Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes und weiterer Gesetze

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom Oktober 2016 wurde die Landesverfassung u. a. in folgenden Punkten geändert:
Artikel 63 mit der dort geregelten Ministeranklage wurde aufgehoben.
An die Stelle des früheren Artikels 67 trat inhaltlich unverändert der frühere Artikel 67a, der Regelungen zu Volksinitiativen trifft.
Artikel 68 Absatz 3, wonach die Landesregierung ein von ihr eingebrachtes Gesetz im Falle der Ablehnung durch den Landtag zum Volksentscheid stellen konnte, wurde aufgehoben.
In Artikel 75, der die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs beschreibt, wurden die Ministeranklage in Nummer 1 gestrichen und als neue Aufgabe die Entscheidung über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag aufgenommen (Nummer 4).
In Artikel 76 wurde die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs insbesondere dahingehend neu geregelt, dass die sogenannten „geborenen“ Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes entfallen und nunmehr alle Mitglieder vom Landtag gewählt werden. Auch die Statusunterschiede zwischen „geborenen“ Richtern und „Wahlrichtern“ wurden beseitigt (Neufassung der Absätze 1 und 2).
Nach Artikel II Nr. 2 des verfassungsändernden Gesetzes treten die Bestimmungen über die Beschwerdeoption gegen die Nichtanerkennung als Partei bei der Wahl zum Landtag und über die Neuregelung der Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs am 1. Juli 2017 und das Gesetz ansonsten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund der beschriebenen Änderungen der Landesverfassung müssen das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz – LWahlG), das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG), das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) sowie das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz – VGHG NW) angepasst werden.

B Lösung

Zur Implementierung der Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanerkennung als Partei wird im Landeswahlgesetz dem Verfahren zur Zulassung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten eine Beteiligungsanzeige vorgeschaltet, die für Parteien verpflichtend ist, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist. Soweit der Landeswahlausschuss nach Vorprüfung durch den Landeswahlleiter deren Parteieigenschaft ablehnt und diese Vereinigungen damit an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Bei allen anderen Parteien stellt der Landeswahlausschuss die Erfüllung von Kriterien, die von der Anzeigepflicht befreien, von Amts wegen fest. Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird parallel im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen abgebildet.
Im Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ist bei der Volksinitiative nicht mehr auf Artikel 67a, sondern auf den inhaltlich unveränderten Artikel 67 Landesverfassung abzustellen. Regelungen, die sich auf die Herbeiführung eines Volksentscheides durch die Landesregierung nach Ablehnung eines von ihr eingebrachten Gesetzes im Landtag beziehen, sind nach der Aufhebung des Artikels 68 Absatz 3 Landesverfassung zu streichen.
Im Landesministergesetz sind Regelungen über das Ende des Amtsverhältnisses, die an einen Amtsverlust nach Artikel 63 Landesverfassung anknüpfen, zu streichen.
Die Vorschriften des Verfassungsgerichtshofgesetzes werden an die Neuregelung des Artikels 76 der Landesverfassung angepasst. Es wird klargestellt, dass für die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs die bislang geltenden Vorschriften Anwendung finden. Die bisherigen Regelungen zur Ministeranklage werden aufgehoben.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Keine.