Gesetz zur Weiterentwicklung der Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung schulgesetzlicher Vorschriften (10. Schulrechtsänderungsgesetz)

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU und der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen

A Problem

Die Ausbildungsvorbereitung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf im Berufskolleg bedarf einer Reform. Gleichzeitig sind Bestimmungen zum Berufskolleg im Hinblick auf verschiedene in den letzten Jahren erfolgte Änderungen des Berufsbildungsgesetzes zu aktualisieren.
Darüber hinaus gibt es weitere Änderungsbedarfe im nordrhein-westfälischen Schulgesetz:
Die Regelung für das Recht der Schulträger, Vorgaben für die Aufnahme von Kindern aus anderen Kommunen zu erlassen, muss angepasst werden.
Der Zeitraum, in dem Schulen beantragen können, im Rahmen des Schulversuchs PRIMUS zu erproben, ob sie durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöhen und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Abschlüssen führen, soll um ein Schuljahr verlängert werden.

B Lösung

Änderungen der §§ 22 und 46 Schulgesetz NRW sowie Einfügung eines neuen § 132 b.
Bei der Inanspruchnahme von Stellen durch die Schulaufsicht (neuer Absatz 6) wird dem Schulträger ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Vorschrift zur geforderten Verwendungsbreite der Bewerberinnen und Bewerber wird gestrichen.

C Alternativen

Keine

D Kosten

Keine

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte

Keine

H Befristung von Vorschriften

Das Schulgesetz unterliegt einer allgemeinen und drei besonderen Evaluations- und Berichtspflichten.