Wie stellt die Landesregierung die Einhaltung des Sonderungsverbotes an Ergänzungsgrundschulen sicher?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer

Das Grundgesetz gibt für die Schulsysteme der Bundesländer einen klaren Rahmen vor. Artikel 7 bestimmt einerseits, dass das gesamte Schulsystem unter der Aufsicht des Staates liegt, und andererseits, dass das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird. Dies wird vom Grundgesetz insofern eingeschränkt, als dass „eine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Außerdem ist eine private Volksschule, worunter heute die Grund- und Hauptschulen zu verstehen sind, „nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.“
In der Landesverfassung NRW wird im Artikel 8 ausdrücklich auf den oben genannten Artikel des Grundgesetzes verwiesen und in Artikel 10 allgemein bestimmt: „Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.“
Im Schulgesetz NRW wird bei Privatschulen bzw. bei Schulen in freier Trägerschaft zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen unterschieden. In § 100 heißt es: „Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.“ Deshalb dürfen Ersatzschulen Zeugnisse erteilen und Abschlüsse vergeben.
Für Ersatzschulen werden die Vorgaben des Grundgesetzes hinsichtlich des Sonderungsverbotes und der privaten Volkschulen wörtlich in § 101 zitiert. Die Ersatzschulen haben einen Anspruch auf finanzielle Förderung.
Im Gegensatz zu Ersatzschulen können Ergänzungsschulen keine Zeugnisse erteilen und Abschlüsse vergeben, sie erhalten auch keine öffentlichen Mittel. Es gibt aber nach § 118 die Möglichkeit, den Status der „Anerkannten Ergänzungsschule“ durch die obere Schulaufsicht zu erhalten. Das ist einerseits für berufsbildende Ergänzungsschulen möglich, andererseits für allgemeinbildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen. Hier wird aber im
Gesetz für die Primarstufe die Einschränkung gemacht, dass sowohl ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt und eine Sonderung nicht gefördert wird.
Die obere Schulaufsicht ist aufgefordert, die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen. Schulträger und Schulleitung von Ergänzungsschulen sind nach § 116 „verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.“ Für ausländische oder internationale Ergänzungsschulen ist direkt das Ministerium für Schule und Bildung als oberste Schulaufsicht zuständig.
In der Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf zu Ergänzungsschulen wird zum Sonderungsverbot ausgeführt, „dass die Privatschule grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offenstehen muss.“ Weiter wird festgestellt: „Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Die Schulträgerin oder der Schulträger muss vielmehr einen substantiellen Anteil der entstehenden Kosten für einen nicht unerheblichen Teil der Schülerinnen und Schüler tragen.“
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Mit welchen konkreten Auflagen (z.B. Stipendienquoten) wird sichergestellt, dass das Sonderungsverbot an Ersatzschulen eingehalten wird?
2.           Gelten die Auflagen für alle Schulen gleich?
3.           Welche anerkannten Ergänzungsgrundschulen gibt es in NRW?
4.           Mit welchen konkreten Auflagen (z.B. Stipendienquoten) wird sichergestellt, dass das Sonderungsverbot an anerkannten Ergänzungsgrundschulen eingehalten wird?
5.           In welchem zeitlichen Rhythmus wird eine Überprüfung an anerkannten Ergänzungsgrundschulen wiederholt?