Vielmehr ist das laufende Schul­jahr durch Unwägbarkeiten, durch regionalbedingte Schließungen und unterschiedliche Unter­richtsmodelle geprägt. Die vermittelten Lerninhalte variieren demnach nicht nur im Land, son­dern sogar innerhalb einer Schule sehr. Diese Diskrepanzen in Bezug auf die unterschiedli­chen Lern- und Wissensstände müssen zu einem dezentralen Abschlussverfahren in der Se­kundarstufe I (ZP 10) führen.

Die Verschiebung des Beginns der Prüfungstermine im Frühjahr 2021, die Konkretisierung der fachlichen Vorgaben und die Bereitstellung zusätzlicher Auswahlmöglichkeiten bei den schrift­lichen Prüfungsaufgaben einiger Prüfungsfächer kompensieren allesamt nicht die Unter­schiede beim tatsächlich erteilten Unterricht in diesem Schuljahr.

Die landeseinheitlichen Prüfungen sind daher durch eine durch die Lehrkräfte der Schule er­stellte Prüfungsarbeit zu ersetzen, die stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug nehmen kann, als dies bei zentralen Prüfungen möglich ist.

Zu Nummer 2 (§23)

Analog zu Nummer 1 soll der Verzicht auf Zentrale Prüfungen auch für die Weiterbildungskollegs gelten.

Zu Nummer 3 (§ 51)

Pandemiebedingt sind die unterrichtlichen Voraussetzungen in der Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/21 sehr unterschiedlich. Die Erweiterung des Aufgabenpools und die zusätzli­chen Auswahlmöglichkeiten heilen die unterschiedlichen Voraussetzungen nicht. Vor dem Hintergrund ist den Prüflingen ein Freiversuch anzubieten. Dieser kann in Analogie zum Frei­versuch im Zweiten Staatsexamen gestaltet werden. Als Freiversuchstermin kann der Nachschreibtermin angesetzt werden oder ein Termin Anfang des Schuljahrs 2021/2022.