Warum hält sich die Landesregierung nicht an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021?

Kleine Anfrage von Verena Schäffer, Mehrdad Mostofizadeh, Sigrid Beer und Johannes Remmel

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022
Mehrdad Mostofizadeh

In ihrem Beschluss vom 3. März 2021 hat die Ministerpräsidentenkonferenz festgelegt, dass Öffnungen wieder zurückgenommen werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen in einer Region über 100 steigt. Als Region hat die Landesregierung in § 16 Abs. 2 CoronaSchVO jeweils die Kreise und die kreisfreien Städte definiert.

Mit Stand vom 15. März 2021 liegen in NRW zehn Kreise und kreisfreien Städte (Duisburg, Düren, Hagen, Herne, Kleve, Märkischer Kreis, Oberbergischer Kreis, Remscheid, Siegen-Wittgenstein und Wuppertal) über dieser klar gefassten Grenze. (www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html (letztmals aufgerufen am 15.3.21))

Der Beschluss vom 3. März 2021 wurde von allen Ministerpräsidentinnen und – präsidenten gefasst. Demnach auch von Ministerpräsident Laschet. Trotzdem hat die Landesregierung in § 16 Abs. 2 CoronaSchVO diese Regelung nicht umgesetzt, sondern hat eine konturenlose Formulierung ohne klare Rechtsfolgenseite gefasst.

Für die Umsetzung der Regelung aus der Ministerpräsidentenkonferenz ist es auch unerheblich, dass nun mehr getestet wird. Denn dass mehr getestet werden soll, wurde im derselben Ministerpräsidentenkonferenz als eine Komponente des „Vierklangs“ verkündet und ist deshalb auch schon bei der Festsetzung der Grenze der sogenannten „Corona-Notbremse“ mit einkalkuliert worden. Mehr Testungen decken zwar auch bislang unentdeckte asymptomatische Infektionen auf. Allerdings sind die aktuell steigenden Infektionszahlen laut Prof. Dr. Wieler, Präsident des Robert-Koch-Instituts, nicht auf mehr Tests zurückzuführen, sondern weil es tatsächlich einen Anstieg an Fällen gibt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Mit welcher Begründung setzt die Landesregierung die „Corona-Notbremse“ des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz nicht im Landesrecht um?
  2. Mit welcher Begründung hat die Landesregierung die in § 16 Abs. 2 CoronaSchVO normierte Regelung gefasst?
  3. Welche Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzident von über 100 haben das Einvernehmen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesucht, um weitere Maßnahmen zu treffen? (Bitte jeweilige Begründung für die getroffene Entscheidung angeben
  4. Welche Maßnahmen werden getroffen, wenn eine kreisangehörige Stadt eine Inzidenz von über 100 hat, auch wenn der Kreis insgesamt unter einer Inzidenz von 100 liegt?
  5. Durch die umfänglichen Schulöffnungen ohne gesicherte Testmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler sowie Luftfiltergeräte in den Klassen gibt es erhöhte Risiken für die Ausbreitung des Infektionsgeschehen vor Ort. Mit welcher Begründung wurde einzelnen Städten und kreisfreien Städten mit 7-Tages-Inzidenzen über 100 verwehrt, die Schulen noch nicht zu öffnen?