Warum blockiert die Landesregierung die Umsetzung von Naturschutzrecht?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Durch die Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) im Jahr 2016, wurde auch das bundesgesetzlich verankerte Vorkaufsrecht in § 66 Bundesnaturschutzgesetze (BNatschG) durch eine eigene Regelung übernommen. Bislang ist jedoch kein Internetportal eingerichtet, dass eine Umsetzung der NRW-spezifischen Regelung technisch ermöglicht. Sowohl Einrichtungen des Landes als auch Naturschutzverbände können bislang noch nicht vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen, da diese Regelung bislang noch nicht in einem Internetportal umgesetzt worden ist.
Die Sicherung des Eigentums ist eine zentrale Maßnahme, um naturschutzfachliche Maßnahmen innerhalb von Schutzgebieten langfristig absichern und umsetzen zu können. Dazu zählen beispielsweise die Wiedervernässung von Mooren oder die Umstellung hin zu einer in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Flächennutzung. Insbesondere für die Umsetzung wichtiger Naturschutzprojekte, wie beispielsweise das Maßnahmenkonzeptes für das EU-Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“, ist ein solches Instrumentarium Voraussetzung. Auch die Aquirierung wichtiger Fördergelder z. B. aus dem EU-LIFE- Programm setzt ein funktionierendes Instrumentarium des Grunderwerbs voraus.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Warum blockiert die Landesregierung die Umsetzung des durch Landesrecht vorgegebenen Vorkaufsrechts in Nordrhein-Westfalen?
  2. Welche gesetzlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung des Vorkaufsrechts gemäß § 74 LNatschG wurden bislang umgesetzt bzw. nicht umgesetzt?
  3. Für die technischen Umsetzung des im § 74 LNatschG verankerten Vorkaufsrechts bedarf es zur einfachen Handhabung der Bereitstellung eines Internetportals. Welche Vorbereitungen wurden dafür getroffen bzw. bis wann beabsichtigt die Landesregierung ein solches Portal einzuführen?
  4. Die Landesregierung hat sich im Jahr 2008 gegenüber der Europäischen Union zur Realisierung des Maßnahmenkonzeptes für das EU-Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ verpflichtet, welches einen Erwerb der Kernflächen durch den Naturschutz vorsieht. Welche Konsequenzen hat dies für das ruhende Vertragsverletzungsverfahren der EU?
  5. Welche weiteren Naturschutzprojekte können derzeit ebenfalls nicht umgesetzt werden, weil die Voraussetzung zur Umsetzung des § 74 nicht geschaffen worden sind?