Was bedeutet die Lerngruppenbegrenzung nach den Eckpunkten zur Inklusion konkret?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer und Mehrdad Mostofizadeh

Mehrdad Mostofizadeh

Im Juli hat Ministerin Gebauer „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion vorgestellt“. Darin heißt es: „Mittelfristiges Ziel ist dabei, dass Schulen, die im Durchschnitt drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihren Eingangsklassen aufnehmen, rechnerisch für jede dieser Klassen eine halbe zusätzliche Stelle erhalten.“ Und weiter: “Zudem soll der Klassenfrequenzrichtwert an Schulen, an denen ab dem Schuljahr 2019/2020 Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, schrittweise auf 25 Schülerinnen und Schüler abgesenkt und damit die Schüler/Lehrer-Relation verbessert werden.“
In der Einbringung des Schulhaushalts führte Ministerin Gebauer aus: „Die weiterführenden Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, nehmen künftig so viele Schülerinnen und Schüler auf, dass sie Eingangsklassen mit durchschnittlich 25 Schülerinnen und Schüler bilden können, von denen drei einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben.“
Daraus ergeben sich Fragen, wie diese Festlegungen konkret gemeint sind und wie rechtlich bindend und belastbar sie sind.
Die Festlegung des Klassenfrequenzrichtwertes auf 25 stellt für Sekundarschulen keine Verbesserung dar. Dagegen würde eine Begrenzung auf für vierzügige Gesamtschulen bedeuten, dass die Mindestgröße der gymnasialen Oberstufe gefährdet sein könnte. Hier ist von Interesse, ob die Regierung solchen Konsequenzen berücksichtigt hat und wie sie darauf zu reagieren gedenkt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie groß darf die Lerngruppe im Gemeinsamen Lernen maximal sein?
  2. Wie lauten Unter- und Obergrenze für die Anzahl der Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Klasse?
  3. Wie wird die Einhaltung der Begrenzung der Lerngruppengröße seitens der Schulaufsicht kontrolliert?
  4. Wie wird rechtlich sichergestellt, dass die Lerngruppengröße durch Schulwechsel, z.B. durch Abschulungen, in höheren Jahrgängen nicht überschritten wird?
  5. Welche Konsequenzen will die Landesregierung ziehen hinsichtlich einer möglichen Auswirkung der Lerngruppengrößenbeschränkung an vierzügigen Gesamtschulen auf den Bestand der dortigen gymnasialen Oberstufe?