Informationen zur aktuellen Diskussion um die Straßenausbaubeiträge

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
spätestens seit der vollständigen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Bayern Anfang dieses Jahres ist die Debatte über die Sinnhaftigkeit bzw. Ungerechtigkeit dieser Beitragsregelung wieder in vollem Gange. Auch in Nordrhein-Westfalen wurde das Thema daher zunächst vom Bund der Steuerzahler und Haus und Grund auf die Agenda gesetzt und dann von der SPD in Form eines Gesetzentwurfs in den Landtag eingebracht. Das überrascht insofern, als dass die SPD in ihrer Regierungszeit eine Diskussion über die Ausbaubeiträge immer im Grundsatz abgelehnt hat. Gleichwohl wissen wir, dass die aktuelle Regelung zu unzumutbaren und für Bürger*innen nicht mehr nachvollziehbaren Härten führen kann. Die Intransparenz bei der Berechnung, aber auch die Unsicherheit, wann der Gebührenbescheid kommt, sind für die Menschen massiv belastend. Diese Sorgen nehmen wir sehr ernst. Deshalb ist für uns klar, dass sich hier zeitnah etwas ändern muss. Wir erwarten von der Landesregierung, dass sie nun zügig ihren Worten Taten folgen lässt und eine sozialverträgliche und gerechte Regelung zusammen mit den Kommunen erarbeitet. Dabei darf das Kind aber nicht mit dem Bade ausgeschüttet werden: mögliche finanzielle Ausfälle durch eine wie auch immer geartete Neuregelung müssen den Kommunen durch das Land erstattet werden, andernfalls wird der schwarze Peter lediglich an die Räte, Kreistage und Kommunalverwaltungen durchgereicht. Bis heute gibt es keine klare Berechnung der Einnahmen der Kommunen, die bei einer Abschaffung wegfallen würden. In Bayern, wo die Straßenausbaubeiträge wie oben beschrieben am 01.01.2018 vollständig abgeschafft wurden, fehlt bis heute eine Regelung zur zukünftigen Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen, was bedeutet, dass die Kommunen diese Einnahmeausfälle komplett alleine kompensieren oder auf Sanierungsmaßnahmen verzichten müssen, so dass Schulen, Kindertagesstätten oder Fußballplätze verrotten oder gar nicht erst gebaut werden können. Daher empfiehlt sich aus unserer Sicht eine intensive, fachliche Debatte. Schnellschüsse, die lediglich auf kurzfristige Wirkung abzielen, machen wir aber nicht mit.
Wir möchten euch hier noch für die Diskussion vor Ort die wichtigsten Grundlagen zum Thema Straßenausbaubeiträge in Kurzform darstellen:
Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge vs. Erschließungsbeiträge
Wenn eine Straße erstmalig hergestellt wird, werden die Baumaßnahmen als Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch und der entsprechenden Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde abgerechnet. Baumaßnahmen an bestehenden Straßen werden hingegen durch Beiträge der Anlieger nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) §8 (mit-)finanziert:
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.
Das „Sollen“ ist in der Regel ein „Müssen“, so dass den Gemeinden nur ein sehr enger Ermessensspielraum zusteht.
Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Ausbau und Erschließung schwierig sein, wenn eine Straße zwar seit langem existiert, aber nach dem örtlichen Ausbauprogramm oder einem für das Gebiet gültigen Bebauungsplan nicht endgültig hergestellt ist (z.B. ohne Gehwege oder ausreichender Beleuchtung).
Beitragspflichtig nach dem KAG sind nur Ortsstraßen. Das sind diejenigen Straßenteile, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Im Einzelfall kann sich bei einer ortsüblichen Streubebauung auch außerhalb der Ortsschilder ein Bebauungszusammenhang ergeben. In der Regel endet die Straße aber am Ortsrand.
Beitragsfähige Baumaßnahmen
Die Gemeinde kann von den Anliegern Straßenausbaubeiträge für folgende Baumaßnahmen erheben:
·         Bau zusätzlicher Einrichtungen an der Straße, z.B. Parkstreifen, Gehweg, Straßenbeleuchtung
·         Erneuerung einer Straße oder eines Teilbereiches
·         Umbau/Verbesserung eines Teils der Straße, z.B. Vergrößerung des Regenwasserablaufs, Verbesserung der Straßenbeleuchtung.
Voraussetzung ist ein Vorteil für das Grundstück
Grundsätzlich kann ein Straßenausbaubeitrag nur dann erhoben werden, wenn die Straßenbaumaßnahmen die Erschließungssituation der einzelnen Grundstücke verbessert. Beispielsweise kann dies dadurch geschehen, dass eine leichtere, gefahrlosere oder sonstige vorteilhaftere Möglichkeit der Nutzung durch die neu geschaffene bzw. erneuerte Straße geboten wird. Ob die Anlieger diese Möglichkeiten tatsächlich ausschöpfen, hat auf die Beitragsforderung keine Auswirkung.
Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Nicht beitragsfähig sind solche Straßenbaumaßnahmen, die im Rahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung anfallen. Deshalb gehen alle Arbeiten und Kosten, die entstehen, um eine Straße in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, die Straßenanlieger nichts an. Hierfür zahlt die Gemeinde alleine.
Für Rückfragen steht Euch unser wissenschaftlicher Mitarbeiter für Kommunalpolitik, Marc Schulz (marc.schulz@landtag.nrw.de, 0211 884 2862) gerne zur Verfügung.
Meine Rede aus der Plenardebatte vom 14. November könnt Ihr hier nachlesen.
Viele Grüße 

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