Justizminister als Kreistagsmitglied, Fraktionsvorsitzender und Mitglied im Verwaltungsrat der Kreissparkasse Köln Kann sich die Landesregierung einen Teilzeit-Justizminister ohne ungeteilten Einsatz für das Ministerium leisten?

Kleine Anfrage von Mehrdad Mostofizadeh

Mehrdad Mostofizadeh

Laut eines Berichtes des Oberbergischen Anzeigers vom 08. September 2017 wurde NRW-Justizminister Peter Biesenbach von der Fraktion der CDU im Oberbergischen Kreis am 06. September erneut zum Vorsitzenden gewählt. Hinzu kommt, dass er offensichtlich auch als Mitglied der Landesregierung weiterhin im Verwaltungsrat und in Ausschüssen der Kreissparkasse Köln tätig ist und in dieser Funktion auch weiterhin an Sitzungen teilgenommen hat.
In Art. 64 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung NRW heißt es: „Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar“. In der Kommentierung zur Landesverfassung von Heusch/Schönenbroicher heißt es zur Definition des öffentlichen Amtes, dass Ämter in der mittelbaren Staatsverwaltung und auf kommunaler Ebene davon erfasst werden. Es sei jedoch nicht schon die Innehabung eines öffentlichen Amtes unzulässig, sondern unvereinbar sei allein die Ausübung der damit verbundenen Tätigkeiten, da das Amt des Ministers grundsätzlich den ungeteilten Einsatz des Amtsinhabers fordert. Art. 64 Abs. 2 LVerf NRW verhindere hingegen nicht die Ausübung eines Parteienamtes. Allerdings ist für einen derartigen Fall die aktive Entscheidung der / des Ministerpräsidenten bezüglich einer Erlaubnis für die Ausübung eines solchen öffentlichen Amtes nötig.
Laut einem aktuellen wissenschaftlichen Gutachten zum kommunalen Ehrenamt in NRW1 liegt der zeitliche Arbeitsaufwand eines Fraktionsvorsitzenden in einem Kreistag bei durchschnittlich 40,8 Stunden im Monat.
Als Mitglied der Landesregierung hat Minister Biesenbach Einfluss auf die Ausgestaltung unter anderem des Gemeindefinanzierungsgesetzes und weiterer Fachgesetze, die die Kommunen unmittelbar oder mittelbar betreffen und nimmt an ihrer Beschlussfassung teil.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie begründet die Landesregierung ihre offensichtlich vorhandene Auffassung vor dem Hintergrund der oben erwähnten Ausführungen in der Landesverfassung und ihrer Kommentierung inhaltlich für das Amt des Fraktionsvorsitzenden der Kreistagsfraktion und für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und Ausschüssen der Kreissparkasse Köln?
  2. Wie soll jeweils verhindert werden, dass es in der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit im Verwaltungsrat und Ausschüssen der Kreissparkasse Köln des Ministers weder zu Interessenkollisionen noch zu einer zeitlichen Kollision mit seinem Ministeramt kommt?
  3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Tätigkeit eines Landesministers einen entsprechend großen zeitlichen Freiraum für die Ausübung eines Kreistags-Fraktionsvorsitzenden lässt?
  4. Wann wurde durch den Ministerpräsidenten und / oder das Landeskabinett die Genehmigung für die Ausübung des Kreistagsmandates, des Fraktionsvorsitzes im Kreistag und die Fortführung der Tätigkeit im Verwaltungsrat und Ausschüssen der Kreissparkasse Köln erteilt? Bitte zu den einzelnen Positionen jeweils das Datum der Entscheidung aufführen.
  5. Wann wurde mit welcher genauen Fragestellung zu den ehrenamtlichen öffentlichen Ämtern und der Mitgliedschaft in den Gremien der Kreissparkasse Köln die Ministerehrenkommission um Stellungnahme gebeten?

Mehrdad Mostofizadeh
1) Bogumil, Jörg et al: „Das kommunale Ehrenamt in NRW. Eine repräsentative Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs kommunaler Mandatsträger bei flexiblen Arbeitszeiten“. Bochum. 2017. S. 45.