DS 16/1572 Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem und Regelungsbedürfnis

Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung vom 21. November 2006 die im Rahmen der Föderalismusreform vom Bund zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangene Gesetzgebungskompetenz zum Ladenschluss genutzt und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Öffnung von Verkaufsstellen durch das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) neu geregelt.
§ 14 des Ladenöffnungsgesetzes enthält die Verpflichtung, dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Das für das LÖG NRW federführende Wirtschaftsministerium hat im Jahr 2011 die Auswirkungen des Gesetzes in einer umfassenden Evaluierung untersucht und dem Landtag im September 2011 hierzu einen Bericht vorgelegt.
Der Landtag hat am 18. Januar 2012 eine Anhörung der betroffenen Verbände, Institutionen, der Kirchen und Gewerkschaften zum Evaluationsbericht der Landesregierung durchgeführt. Aufgrund der Selbstauflösung des Landtags im März 2012 konnte die Beratung der Ergebnisse der Anhörung nicht abgeschlossen werden.
Im Koalitionsvertrag zwischen NRW SPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW 2012-2017 ist hinsichtlich des Ladenöffnungsgesetzes vereinbart,
1. die Anzahl der zur Öffnung frei gegebenen Kalendersonntage zu begrenzen,
2. den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung wieder herzustellen und
3. die Öffnungszeiten an den Samstagen auf 22 Uhr zu beschränken. Für eine begrenzte Anzahl von Samstagen soll jedoch „Late Night-Shopping“ möglich sein.

B Lösung

Der Entwurf der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes setzt die Ergebnisse der Evaluierung, der parlamentarischen Beratung sowie die Vereinbarungen der Koalitionspartner zur Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes um und enthält folgende Eckpunkte:
1. Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezugs und Festlegung einer jährlichen Obergrenze für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune,
2. Reduzierung der Ladenöffnungszeiten am Samstag auf 22 Uhr als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe,
3. Klarstellungen und Korrekturen bezüglich der zulässigen Warensortimente für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen,
4. Änderung der Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Ostern, Pfingsten und Weihnachten vom 2. auf den 1. Feiertag wie zu Zeiten des Ladenschlussgesetzes und
5. Erhöhung der Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das LÖG NRW

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Keine.

E Zuständigkeit

Federführend zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine.

H Befristung

Eine Befristung des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006 bzw. eine Berichtspflicht entfällt im Hinblick auf die in der 2632. Sitzung des Kabinetts vom 20. Dezember 2011 getroffenen Festlegungen.