Staatsleistungen ablösen – Verhandlungen mit den Kirchen aufnehmen

Antrag der GRÜNEN im Landtag

I.       Ausgangslage
Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 ist der Bund verpflichtet, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, nach der die Länder Gesetze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften erlassen müssen.
Die Staatsleistungen beruhen auf (historischen) Gesetzen, Verträgen oder besonderen Rechtstiteln. Es geht um finanzielle Zuwendungen des Staates an die Kirchen, die ihren Ursprung größtenteils im 19. Jahrhundert im Zuge der Säkularisierung haben. Die Kirchen mussten damals große Teile ihres Besitzes und damit ihrer Einnahmequellen an den Staat abtreten. Zum Ausgleich wurden Verträge geschlossen, in denen sich die einzelnen deutschen Staaten dazu verpflichteten, den Kirchen Zahlungen für deren Verluste sowie den Unterhalt der kirchlich genutzten Gebäude und personelle Aufwendungen zu zahlen. Diese Verträge blieben auch nach 1919 gültig.
Die Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen betrifft ausschließlich die Leistungen an die christlichen Kirchen. Leistungen beispielsweise an die jüdischen Gemeinschaften bleiben davon unberührt.
Diesem Verfassungsauftrag ist der Bund bis heute nicht nachgekommen. Das aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 unverändert in das Bonner Grundgesetz von 1949 inkorporierte Ablösegebot ist zwar nicht durch Fristen festgelegt, es ist aber doch zwingend. Es sollte realisiert werden, um eine an dieser Stelle überfällige weitere Entflechtung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirchen zu erreichen.
Staatsleistungen dürfen nicht verwechselt werden mit den Finanzmitteln, für die die Kirchen Leistungen im Rahmen der Subsidiarität erbringen, wie z. B. für Leistungen in der Altenpflege oder frühkindlichen Bildung wie sie insgesamt die freie Wohlfahrtspflege betrifft. Sie betreffen auch nicht die Mittel für Maßnahmen im Bereich gemeinsamer Angelegenheiten von Staat und Kirche (z. B. Religionsunterricht, Seelsorge in der Polizei oder Gefängnisseelsorge). Ebenfalls unberührt davon ist die Frage von Kirchensteuern.

II.      Handlungsmöglichkeiten des Landes NRW

Unbeschadet des Verfassungsauftrags auf der Bundesebene können die Bundesländer in Verhandlungen mit den Kirchen die Ablösung der Staatsleistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erzielen.
Artikel 21 der Landesverfassung NRW besagt: „Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz“.
Die rot-grün geführte Landesregierung hat entsprechend mit dem Gesetz zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds Staatsleistungen in der 16. Wahlperiode abgelöst. Gemäß der Landesverfassung sind vorab Gespräche und Verhandlungen bezüglich der Schul- und Studienfonds erfolgreich geführt und das Ergebnis ist gesetzlich verankert worden.
Die Bistümer und Landeskirchen stehen der Ablösung der Staatsleistungen offen gegenüber wie zahlreiche Äußerungen seit Jahren belegen. Es liegt aber beim Land Nordrhein-Westfalen auf die Kirchen zuzugehen, die Gespräche und Verhandlungen aufzunehmen.

III.     Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

1.      Das Land Nordrhein-Westfalen nimmt Gespräche und Verhandlungen mit den Kirchen zur Ablösung der noch in NRW bestehenden Staatsleistungen auf.
2.      Das Land setzt sich auf der Bundesebene für die Umsetzung des Verfassungsauftrags des Grundgesetzes gemäß Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung ein.