Wie stellt die Landesregierung in den Kreisen und kreisfreien Städten einen nach gleichwertigen Maßstäben erfolgten Ausgleich gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG sicher?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Eingriffe in die Natur werden in § 14 Abs. 1 BNatSchG als „Veränderungen (…) der Nutzung von Grundflächen (…), die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (…) erheblich beeinträchtigen können“ definiert. Eingriffe sind gem. § 15 BNatSchG soweit wie möglich zu vermeiden, nicht vermeidbare Eingriffe sind zu kompensieren. Dabei ist ein Eingriff dann kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Nur wenn diese Kompensation nicht geleistet werden kann, ist ein Ersatzgeld zu zahlen, dass sich an der Intensität des jeweiligen Eingriffs bemisst.
Durch die auf Grundlage von § 34 LNatSchG verabschiedeten Ökokonto-Verordnung ist es möglich, Kompensationsmaßnahmen zu bevorraten und in Form vom Ökopunkten damit Handel zu treiben. Ökokonten können einerseits durch die Unteren Naturschutzbehörden, andererseits sowohl von natürlichen, als auch juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts eingerichtet und geführt werden.
Die dafür angewandten Methoden bei der Führung von Ökokonto-Verzeichnissen sind sehr unterschiedlich und somit oft nur schwer miteinander vergleichbar.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Welche    verschiedenen     Methoden    zur    Umsetzung     der    Kompensation nach
§ 14 BNatSchG kommen in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten in NRW zur Anwendung?
2.           In welcher Form werden Kompensationen nach § 14 BNatSchG durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Kreisen bzw. kreisfreien Städten.)
3.           Wie stellt die Landesregierung gleichwertige Maßstäbe bei der Umsetzung von §14 BNatSchG durch die Kreise bzw. kreisfreie Städte sicher?
4.           Welche Kreise bzw. kreisfreien Städte sind aus Sicht der Landesregierung beispielgebend hinsichtlich der Umsetzung der Kompensation gemäß § 14 BNatSchG?
5.           Wie stellt die Landesregierung trotz der unterschiedlichen Handhabung in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten in NRW insgesamt eine Vergleichbarkeit der Kompensation nach § 14 BNatSchG sicher?