Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden

Kleine Anfrage von Johanne Remmel

Mit dem Pariser Klimaabkommen wurde in der EU das Ziel der Klimaneutralität bis Mitte des 21. Jahrhunderts gesetzt. Die Haupt-Einsparpotenziale für den Energieverbrauch in Gebäuden liegen im Bestand. In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 82.000 denkmalgeschützte Baudenkmäler. Hiervon sind rund 80 Prozent im Besitz privater Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer. Photovoltaik, Solarthermie und denkmalangepasste energetische Sanierung kann denkmalgeschützte Gebäude wirtschaftlicher machen und bezahlbaren Wohnraum schaffen.

In dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980) ist die Grundlage für die Genehmigung von Veränderungen an Baudenkmälern. Nach § 9 Abs. 2 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn beispielsweise ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Für die Umsetzung sind die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig.

Trotz laufender Diskussionen zu einer Überarbeitung des Gesetzes gibt es bisher keine Abwägungsprärogative für die Genehmigung von Anlagen erneuerbarer Energien. Unter anderem aus Zuschriften aus Wuppertal ist uns bekannt, dass in der Vergangenheit Solaranlagen von der UDB abgelehnt wurden oder nur unbefristet geduldet werden, auch wenn die Nichteinsehbarkeit für die nähere Umgebung sichergestellt ist. Sichtbare Dachflächenfenster und Satellitenschüsseln hingegen wurden gestattet. Darüber hinaus wird bemängelt, dass die Denkmalförderung des Landes ausschließlich für Maßnahmen genutzt werden kann, die den Erhalt und die Instandsetzung der denkmalwerten Substanz der Baudenkmäler zum Ziel habe. Förderung für die im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen an und in Denkmälern entstehenden zusätzlichen Kosten gebe es in NRW nicht. Das MHKBG verweist an dieser Stelle interessierte Eigentümerinnen und Eigentümer an die KfW.

In diesem Zusammenhang bitte ich die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über abgelehnte Anträge zur Installation von Solaranlagen auf Denkmälern durch die Unteren Denkmalschutzbehörden in NRW insgesamt und in Wuppertal im Besonderen?
  2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung in Bezug auf unzureichende Förderung für die im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen an und in Denkmälern entstehenden zusätzlichen Kosten?
  3. Ein Kriterium für das Versagen einer Genehmigung von Solaranlagen auf Dächern ist vielfach die Einsehbarkeit oder die mangelnde Anpassung in die vorhandene Farbgebung. Die Anbringung von Dachflächenfenstern und Satellitenanlagen hingegen werden oft weniger streng beurteilt. Ist es aus Sicht der Landesregierung angemessen, die Genehmigung von Solaranlagen zu versagen zugleich aber andere Veränderungen in der Optik zuzulassen?
  4. Wie können künftig Eigentümerinnen und Eigentümer dabei unterstützt werden einen Beitrag zum Klimaschutz in und an ihren Baudenkmälern leisten zu können?