Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirksam unterstützen

Antrag der Fraktionen von SPD und GRÜNEN

I.         Ausgangslage
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter leisten einen wichtigen Dienst in der und für die Justiz sowie für die Gesellschaft. Sie sichern unter großem persönlichem Einsatz die freiheitlich-demokratische Grundordnung und sind Vertreter der Zivilgesellschaft in der Justiz. Für die Erfüllung dieser allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht sind ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.
Es gibt rund 24.000 ehrenamtliche Richterinnen und Richter an den Gerichten in Nordrhein-Westfalen.
Auf Antrag der SPD-Fraktion befasste sich der Rechtsausschuss des Landtags in seiner Sitzung am 11. September 2019 mit der Thematik der Freistellungsregelungen für die ehrenamtlichen. Richterinnen und Richter. So führte das Ministerium der Justiz in seinem schriftlichen Bericht für die Sitzung des Rechtsausschusses (Vorlage 17/2396) dazu aus, dass Bundesverwaltungs- und Bundesarbeitsgericht in Auslegung von § 45 Deutsches Richtergesetz entschieden haben, dass bei Arbeitnehmern und Beamten nur die in der Kernzeit fallenden Stunden bei Gericht dem Arbeitszeitkonto als entschuldigtes Fehlen gutzuschreiben sind, nicht hingegen die Zeit, die in die Gleitzeit fällt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem entschieden, dass für Beamte die Zeiten, die während der Gleitzeit angefallen sind, gutzuschreiben seien, soweit sie mehr als drei Stunden pro Kalenderwoche betragen.
Weiter führt die Landesregierung in diesem schriftlichen Bericht aus, dass die Justizministerinnen und Justizminister sich in der Vergangenheit mehrfach mit den der Thematik befasst hätten sich aber auf keine Änderung der Rechtslage verständigen konnten.
Angesichts der von den demokratischen Fraktionen im Rahmen der Beratungen zur 1. Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD zur Bildung von Vertretungen für ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am 10.10.2019 zutreffend beschriebenen Bedeutung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, sollte sich die Landesregierung jetzt dieses Themas annehmen und entschieden handeln.
Eine Gesetzesinitiative kann und soll nicht weiter davon abhängig gemacht werden, ob zuvor eine Einigung zwischen den Justizministerinnen und Justizminister in dieser Frage herbeigeführt werden kann.
Hierzu soll die Landesregierung eine Bundesratsintiative in den Bundesrat einbringen, damit auch Zeiten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter außerhalb der Kernarbeitszeit angemessen berücksichtigt werden. Soweit eine landesgesetzliche Gesetzgebungskompetenz gegeben ist, soll die Landesregierung hierzu dem Landtag einen Gesetzentwurf vorlegen, der eine Verbesserung der Anrechnung der Zeiten vorsieht.
Ein Weg hierfür könnte z.B. der von der rot-grünen Koalition in Nordrhein-Westfalen in der 16. Wahlperiode eingeschlagene Weg in § 44 Abs. 2 GO sein, wonach bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, die Zeit innerhalb des Arbeitszeitrahmens zur Hälfte anzurechnen ist.

II.       Beschlussfassung

Die Landesregierung wird aufgefordert, zeitnah eine Bundesratsinitiative einzubringen, die eine Verbesserung der Anrechnung von Zeiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auch außerhalb der Kernarbeitszeiten für diese Personen mit sich bringt.
Soweit es die entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Landes für eine landesgesetzliche Regelung gibt, soll die Landesregierung hierzu zeitnah einen Gesetzentwurf in den Landtag einbringen.