Änderungsantrag zu dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz)“

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und GRÜNEN zum Weiterbildungsgesetz

Die Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, den Gesetzentwurf Drucksache 17/12755 wie folgt zu ändern:
1. In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 2 Buchstabe e wird im Änderungsbefehl die Angabe „27“ durch die Angabe „28“ ersetzt.
2. Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Änderungsbefehl Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Bildungsveranstaltungen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie richten sich vornehmlich an Personen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten.““
b) In Änderungsbefehl Buchstabe e wird in dem neuen Absatz 6 Satz 2 die Angabe „(GV.NRW,“ durch die Angabe „(GV. NRW.“ ersetzt.
0. In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 5 Buchstabe b wird der Änderungsbefehl wie folgt gefasst:
„Folgender Satz wird angefügt: „Es umfasst auch den Bereich der politischen Bildung, die dazu dient, Zusammenhänge im politischen Geschehen zu erkennen, Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver gesellschaftlicher Partizipation und politischer Beteiligung beizutragen.“ “.
1. Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies kann auch durch die Einbeziehung in der regionalen Bildungslandschaft erfolgen.““
2. Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) Änderungsbefehl Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Das“ die Wörter „für Weiterbildung“ ein-gefügt.“
b) Nach Änderungsbefehl Buchstabe b wird folgender Änderungsbefehl Buchstabe c eingefügt:
„c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erlässt das“ die Wörter „für Weiterbildung“ eingefügt.“
c) der bisherige Änderungsbefehl Buchstabe c wird Änderungsbefehl Buchstabe d und der Änderungsbefehl wie folgt gefasst:
„Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen eine zusätzliche Förderung für durchgeführte Unterrichtsstunden. Die Einrichtungen, die bisher eine Förderung gemäß § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erhalten haben, genießen Bestandsschutz.
(5) Bei der Antragstellung haben die Einrichtungen Angaben über die geplanten Angebote zu machen. Zu den förderfähigen Angeboten zählen auch die zur Vorbereitung auf den Lehrgang geeigneten Alphabetisierungs- und Grundbildungsangebote sowie Unterrichtsstunden für sozialpädagogische Betreuung.
(6) Den Umfang der Förderung sowie die Förderfähigkeit von Angeboten nach Absatz 5 Satz 2 regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Schule und für Weiterbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.““.
6. Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7
Förderung der Weiterbildung
(1) Das Land fördert die Einrichtungen der Weiterbildung mit einem Bildungsbudget. Das Bildungsbudget setzt sich zusammen aus einer Förderung der Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal sowie aus weiteren Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Das Land fördert die Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal nach Maßgabe der §§ 13 und 16.
(3) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise haupt-berufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.““
7. In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 10 wird in § 8 Absatz 1 nach der Angabe „§ 7 Absatz“ die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
8. In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 11 Buchstabe b werden die Wörter „der Klammerzusatz“ durch die Wörter „die Angabe“ ersetzt.
9. In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 13 wird in § 13 Absatz 2 Satz 2 die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.
10. Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 16 wird wie folgt geändert:
a) In dem Änderungsbefehl wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.
b) Nach dem Änderungsbefehl wird folgender Änderungsbefehl Buchstabe a eingefügt:
„a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:“.
c) Die bisherigen Änderungsbefehle Buchstabe a und b werden die Änderungsbefehle Doppelbuchstabe aa und bb.
d) Folgender Änderungsbefehl Buchstabe b wird angefügt:
„b) Absatz 3 wird aufgehoben.“
11. Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a) In Änderungsbefehl Buchstabe a wird in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.
b) Nach Änderungsbefehl Buchstabe a wird folgender Änderungsbefehl Buchstabe b eingefügt:
„b) Absatz 2a wird aufgehoben.“
c) Der bisherige Änderungsbefehl Buchstabe b wird Änderungsbefehl Buchstabe c.
12. In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 18 wird § 16a wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „auf Antrag“ die Wörter „mit Beginn des dritten Haushaltsjahres“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für politische Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 2 genannten Kernfelder thematisch gesellschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen.“
13. Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. Der bisherige § 17 wird § 20 und in Absatz 2 werden nach den Wörtern „in anderer Trägerschaft“ die Wörter „, auch Akademien, Bildungshäuser, Einrichtungen der Familienbildung oder vergleichbare Einrichtungen mit eigener Tagungsinfrastruktur,“ eingefügt.“
14. In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 23 wird im Änderungsbefehl nach dem Wort „gefasst“ ein Doppelpunkt eingefügt.
15. Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Änderungsbefehl wird folgender Änderungsbefehl Buchstabe a eingefügt:
„a) Absatz 1a wird aufgehoben.“
b) Der bisherige Änderungsbefehl Buchstabe a wird Änderungsbefehl Buchstabe b.
c) Der bisherige Änderungsbefehl Buchstabe b wird Änderungsbefehl Buchstabe c und in Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „online-gestützt“ die Wörter „oder in anderen Formaten“ eingefügt.
16. In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 32 wird § 26 wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende Daten“ durch die Wörter „Daten zu folgenden Merkmalen“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Die Landesregierung“ durch die Wörter „Das für Weiterbildung zuständige Ministerium“ ersetzt.
Begründung
Zu Nummer 1
Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Neufassung des Änderungsbefehls dient der rechtsförmlichen Klarstellung der beabsichtigten Änderung.
Zu Buchstabe b
Eine fehlerhafte Zeichensetzung wird korrigiert, damit die Verlinkung im Rechtsportal reibungslos funktioniert.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der rechtsförmlichen Klarstellung.
Zu Nummer 4
Die rein redaktionelle Änderung führt zu einer besseren Lesbarkeit.
Zu Nummer 5
Zu Buchstaben a und b
Die Änderungen führen dienen der Klarstellung der beabsichtigten Änderung.
Zu Buchstabe c
Durch die Neufassung des Änderungsbefehls wird § 6 Absatz 4 WbG aufgehoben, der eine zeitgebundene Corona-Bestimmung enthält.
Zu Nummer 6
Das Kernstück der vorliegenden Novelle ist die Umstellung der Förderung der Einrichtungen der Weiterbildung auf eine Personalkostenförderung. Daher wird dieser Förderaspekt auch zentral unter der Überschrift „Förderung der Weiterbildung“ behandelt.
Gleichwohl enthält das Gesetz darüber hinaus an mehreren Stellen weitere Fördertatbestände, etwa den Unterschiedsbetrag nach § 8 des Gesetzentwurfs, die Fördermittel für regionale Bildungsentwicklung nach § 13a des Gesetzentwurfs, die Fördermittel für die Einrichtungen der politischen Bildung nach § 16a des Gesetzentwurfs oder die Entwicklungspauschale nach § 18 des Gesetzentwurfs.
Die einer bestimmten Einrichtung zustehende Landesförderung besteht insoweit aus mehreren Fördertatbeständen. In ihrer Gesamtheit ergibt sich daraus ein der jeweiligen Einrichtung zustehendes Bildungsbudget. Mit der Neufassung von Absatz 1 wird der gesamten Bandbreite und Vielfalt der Landesförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes ein begrifflich angemessener Ausdruck verliehen.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Änderung in Nummer 6.
Zu Nummer 8
Die Änderung dient der rechtsförmlichen Klarstellung.
Zu Nummer 9
Die redaktionelle Änderung erfolgt aus Gründen der Rechtsförmlichkeit.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um rechtsförmliche Folgeänderungen, die sich aus den Änderungen zu Buch-
stabe b ergeben.
Zu Buchstabe b
Eine zeitgebundene Corona-Bestimmung wird aufgehoben.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Die redaktionelle Änderung erfolgt aus Gründen der Rechtsförmlichkeit.
Zu Buchstabe b
Eine zeitgebundene Corona-Bestimmung wird aufgehoben.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Hier wird klargestellt, ab wann Einrichtungen der politischen Bildung einen jährlichen pauschalen Zuschuss zur Grundförderung erhalten sollen.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung der geförderten Kernfelder der politischen Bildung auf dem Verordnungswege
dient einer größeren Flexibilität mit Blick auf künftige Entwicklungen.
Zu Nummer 13
Die genannten Einrichtungen der Weiterbildung weisen im Gegensatz zu anderen Einrichtungen hier einen besonderen Bedarf auf, der bei Programmen zur Förderung von Investitionskosten zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a und c
Die Änderung dient der Rechtsförmlichkeit.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Bildungsveranstaltung im Rahmen des Programms der Einrichtung online-gestützt und in anderen Formaten stattfinden kann.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Eine zeitgebundene Corona-Bestimmung wird aufgehoben.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Durch diese Änderung wird eine terminologische Klarstellung zur Verordnungsermächtigung
in Absatz 7 erreicht, wo bereits von Merkmalen die Rede ist.
Zu Buchstabe b
Die Änderung stellt klar, welche Stelle der Landesregierung für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig sein soll.