Wie ist die Bilanz von Kanalnetzübernahmen in NRW?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

In § 52 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) NRW ist geregelt, dass eine Stadt bzw. Gemeinde, die gemäß § 53 LWG Mitglied eines Wasserverbandes ist, ihre Abwasserbeseitigungspflicht für das gesamte Gemeindegebiet auf den Wasserverband mit dessen Zustimmung übertragen kann. Diese sogenannte Kanalnetzübernahme von Städten und Gemeinden durch Wasserverbände hatte der Landesgesetzgeber im Jahr 2007 durch eine Änderung des Wasserverbandsgesetzes verboten. Im Zuge der Novellierung des Landeswassergesetzes im Jahr 2016, hat der Landtag NRW dieses Verbot aufgehoben und eine neue Rechtsgrundlage zur Kanalnetzübernahme geschaffen.
Die Kanalnetzübernahme ist keine Pflicht, daher besteht seitens der Wasserverbände kein Recht diese einzufordern. Viele Akteure, wie beispielsweise der Städte- und Gemeindebund, raten von einer Kanalnetzübernahme tendenziell eher ab, zumal viele prozess- und vergaberechtliche Fragen nach wie vor ungeklärt scheinen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele Fälle von Kanalnetzübernahmen durch Wasserverbände wurden in NRW seit 2016 abgewickelt? Bitte abgeschlossene, geplante und sich in Verhandlungen befindende Kanalnetzübernahmen benennen.
  2. Wie wird im Fall einer Kanalnetzübernahme die Wertmäßigkeit eines Abwassernetzes festgelegt? Bitte Bezug nehmen auf den konkret vorliegende Fall der Gemeinde Nordkirchen, bei dem der Verband nicht nur den Substanzwert, sondern auch einen gewinnorientierten Ertragswert zahlt, obwohl der Verband als Non-profit-Organisation aufgestellt ist.
  3. Wie wird das Kriterium der Wirtschaftlichkeit – insbesondere für die im Versorgungsgebiet betroffen Kommunen und deren Bürgerinnen und Bürger – bei einer Kanalnetzübernahme überprüft?
  4. Welcher Behörde obliegen die dauerhafte Aufsicht und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von aus den Übernahmeverträgen resultierenden Beitragszahlungen der Gemeinden an die Verbände?
  5. Die Landesregierung hat bereits eine Novellierung des Landeswassergesetzes für das folgende Kalenderjahr angekündigt. Ist die Abschaffung von § 52 LWG Bestandteil dieser Novellierung?