A Problem
Mit den fünf Gesetzen zur Befristung des Landesrechts aus den Jahren 2004 und 2005 hat Nordrhein-Westfalen das gesamte Landesrecht unter den grundsätzlichen Vorbehalt der Befristung und der ständigen Überprüfung des kompletten Normbestands gestellt. Zum 31. Dezember 2012 werden wesentliche Befristungstermine wirksam, so dass Entscheidun-gen über die Fortexistenz der Rechtsnormen zu treffen sind.
B Lösung
Um den Aufwand möglichst gering zu halten, werden die zum 31. Dezember 2012 vorzu-nehmenden Befristungsregelungen im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums ge-bündelt, soweit auf die Vorschriften nach sorgfältiger Prüfung nicht verzichtet werden kann und sie keiner grundlegenden inhaltlichen Änderung bedürfen.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Keine.
E Zuständigkeit
Zuständig ist das Finanzministerium. Beteiligt sind alle Ressorts.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und
Gemeindeverbände
Keine.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Keine.
H Befristung
Dieses Artikelgesetz regelt die Befristung der jeweiligen Vorschriften entsprechend der Vorgaben des Befristungsprojektes.