Anwendung der „Kooperationsvereinbarungen ‚Respekt‘“ im Kreis Düren

Kleine Anfrage von Verena Schäffer

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

Zwischen der Kreispolizeibehörde Düren und verschiedenen Gemeinden des Kreises wurden Ende des vergangenen Jahres sogenannte Kooperationsvereinbarungen Respekt geschlossen. Ziel dieser Kooperationsvereinbarungen soll es sein, „respektloses“ Verhalten gegenüber Polizeibeamtinnen und -beamten sowie Beschäftigten der Verwaltung zurückzudrängen.
Gemäß der Vereinbarung sollen Amtsträgerinnen und Amtsträger, die ein ihrem Empfinden nach „respektloses Verhalten“ erlebt haben, den Sachverhalt sowie die persönlichen Daten der sich „respektlos“ verhaltenen Personen festhalten und über eine behördeninterne Ansprechstelle an eine zentrale Stelle bei der Kreispolizeibehörde Düren übermitteln. Die Behörden sollen die Polizei auch über in Sachen Respekt getroffene Maßnahmen informieren. Die zentrale Stelle der Polizei soll die Daten auf Nachfrage an andere „Kooperationspartner“ übermitteln.
Durch die Weitergabe der Daten soll ein kreisweites Lagebild über Personen, die sich „respektlos“ oder gewalttätig gegenüber Amtsträgern und Amtsträgerinnen verhalten, erstellt werden. Der Polizei soll ermöglicht werden, Maßnahmen gegen erfasste Personen durchzuführen. Des Weiteren sollen sich Beschäftigte der Verwaltungen in den Gemeinden und im Kreis, die Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern haben, besser auf Termine mit bei der zentralen Stelle registrierten Personen vorbereiten können. Darüber hinaus findet sich in den Kooperationsvereinbarungen der Hinweis, dass durch die Informationen „sichergestellt“ werde, in Fällen von „relevante[m] Verhalten“ „die Gewährung von Leistungen und die Eignung für Berechtigungen“ prüfen zu können.
Laut Antwort der Landesregierung auf meine vorangegangene Kleine Anfrage 1068 (Drucksache 17/2676) soll die Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser Daten von Stellen der   Verwaltungen   der    Gemeinden    bzw.    des    Kreises    an    die    Polizei    § 24    Nr. 11 des Ordnungsbehördengesetzes NRW in Verbindung  mit  § 30  Absatz 1  oder Absatz 2 des Polizeigesetzes NRW bzw. für die Übermittelung der Daten von der Polizei an die öffentlichen Stellen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 des Polizeigesetzes NRW sein.
Aus dem Bericht der Landesregierung an den Innenausschuss vom 24. Juni 2018 (Vorlage 17/937) geht des Weiteren hervor, dass eine rechtliche Prüfung der Kooperationsvereinbarung durch das Innenministerium nicht stattgefunden hat. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde nicht in die Erstellung der Kooperationsvereinbarung eingebunden.
Der Kontakt mit sich „respektlos“ verhaltenden Personen ist für Amtsträger und Amtsträgerinnen ohne Zweifel sehr belastend. Es ist jedoch fraglich, dass die Kooperationsvereinbarungen ein geeignetes Mittel zum Schutz der Beschäftigten sind, wenn die auf ihrer Grundlage getroffenen Maßnahmen ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage erfolgen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie definiert die Landesregierung „respektloses Verhalten“ gegenüber Polizeibeamtinnen und -beamten und Beschäftigten der Verwaltung?
  2. Wie viele Fälle von sich „respektlos“ verhaltenden Personen wurden der Kreispolizeibehörde Düren bisher gemeldet? (Bitte nach Kreis bzw. Gemeinde, konkretem Vorwurf und Datum der Meldung aufschlüsseln.)
  3. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Prüfung relevanten Verhaltens im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Verwaltung an erfasste Personen und die Feststellung der Eignung für Berechtigungen?
  4. Bei wie vielen der unter Frage 2 erfassten Personen wurde die Gewährung von Leistungen und die Feststellung der Eignung für Berechtigungen geprüft?
  5. Sind nach Auffassung der Landesregierung die Datenübermittlungen zwischen der Kreispolizeibehörde Düren und den Behörden im Kreis sowie die Speicherung der Daten im Sinne der Kooperationsvereinbarung von den dort genannten Rechtsgrundlagen erfasst, obwohl nach der Definition von respektlosem Verhalten in der Kooperationsvereinbarung auch Verhalten erfasst wird, das unterhalb des Gefahrenabwehrbereichs liegt, und Behörden Daten erhalten können, die nicht für die Gefahrenabwehr zuständig sind?