Rechtsgutachten zum Landesjagdgesetz NRW schafft Klarheit

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
der Landesjagdverband hat immer wieder die Rechtmäßigkeit etlicher neuer Regelungen im Entwurf der Landesjagdgesetz-Novelle bezweifelt. Diesen Vorwurf räumt das Gutachten jetzt aus und bestätigt die Verhältnismäßigkeit der Änderungen. 
Zum Hintergrund:
In einer Stellungnahme zur Landtagsanhörung anlässlich der Gesetzesnovelle am 22. Januar hatte der Landesjagverband insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit einige juristische Bedenken vorgetragen. Vom Umweltministerium wurde ebenfalls ein diesbezügliches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Prüfung liegen nun vor und fallen positiv aus.
Hier einige Details aus dem Gutachten, das ich Euch zur Kenntnis mitschicke:

  • Grundsätzlich sind die im Gesetzentwurf genannten Ziele des Landes zur Regelung zum Jagdwesen durch die konkurrierende Kompetenz gemäß Artikel 74 Grundgesetz gegeben.
  • Zur Bestimmung der Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, besteht ebenfalls ein Abweichungsrecht.
  • Die Erfordernisse für einen jährlichen Schießnachweis für Bewegungsjagden sowie für eine besondere Prüfung zur Befugnis für die Fallenjagd greifen nicht ins Jagdprüfungsrecht ein, sondern werden in NRW als Voraussetzungen zur jeweiligen Jagdausübung definiert.
  • Auch hinsichtlich der geänderten Meldefristen für Jagd- und Wildschäden wird eine Abweichungsbefugnis für das Land gesehen.
  • Die Eingliederung der Forschungsstelle Jagdkunde und Wildschadenverhütung in das LANUV wird als verfassungsrechtlich zulässig eingestuft.
  • Die Finanzierung der Forschungsstelle aus Mitteln der Jagdabgabe wird als „gruppennützig“ und somit zulässig bewertet.
  • Das Jagdverbot im Bannkreis von Querungshilfen sowie die Anpassung des Katalogs der jagdbaren Tierarten beeinträchtigen das Eigentumsrecht nur in einem zumutbaren Umfang und es überwiegt das öffentliche Interesse an diesen Neuregelungen.
  • Die Zielsetzung „Verwirklichung der Jagd aus vernünftigem Grund“ ist grundrechtskonform und folgt den gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
  • Gegen die vorgesehene Streichung der Einvernehmensregelung zwischen Landschaftsbehörde und Jagdbehörde bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch die Ergebnisse einer aktuellen EMNID-Umfrage, die der Grundbesitzerverband NRW in Auftrag gegeben hat, bestärken uns auf unserem Weg zu einem zeitgemäßen Jagdgesetz. Über 41 Prozent der Befragten heißen die Jagd dann gut, wenn sich die Jäger an Arten-, Natur- und Tierschutz orientieren. Und über 36 Prozent der Befragten heißen die Jagd gut, wenn es strenge, verpflichtende Auflagen hinsichtlich Arten-, Natur- und Tierschutz gibt. Auch fordern 93 Prozent der Befragten, dass Jägerinnen und Jäger durch die Pflege ihrer Reviere zum Natur- und Artenschutz beitragen sollen. 76 Prozent Zustimmung erhielt die Forderung, das Land NRW sollte Jägerinnen und Jäger dazu verpflichten können, mehr Wild zu erlegen, wenn dies notwendig ist, um den Wald zu schützen oder Wildschäden zu verhindern. Ihr wird gleich durch mehrere Regelungen im neuen Jagdgesetz nachgekommen. So werden zum Beispiel anhand der Ergebnisse von Vegetationsgutachten die Jagdzeiten den wildbiologischen Erkenntnissen und den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepasst, bei übermäßigen Wildschäden werden – wie bisher – zeitlich begrenzte Ausnahmen zugelassen werden und durch die Förderung von Drückjagden sollen gezielt zu hohe Wildbestände reguliert werden.

So sehen wir uns also auch nach dem Gutachten und der EMNID-Umfrage darin bestätigt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein guter Ausgleich zwischen den Interessen der Jagdausübenden und den Interessen des Natur- und Tierschutzes gefunden wird.
Mit grünen Grüßen
Norwich Rüße

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