Gesetz betreffend die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im Arbeitgeberverband des Landes

A Problem

In den nordrhein-westfälischen Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgeset­zes gilt wie in anderen Ländern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Im Tarifkonflikt an den Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen besteht der Wunsch, Tarif­verhandlungen über einen Entlastungstarifvertrag zu führen. Für derartige Tarifverhandlungen ist aufgrund der Mitgliedschaft der Universitätskliniken im Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW) eine Zustimmung der zuständigen Tarifgemeinschaft deut­scher Länder (TdL) notwendig, der wiederum der AdL NRW angehört. Der AdL NRW hatte daraufhin auf Wunsch der Landesregierung die TdL um Zustimmung zur Aufnahme von Tarif­verhandlungen für einen Entlastungstarifvertrag gebeten. In ihrer Mitgliederversammlung am 2. Mai 2022 hat die TdL gegenüber dem AdL NRW jedoch ihre geltende Beschlusslage be­kräftigt und die Aufnahme von Verhandlungen über einen Entlastungstarifvertrag auf Bundes­, Landes- und auf Ebene der Universitätskliniken abgelehnt.

Nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Hochschulgesetzes gehören die Universitätskliniken dem AdL NRW als Mitglieder an, der wie­derum der TdL als Mitglied angehört. Daher ist es nach derzeitiger hochschulgesetzlicher Rechtslage im Lichte der vorgenannten Beschlusslage der TdL nicht zulässig, dass für die Universitätskliniken außerhalb der TdL ein Entlastungstarifvertrag geschlossen wird. Ange­sichts dessen sollte der Austritt der Universitätskliniken aus dem AdL NRW eröffnet werden, damit die Universitätskliniken eigene Tarifverhandlungen führen dürfen.

Unabhängig davon ist es angezeigt, eine Annäherung der Regelungen zur Investitionsfinan­zierung der Universitätskliniken an die für nicht-universitäre Plankrankenhäuser einschlägigen Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vor­zunehmen.

B Lösung

Um den Verbleib der Landesbeschäftigten im Tarifverbund der Länder zu sichern und gleich­zeitig Verhandlungen an den Universitätskliniken möglich zu machen, muss daher das Hoch­schulgesetz geändert werden. Die Änderungen ermöglichen zudem auch die Gründung eines Arbeitgeberverbands der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen (AdUK NRW). Dabei ist si­cherzustellen, dass die Beschäftigten der Universitätskliniken neben dem zusätzlichen Entlas­tungstarifvertrag weiterhin bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch den neuen Verband in den bisher geltenden Tarifverträgen für die Beschäftigten des Landes – also insbesondere dem TV-L – verbleiben. Damit soll eine tarifvertragsrechtliche Schlechterstellung der Beschäftigten der Universitätskliniken gegenüber den Landesbeschäftigten vermieden werden.

Hinsichtlich der Investitionsfinanzierung der Universitätskliniken erfolgt eine Annäherung an die für nicht-universitäre Plankrankenhäuser bereits geltende Rechtslage nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

C Alternativen
Keine.

D Kosten

Durch das Gesetz selbst entstehen keine Kosten. Es könnte sein, dass bei Gründung des AdUK NRW sowie im Falle etwaiger Tarifabschlüsse dieses Verbandes Kosten entstehen. Diese Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Kultur und Wissenschaft.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und Finanzlage der Gemeinden und Ge­meindeverbände

Keine.

G    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.

H     Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.

I      Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW)

Konflikte mit Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes bestehen nicht.

J     Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.

K   Auswirkungen auf das E-Government und die Digitalisierung von Staat und Verwaltung (E-Government-Check)

Das Gesetz hat keinen spezifischen Bezug zu Themen des E-Governments.

L Befristung

Da ein Stammgesetz geändert wird, ist eine Befristung des ändernden Gesetzes nicht ange­zeigt.