Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz)

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und GRÜNEN

A Problem

Seit der umfassenden Novellierung des Weiterbildungsgesetzes in den Jahren 1999/2000 als „Erstes Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz-WbG)“ sind die Anforderungen an die gemeinwohlorientierte Weiterbil­dung deutlich gestiegen. Neue gesellschaftliche Herausforderungen wie zum Beispiel das Ler­nen und Lehren im digitalen Wandel oder die erfolgreiche Bewältigung des familiären Alltags, die von den kommunalen Spitzenverbänden und den Weiterbildungsverbänden in den jährli­chen Weiterbildungskonferenzen des Landtags Nordrhein-Westfalen vorgetragenen Kosten­steigerungen für die Entwicklung und Bereitstellung der gemeinwohlorientierten Angebote und auch die durch die Integration der neu zugewanderten Menschen gestiegenen Bedarfe an Angeboten zur Grundbildung bis hin zum Nachholen eines Schulabschlusses machen eine Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes notwendig.

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet in Artikel 17 das Land und die Gemeinden zur Förderung der Erwachsenenbildung und damit auch des lebensbegleitenden Lernens. Eine herausgehobene Rolle kommt dabei den Volkshochschulen und den von ande­ren Trägern wie Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, der Wohlfahrtspflege oder beispielsweise vom Sport getragenen Einrichtungen der Weiterbildung zu, die auf der Grund­lage des Weiterbildungsgesetzes mit ihren gemeinwohlorientierten Bildungsangeboten das le­bensbegleitende Lernen ermöglichen und unterstützen.

Auch wenn die seit dem Jahr 2003 vorgenommenen Kürzungen der WbG-Finanzierung im Jahr 2017 vollständig zurückgenommen worden sind, so ist die Landesfinanzierung weiter zu verbessern. Das bestätigt auch das im Jahr 2019 veröffentlichte wissenschaftliche Gutachten von Prof. Dr. Jörg Bogumil und Dr. David Gehne (Ruhr-Universität Bochum) und es gibt zu­gleich konkrete Empfehlungen zur Weiterentwicklung.

Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes“ werden die aktuellen Herausforderungen für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung aufgegriffen und in der zu­künftigen Ausrichtung der Landesförderung berücksichtigt. Dazu wird die institutionelle Förde­rung der Einrichtungen deutlich verbessert und ihre Flexibilität und Innnovationskraft werden durch zusätzliche Förderinstrumente gestärkt. Durch eine stärker an der Qualität und

Professionalität des hauptamtlich bzw. hauptberuflich eingesetzten pädagogischen Personals ausgerichtete Förderung, die zugleich Raum für Innovationen eröffnet, sollen die gemeinwohl-orientierte Weiterbildung und das lebensbegleitende Lernen in Nordrhein-Westfalen auf eine Grundlage gestellt werden, die zukunftsfähig und zukunftsfest ist.

B Lösung

Das „Erste Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfa­len (Weiterbildungsgesetz – WbG)“ wird novelliert.

C Alternativen
Keine.

D Kosten

Aus der Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes folgen Gesamtausgaben für 2022 in Höhe von rund 126,3 Mio. EUR, für 2023 in Höhe von rund 133,5 Mio. EUR und für 2024 in Höhe von rund 140,7 Mio. EUR. Für den Bereich der Förderung von zertifizierten Einrichtun­gen der Familienbildung ergeben sich aus der Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes für 2022 Gesamtausgaben in Höhe von rund 22,06 Mio. EUR, für 2023 in Höhe von rund 23,18 Mio. EUR und für 2024 in Höhe von rund 24,26 Mio. EUR.

Die Dynamisierung der Mittel ist in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2024 enthalten. Ab 2025 soll sie in den Haushaltsplan eingebracht werden.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Kultur und Wissenschaft. Beteiligt sind das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, das Ministerium der Finanzen, das Ministerium des Innern, das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, das Minis­terium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Schule und Bildung, das Mi­nisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.

F    Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Ge-

meindeverbände

Mit dem Gesetzgebungsvorhaben wird die Selbstverwaltung der Gemeinden gestärkt, da den Kommunen im Bereich der gemeinwohlorientierten Weiterbildung neue Finanzierungsmöglich­keiten eröffnet und die Kommunen bei den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal entlastet werden.

Die Änderungen der §§ 2 Absatz 3 und 26 WbG stellen neue Aufgaben für die kommunalen Aufgabenträger dar und unterliegen daher einer Prüfung nach dem KonnexAG NRW. Nach einer vorläufigen Kostenschätzung beträgt die Belastung der Gemeinden und Gemeindever­bände jährlich 1235.304 EUR. Damit ergibt sich keine wesentliche Belastung gemäß § 1 Ab­satz 1 KonnexAG NRW (keine Überschreitung des Schwellenwertes von 0,25 EUR / Einwoh­nerinnen und Einwohner der betroffenen Gemeinden/Gemeindeverbände bzw. ca. 4,5 Mio. EUR bezogen auf NRW insgesamt, vgl. Drs.13/4424, S. 14). Ein Belastungsausgleich gem. § 2 Abs. 5 Konnex AG erfolgt daher nicht.

G    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.

H     Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Das Gesetz hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Geschlechtergerechtigkeit. In ihm sind wirksame Regelungen zur Fördergerechtigkeit enthalten.

I      Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstra-tegie NRW)

Durch die inhaltliche Neubestimmung des Pflichtangebotes um Bildung für nachhaltige Ent­wicklung wird dieser Bildungsauftrag – den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie NRW entspre­chend – gesetzlich verankert.

J Befristung

Da das Stammgesetz geändert wird, ist eine Befristung des ändernden Gesetzes nicht ange­zeigt.

Die Gegenüberstellung und Begründung der jeweiligen Novellierungen finden sich hier.