DS 16/1183 Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Die aktuelle Bedrohung durch den Rechtsextremismus erfordert den Einsatz neuer Instrumente zur Gewinnung und zum Austausch von Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern. Dies nicht zuletzt, seitdem der Nationalsozialistische Untergrund (NSU) – in den Medien auch als Zwickauer Terrorzelle bezeichnet – im November 2011 als rechtsextreme terroristische Vereinigung in Deutschland bekannt wurde. Der NSU wird unter anderem für die Neonazi-Mordserie an neun Menschen mit Migrationshintergrund in den Jahren 2000 bis 2006 sowie für den Mord an einer Polizistin im Jahr 2007 verantwortlich gemacht. Bezogen auf Nordrhein-Westfalen wird der NSU verdächtigt, in Dortmund einen Mord begangen zu haben und in den Jahren 2001 und 2004 in Köln zwei Attentate verübt zu haben.

Der Gesetzentwurf soll die polizeiliche Bekämpfung des Rechtsterrorismus durch die Ermöglichung der Teilnahme an einer neu errichteten Verbunddatei verbessern. Anlass hierfür ist das am 20. August 2012 ausgefertigte Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus (Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)), das im Wesentlichen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus (Rechtsextremismus-Datei (RED)) regelt. Dieses Gesetz schafft die Rechtsgrundlage für eine neue Verbunddatei zur Bekämpfung des Rechtsextremismus nach dem Vorbild der Antiterrordatei (eingeführt durch das Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22. Dezember 2006). Für die Teilnahme der nordrhein-westfälischen Polizei an dieser RED bedarf es einer landesrechtlichen Anpassung des Polizeigesetzes für die damit verbundene automatisierte Datenverarbeitung.

B Lösung

Für die Teilnahme der nordrhein-westfälischen Polizei an der RED ist zwingend § 33 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) zu ändern, um es den Polizeibehörden zu

ermöglichen, ihre Erkenntnisse in einer solchen gemeinsamen Datei mit anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten.

C Alternativen

Das RED-G selbst bestimmt unter anderem die Verfassungsschutzbehörden der Länder und die Landeskriminalämter zu an der RED teilnehmenden Behörden und verpflichtet sie unter bestimmten Voraussetzungen, bereits erhobene Daten in der Datei zu speichern. Im Falle einer Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands bestünde zudem die Gefahr, dass die Polizei in Nordrhein-Westfalen in der effektiven Bekämpfung des Rechtsextremismus beschränkt wäre. Die Polizei wäre vom schnellen Informationsaustausch der anderen Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern abgeschnitten. Somit bestehen insoweit keine Alternativen.

D Kosten

Durch die Errichtung einer gemeinsamen RED entstehen bei der Polizei nicht vermeidbare Kosten, insbesondere im Bereich der Polizei- und Kommunikationstechnik. Diese haben ihren Ursprung im RED-G und sind derzeit noch nicht abschließend bezifferbar. In der mittelfristigen Finanzplanung wurde daher zunächst ein Betrag von 54.000 Euro berücksichtigt.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Finanzministerium und das Ministerium für Schule und Weiterbildung.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Belange der kommunalen Selbstverwaltung werden nicht berührt.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Es bestehen keine Auswirkungen.

H Befristung

Das Polizeigesetz ist die Kernnorm der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr und damit unverzichtbar zur Gewährleistung der inneren Sicherheit in Nordrhein-Westfalen. Das Polizeigesetz ist deshalb nicht befristet, sondern unterliegt nach § 68 einer Berichtspflicht bis zum 31. Dezember 2014.