Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- Nach Nummer 4 wird eine neue Nummer 5 eingefügt:
„5. § 35 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Schulpflichtige Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Eltern für ein Jahr zurückgestellt werden, schulpflichtige Kinder die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden.“
- Nummer 5 wird neu Nummer 6
- Nummer 6 wird neu Nummer 7
Begründung:
Zu Nummer 1 (§35)
Die Diskussion um eine Änderung der Regelungen zum Einschulungsstichtag erfährt durch die Pandemielage eine weitere Brisanz. Angesichts der längeren Verweildauer in der Schuleingangsphase sollten die Möglichkeiten für Eltern, ihr schulpflichtig gewordenes Kind zurückzustellen, gesetzlich verbessert werden. Analog zu Regelungen in anderen Bundesländern soll in einem dreimonatigen Korridor der Antrag der Eltern ausreichend für eine Rückstellung sein.
Zu Nummern 2 und 3
Veränderung der Reihenfolge durch Einschub in Nummer 1