Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und GRÜNEN

Portrait Julia Eisentraut Februar 2023

A Problem

Als Folge coronabedingter Schließungen und Einschränkungen werden Bildungsveranstaltun­gen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 AWbG in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 auch digital ermöglicht, sofern die Angebote nachweislich einen entspre­chenden Zeitrahmen umfassen.

Die bisher befristete Regelung ist auf positive Resonanz gestoßen und entspricht den Anfor­derungen der zunehmenden Digitalisierung aller Lebensbereiche. Es wurden keine Beschwer­den vorgebracht. Die Digitalisierung soll in der Weiterbildung sachgerecht vorangetrieben wer­den. Auch soll den Einrichtungen mit einer Fortführung der Regelung Planungssicherheit in Krisenzeiten gegeben werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung einer Fortführung der bisher befristeten Regelung soll es den anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung ermöglicht werden, Bildungs­angebote gemäß AWbG auch online durchzuführen, sofern sie nachweislich einen entspre­chenden Zeitrahmen umfassen.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 4 AWbG müssen anerkannte „Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes „4. in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.“

Nach § 13 Satz 2 AWbG ist eine Berichtspflicht vorgesehen. Mit Bericht vom 1. Oktober 2018 wurde der Landtag über die Überprüfung der Auswirkungen des „Dritten Gesetzes zur Ände­rung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG)“ unterrichtet (Vorlage 17/1190). Es wurden keine Probleme und Änderungsbedarfe gemeldet.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Berichtspflicht gestrichen werden. Die Streichung der Berichtspflicht soll dem Bürokratieabbau dienen.

In der Überschrift wird aus redaktionellen Gründen zudem das Wort „Übergangsbestimmung“ gestrichen. Die vormalige Übergangsbestimmung bezog sich auf die Änderung der Zertifizie-rungen für WbG-geförderte Einrichtungen und wurde bereits durch das Dritte Gesetz zur Än­derung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.

B Lösung

Die noch bis zum 31. Dezember 2022 befristete Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 2 wird entfristet. Zudem wird die Regelung des § 13 Satz 2 gestrichen.

C Alternativen
Keine.

D Kosten

An dieser Stelle entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das MKW, beteiligt sind MWIKE, MAGS und MHKBD.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine. Es ist nicht von einer erhöhten Inanspruchnahme auszugehen.

G    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine. Es ist nicht von einer erhöhten Inanspruchnahme auszugehen.

H     Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Entfällt.

I      Auswirkungen auf das E-Government und die Digitalisierung von Staat und Verwaltung (E-Government-Check)

Keine.

J     Befristung
Keine.

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Entfristung der Regelung werden digitale Bildungs­angebote im AWbG ermöglicht. Die bisher befristete Regelung hat sich bewährt. Das AWbG wird angesichts einer zunehmenden Digitalisierung aller Lebensbereiche zeitgemäßer.

Mit der Änderung wird auch die Digitalisierung in der Weiterbildung vorangetrieben, wie im Zukunftsvertrag formuliert.

Die vorgeschlagene Änderung des AWbG soll aufgrund der auslaufenden Regelung vor dem 31. Dezember 2022 beschlossen und in Kraft treten. Daher wird als Verfahren eine Formulie­rungshilfe für den Landtag vorgeschlagen.

Die Streichung der Berichtspflicht sowie aus redaktionellen Gründen der Übergangsbestim­mung soll auch dem Bürokratieabbau dienen.

Der vollständige Gesetz mit Gegenüberstellung der Änderungen