Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein- Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags NRW

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN

A Problem

Nach § 15 Absatz 3 AbgG in Verbindung mit dem Grundsatzbeschluss des Landtags vom
31.5.2012 werden die Abgeordnetenbezüge nach § 5 AbgG für die 16. Wahlperiode entsprechend dem im Anpassungsbericht errechneten Wert zum 1. Juli eines Jahres angepasst.
Auf diese Anpassung aufgrund des Anpassungsberichtes soll in den Jahren 2013 und 2014 verzichtet werden.
Ab Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg werden die Mitglieder des Landtags Brandenburg in das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein- Westfalen, das zum gemeinsamen Versorgungswerk für die Mitglieder des Landtags Nord- rhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg werden soll, aufgenommen. Für die Aufnahme bedarf es verschiedener vertraglicher und gesetzlicher Regelungen.

B Lösung

Für die Aussetzung der Anpassung ist ein Gesetzesbeschluss erforderlich. § 15 AbgG wird daher um einen Absatz 4 ergänzt.
Die Einzelheiten zur Durchführung der Aufnahme der Mitglieder des Landtags Brandenburg in das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen werden durch Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg geregelt. Zur Unterzeichnung des Vertrages durch die Präsidentin des Landtags Nordrhein- Westfalen und der damit verbundenen Entscheidung über den Beitritt des Landtags Brandenburg bedarf es einer Zustimmung durch den Landtag. Hierfür wird § 10 Absatz 12 AbgG ergänzt und die Präsidentin ermächtigt, den Vertrag im Namen des Landtags Nordrhein- Westfalen zu unterzeichnen. Die Aufnahme der Mitglieder des Landtags Brandenburg in das Versorgungswerk erfordert darüber hinaus weitere Änderungen von § 10 AbgG, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

C Kosten

Keine Kosten.