Vier Jahre nach der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) – Wann schafft die Landesregierung endlich die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts des Landes nach § 74 LNatSchG NRW?

Portrait Norwich Rüße

Sofern Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge es erforderlich machen, räumt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken in bestimmten Gebieten, beispielsweise in Nationalparken oder Naturschutzgebieten, ein (§ 66 Absatz 1 und Absatz 2 BNatSchG). Damit soll sichergestellt werden, dass Tier- und Pflanzenarten beziehungsweise Biotope erhalten bleiben und für den Arten- und Biotopschutz weiterentwickelt werden können. Im Zuge der Novelle des nordrhein-westfälischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) im Jahr 2016 regelte die damalige rot-grüne Landesregierung abweichend von § 66 BNatSchG, dass ein Vorkaufsrecht des Landes an Grundstücken in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken nur besteht, sofern das jeweilige Grundstück in einem Verzeichnis aufgeführt ist, welches das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) führt und veröffentlicht (§ 74 Absatz 1 und Absatz 6 LNatSchG NRW). Die Eintragung in diesem öffentlichen Verzeichnis ist damit Voraussetzung für die Entstehung eines Vorkaufrechts nach § 74 LNatSchG NRW i.V.m. § 66 BNatSchG. In der Gesetzesbegründung wird zur Veröffentlichung ausgeführt, dass dieses Verzeichnis über Internet für jedermann zugänglich sein soll und Notarinnen und Notare einen registrierten Zugang erhalten sollen (LT-Drs. 16/11154 vom 17.02.2016, S. 182.).

Aktuell findet sich auf der Internetseite des LANUV jedoch der Hinweis, dass das Vorkaufsrecht nach § 74 LNatSchG NRW i.V.m. § 66 BNatSchG aktuell nicht vollzogen werde und ein Internetkataster noch nicht eingeführt sei: „Das Verzeichnis (i.V.m. dem Internetkataster „VOKAR“) ist bislang noch nicht veröffentlicht. Erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung werden die neuen Vorkaufsrechte rechtlich entstehen und können vollzogen werden. Nach aktueller Auffassung wird das landesrechtliche naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht beibehalten. Zurzeit wird noch die genaue Ausgestaltung geprüft. Die betroffenen Behörden werden in einem Einführungserlass über den Beginn des Vollzuges und die Freischaltung des Verzeichnisses rechtzeitig informiert. Notare in NRW erhalten diese Information über die für sie zuständige Notarkammer.“ (https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_und_datenbanken  /vokar (zuletzt geprüft am 10.02.2021).

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verzeichnisses über die Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht nach § 74 Absatz 1 LNatSchG besteht? (Bitte auch konkret benennen, welche Maßnahmen von welchen Akteuren noch ergriffen werden müssen, damit die Veröffentlichung des Verzeichnisses erfolgen kann)
  2. Wann rechnet die Landesregierung mit der Veröffentlichung des in Frage 1 genannten Verzeichnisses? (Antwort bitte begründen)
  3. Warum ist es seit Inkrafttreten des novellierten LNatSchG im Jahr 2016 nicht gelungen, das in Frage 1 genannte Verzeichnis zu veröffentlichen? (Bitte Ursache(n) konkret benennen und erläutern)
  4. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass das Vorkaufsrecht nach § 74 LNatSchG NRW i.V.m. § 66 BNatSchG aktuell nicht vollzogen werden kann, weil das in Frage 1 genannte Verzeichnis auch über vier Jahre nach der Einführung der Bestimmungen des § 74 LNatSchG nicht eingerichtet bzw. veröffentlicht wurde?
  5. In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen fünfzehn Jahren das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht (vor dem 25. November 2016 auf Grundlage von § 36a Landschaftsgesetz NRW, ab dem 25. November 2016 auf Grundlage von § 74 LNatSchG NRW) ausgeübt? (Antwort bitte aufschlüsseln nach Jahr und Kaufgegenstand, Käufer sowie Höhe der für den jeweiligen Grundstückskauf aufgewendeten Mittel einzeln benennen)