Aufenthaltsdauer in Landeseinrichtungen bei lange andauernden Asylverfahren

Kleine Anfrage von Berivan Aymaz und Sigrid Beer

Portrait Berivan Aymaz 2021

Laut „Länderbericht Nordrhein-Westfalen, März 2018“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dauern Asylverfahren insgesamt in NRW derzeit durchschnittlich 8,3 Monate (Bundesdurchschnitt 9,2 Monate). Neuverfahren werden innerhalb von durchschnittlich 3,1 Monaten in NRW (3 Monate im bundesweiten Durchschnitt) entschieden. Bei Altverfahren vergehen in NRW durchschnittlich 25 Monate (bundesweit 26,1 Monate) bis zur Entscheidung über den Asylantrag. Die Verfahrensdauer der Altverfahren hat sich dramatisch verlängert. Noch vor einem halben Jahr, im November 2017, wurden in NRW Neuverfahren durchschnittlich in 2,3 Monaten (bundesweit 2,2 Monate) und Altverfahren in 11,5 Monaten (13,7 Monate bundesweit) entschieden.
Im schwarz-gelben Koalitionsantrag heißt es, „Unser langfristiges Ziel ist es, dass nur anerkannte Asylbewerber den Kommunen zugewiesen werden. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wird, sollen dann bis zu ihrer freiwilligen Ausreise in den Landesunterkünften untergebracht bleiben (…). Wir werden die maximale Aufenthaltsdauer in Landeseinrichtungen auf über sechs Monate verlängern.“ (S. 112f). In der Integrationsausschusssitzung vom 18.10.2017 bestritt Minister Dr. Stamp, dass die Landesregierung vorhabe, „Flüchtlinge für die Dauer bis zu 24 Monaten in Landeseinrichtungen unterzubringen“ (APr 17/61, S. 11). In einem Bericht für den Integrationsausschuss am 11. April 2018 (Vorlage 17/689 vom 10.04.2018) heißt es „Die Aufenthaltszeiten in Landeseinrichtungen sind von unterschiedlichen Faktoren abhängig, die teilweise durch die Landesregierung nicht beeinflusst werden können. Hierzu gehören u.a. der asylrechtliche Verfahrensstand (…). Dies führt dazu, dass die Aufenthaltszeiten von Asylsuchenden von derartigen Faktoren abhängen und einzelfallbezogen sehr stark variieren.“
In dem Asyl-Stufenplan des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 24. April 2018 heißt es, dass kurzfristig die „Aufenthaltszeiten für Asylsuchende mit ungeklärter Bleibeperspektive von drei auf bis zu sechs Monate“ verlängert werden und Familien mit minderjährigen Kindern außerhalb des beschleunigten Verfahrens im vierten Aufenthaltsmonat in die Kommunen – sofern Rückführung, freiwillige Ausreise bzw. Überstellung nach Dublin-Verfahren innerhalb weiterer zwei Monate nicht zu erwarten ist“ den
Kommunen zugewiesen werden. Nach einiger Vorbereitung wird die „Aufenthaltszeit in Landeseinrichtungen auf bis zu 24 Monate auf Grundlage von §47 Abs. 1b AsylG bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Asylanträgen“ verlängert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie viele anhängige Altverfahren gibt es in NRW? (Bitte nach Landesunterkünften und Kommunen differenzieren und die Anzahl der betroffenen Kinder gesondert aufführen.)
  2. Wie lange verbleiben Personen, deren Asylverfahren andauern, in den Landeseinrichtungen? (Bitte die Aufenthaltsdauer für Familien mit Kindern, von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen gemäß EU-Aufnahmerichtlinie und von Flüchtlingen mit Prüfung gemäß Dublin-Verordnung gesondert aufführen.)
  3. Wie lang ist die tatsächliche maximale Aufenthaltsdauer in den Landeseinrichtungen für Personen in andauernden Asylverfahren derzeit? (Bitte die maximale Aufenthaltsdauer für Familien mit Kindern, von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen gemäß EU- Aufnahmerichtlinie und von Flüchtlingen mit Prüfung gemäß Dublin-Verordnung gesondert aufführen.)
  4. Gibt es Anweisungen der Landesregierung, Asylsuchende, deren Verfahren eine bestimmte Dauer überschreiten, noch vor Ende des Verfahrens den Kommunen zuzuweisen? (Bei positiver Antwort bitte die Verfahrensdauer, ab der auch vor Abschluss des Asylverfahrens zugewiesen wird, angeben sowie differenzieren nach Familien mit Kindern, schutzbedürftigen Flüchtlingen gemäß EU-Aufnahmerichtlinie und Flüchtlingen mit Prüfung gemäß Dublin-Verordnung.)
  5. Wie lange verbleiben Personen, bei denen rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse bestehen, in Landesunterkünften? (Bitte differenzieren nach Personen aus den Cluster-Kategorien des Bundesamts für Flüchtlinge, insbesondere den sogenannten „komplexen“ Fällen und aus sogenannten sicheren Herkunftsländern.)