A. Problem
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024, in Kraft getreten am 31. Juli 2024, wurde das bis dahin bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen geltende Sitzzuteilungsverfahren des Divisorverfahrens mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers durch ein Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich ersetzt.
Mit Urteilen vom 20. Mai 2025 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) entschieden, dass das in § 33 Absatz 2 KWahlG neu eingeführte Sitzzu-teilungsverfahren gegen das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Absatz 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 78 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) und das Recht auf Gleichheit der Wahl aus Art. 28 Absatz 1 Satz 2 GG, Art. 78 Absatz 1 Satz 1 LV verstößt (VerfGH 101/24, 114/24, 118/24, 124/24, 7/25).
Die Entscheidungen ergingen in Organstreitverfahren (Art. 75 Nr. 2 LV, § 12 Nr. 5 Verfas-sungsgerichtshofgesetz (VerfGHG NRW)). In diesen kann der VerfGH NRW nur feststellen, dass die Antragsteller in ihren Rechten verletzt wurden, die betroffenen Normen jedoch nicht für nichtig erklären.
Die Entscheidungen des VerfGH NRW binden nach § 26 Absatz 1 VerfGHG NRW die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden. Zudem haben die Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Nr. 5 VerfGHG NRW – und somit auch Entscheidungen in Organstreit-verfahren – Gesetzeskraft (vgl. § 26 Absatz 2 VerfGHG NRW). Dem Gesetzgeber obliegt somit die Pflicht, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen.
Eine gesetzliche Anpassung muss noch vor den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen, die am 14. September 2025 stattfinden, erfolgen, um auf rechtssicherer Grundlage die Sitzberechnung durchführen zu können.
Darüber hinaus hat der VerfGH NRW mit Beschluss vom 6. Mai 2025 entschieden, dass § 15a Absatz 1 KWahlG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S.444) gegen Artikel 4 Absatz 1 LV i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 GG verstößt. Gemäß § 61 Absatz 3 VerfGHG NRW hat er daher die Vorschrift für nichtig erklärt.
B Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das vom VerfGH NRW für verfassungswidrig befundene Sitzzuteilungsverfahren durch das bis zum 30. Juli 2024 bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen geltende Verfahren der Sitzzuteilung ersetzt. Hierbei handelt es sich um das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers.
Somit wird der bis zum 30. Juli 2024 geltende Rechtszustand mit Blick auf die Sitzverteilung bei den Kommunalwahlen wiederhergestellt.
Das damit wieder anzuwendende Sitzzuteilungsverfahren ist ein etabliertes Verfahren, das auch von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als mit den Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar anerkannt ist (vgl. VerfGH 101/24, Urteil vom 20. Mai 2025, S. 33 f.).
Es ist zudem auch in der Praxis bekannt und wurde durch die mit der Zuteilung der Sitze beauftragten Wahlausschüsse bei vormaligen Kommunalwahlen angewandt. Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit für eine gesetzgeberische Anpassung ist eine Rückkehr zum ehemals geltenden Sitzzuteilungsverfahren auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wahlpraxis angezeigt.
Mit dem Gesetzentwurf werden gleichzeitig die durch die Änderungen notwendigen Anpassungen in der Kommunalwahlordnung vorgenommen.
Darüber hinaus wird § 15a KWahlG um die vom VerfGH NRW für verfassungswidrig und nichtig befundene Regelung des § 15a Absatz 1 KWahlG bereinigt.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Durch den Gesetzentwurf werden keine zusätzlichen Kosten verursacht.