Politische und religiöse Identität des Islamrats für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IR) und seiner Mitglieder

Kleine Anfrage von Sigrid Beer, Berivan Aymaz und Horst Becker

Portrait Berivan Aymaz 2021

Ein zunehmend öffentlich agierender Rechtextremismus und Antisemitismus stellt auch eine Bedrohung für Muslime in Deutschland dar. Das zeigen u.a. die Anschläge auf Moscheegemeinden. Er muss offensiv durch alle staatlichen Instanzen des Rechtsstaats bekämpft werden. Genauso konsequent muss auch gegen islamistisch-rechtsextremistische Organisationen vorgegangen werden. Pauschalisierungen und Verallgemeinerungen gegenüber islamischen Verbänden ist dabei eine Absage zu erteilen.
Der Islamrat versteht sich als „eine islamische Religionsgemeinschaft, die sich in einer mehrschichtigen Struktur entwickelt hat, um das Leben nach dem islamischen Glauben für Muslime in Deutschland zu ermöglichen.“ Er zählt Moscheegemeinden, unterschiedliche Vertretungsinstanzen, Bildungsvereine und verschiedene andere Organisationsformen als zugehörig, die die unterschiedlichen Bereiche des muslimischen Lebens abdecken. Der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e.V. hat seinen Sitz in NRW (Köln).
Auf seiner Homepage ist zu lesen: „Heute sind im Islamrat 25 Mitgliedsgemeinschaften mit über 400 Moscheegemeinden vertreten, von denen sich 150 in Nordrhein-Westfalen befinden. Dazu kommen über 1000 Einrichtungen, die sich der Frauen-, Jugend- und Sozialarbeit widmen, sowie Bildungseinrichtungen, Eltern- und Nachhilfevereine. Die größte Mitgliedsgemeinschaft des Islamrats ist die Islamische Gemeinschaft Millî Görüş, hinzukommen Gemeinden der Nurculuk Bewegung, alevitische und andere Gemeinden.“
Der Islamrat sieht sich in seinem Selbstverständnis selbst als Religionsgemeinschaft, klagt daher seit 1998 auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft und will deshalb in NRW auch an der Kommission für Islamischen Religionsunterricht (IRU) mitwirken. Bislang ist ihm die Anerkennung als Religionsgemeinschaft verwehrt worden. Auch an eine Mitwirkung in der Kommission für den IRU werden Anforderungen in einem Vertrag gestellt. Deshalb stellen sich u.a. Fragen von Transparenz und Einflussgrößen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.12.2018 das Urteil des OVG Münster zum „Anspruch islamischer Dachverbände auf Einrichtung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen“ an das OVG Münster zurückverwiesen.
Dort heißt es: „Die Eigenschaft eines Dachverbandes als Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV setzt unter anderem voraus, dass er Aussagen in Fragen der Glaubensinhalte und der sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen sowie des religiösen Kults trifft, die Autorität genießen. Strikte Verbindlichkeit der Aussagen ist nicht erforderlich (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 – BVerwGE 123, 49). Es stellt auf „die Identität der Religionsgemeinschaft“ und darauf, “dass eine Religionsgemeinschaft die Angehörigen eines religiösen Bekenntnisses oder verwandter Bekenntnisse zur allseitigen Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst,“ ab: „Der Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Religionsgesellschaft in Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung – WRV -, die nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Danach ist unter einer Religionsgemeinschaft ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen eines religiösen Bekenntnisses oder verwandter Bekenntnisse zur allseitigen Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst. Dies ist nach dem geistigen Gehalt und dem Erscheinungsbild des Verbandes zu beurteilen; dessen Behauptung, nach seinem Selbstverständnis eine Religionsgemeinschaft zu sein, reicht nicht aus“ (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 – BVerwGE 123, 49 <52 ff.> m.w.N.).
„Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04
– (BVerwGE 123, 49) bindend entschieden, dass Religionsgemeinschaften ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen nur zusteht, wenn sie Gewähr dafür bieten, Grundlagen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wie die Grundrechte, insbesondere die Religionsfreiheit oder die freiheitliche Ausrichtung des Staatskirchenrechts nicht zu gefährden.“ (BVerwG 6 B 94.18 )
Einer der beiden klagenden Verbände ist der oben genannte Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IR). Nach § 132 a Abs. 3 GG sind islamische Organisationen, die mit dem Land über einen Vertrag beim Islamischen Religionsunterricht kooperieren, verpflichtet darzulegen,
1.       eigenständig und staatsunabhängig zu sein,
2.       die in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes umschriebenen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes zu achten und
3.       dem Land bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts auf absehbare Zeit als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.“
Hierzu ist es nach Ansicht der Fragesteller erforderlich, dass der Verband über theologische und etwaige politische Identitäten des Verbandes und seiner Mitglieder Auskunft gibt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen: „Ein Vorstandsmitglied (Sheikh ul- Islam) ist als geistlicher Leiter verantwortlich für religiöse Angelegenheiten und Lehrentscheidungen.“ und gleichzeitig verlangt, zu klären, „ob und in welchem Umfang die bei den Klägern für religiöse Fragen eingerichteten Stellen, d.h der geistliche Leiter (Sheikh ul-
Islam) des Klägers zu 2, Lehrmeinungen in Bezug auf Glaubensinhalte und sich daraus ergebende Verhaltensanforderungen in nennenswerter Zahl abgeben, ob die Verantwortlichen und Mitglieder der Moscheegemeinden von den Lehrmeinungen zuverlässig Kenntnis erlangen und ob sie sich daran orientieren.“ (BVerwG 6 B 94.18 2,4, Rn 2, 8).
Positionen des Islamrats zu folgenden Fragen
a)  den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b)  den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft),
c)  der Haltung zu Juden, Christen, Aleviten oder Bahá’i,
d)  der Todesstrafe,
e)  der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
f)  Gewalt in der Ehe,
g)  den Menschenrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen,
h)      dem Recht Israels auf Existenz, Selbstverteidigung und Sicherheit kann auch die Bundesregierung nicht benennen. (BT-Drucksache 18/13658, S. 18.)
Der Islamrat (Eißler, Friedmann: Islamische Verbände in Deutschland. Akteure, Hintergründe, Zusammenhänge. Berlin, 2019, S. 60 ff.; Landtag NRW Stellungnahme 17/1536, S. 5 f. https://landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17- 1536.pdf;jsessionid=B02C93B2940DB13E68C20063351758D9) vertritt vor allem die Interessen der Milli Görüs Bewegung. Die Islamische Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG), seine größte und maßgebliche Mitgliedsorganisation, ist Teil einer Bewegung, die in der Türkei in unterschiedlichen Parteien in Erscheinung tritt und trat, und in Europa Moscheegemeinden unterhält. Die Bewegung propagiert die politisch- islamistische Ideologie des türkischen Politikers und geistigen Ziehvaters Erdogans, Necmettin Erbakan, mit seinen Schlüsselbegriffen Millî Görüş („Nationale Sicht“) und Adil Düzen („Gerechte Ordnung“). Bislang sind keine expliziten Absagen der IGMG an die Lehren Necmettin Erbakans bekannt.
Zu der IGMG gehören zahlreiche Untervereine und Firmen: „Europäischen Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft“ (EMUG), IGMG Hadsch-Umra Reisen GmbH, Hennes tour, Hasene e. V. – Hilfsorganisation –, Ukba e. V. – Bestattungsfond –, Plural Publications GmbH – Verlag –, 99names GmbH – Medienagentur. Die Finanzströme der Organisationseinheiten oder Unternehmen, die mit Bestattung, Hadsch, Zakat oder Opfertierkampagne-Spenden zu tun haben, sind für die inneren Verhältnisse von nicht unerheblicher Bedeutung. Nach einem umfangreichen Prozess wegen Steuerhinterziehung kam das Landgericht Köln zu dem Ergebnis, dass „die Angeklagten unter massivem Druck aus der Türkei gestanden“ hätten. (dpa/lnw Steuerhinterziehung: Frühere Milli-Görüs-Spitze verurteilt. Die Welt, 21.03.2019. https://www.welt.de/regionales/nrw/article190651049/Steuerhinterziehung-Fruehere-Milli-Goerues- Spitze-verurteilt.html) Die Neuausrichtung der IGMG wird teilweise als abnehmender Islamismusbezug gelesen. Tatsächlich hat sich der Bezugspunkt von den reinen Milli Görüs Institutionen in der Türkei (Saadet Partisi) nur hin zur AKP und den Organen des türkischen Staates verschoben. Inwieweit dies die inneren Prozesse der Organisation beeinflusst, ist von religionsverfassungsrechtlicher Relevanz. Politische Fremdbestimmung einer religiösen Organisation kann die Grundlagen des Religionsverfassungsrechtes gefährden und selbst Berufungen auf die kollektive Religionsfreiheit ins Leere laufen lassen. (Beck, ZRP 3/219, 86; Grzeszick, ZevKR 62 (2017), 381 (383); Hense in Björn Thümler: Wofür braucht Niedersachsen einen Vertrag mit muslimischen Verbänden? Vechta, 2016., 224 f.; so bereits Stelkens, Schweigen auf rechtlichem Neuland, https://www.ksta.de/schweigen-auf-rechtlichem- neuland-13171154)
Im Islamrat sind laut einer Selbstdarstellung zudem auch Ahl- al- Bayt (Ahl-al-Bayt heißt „Das Volk des Hauses“. The Encyclopaedia of Islam, 1960, Vol. I, unter „Ahl al- Bayt, S. 257.), eine Alevitische Gemeinschaft, und Gemeinden der Nurculuk Bewegung (Die Nurculuk-Bewegung folgt den Lehren von Sa’id Nursi. Dieser nannte die Anhänger seiner islamischen Erneuerungsbewegung „Studenten des Buchs des Lichts“. Politisch unterstützten sie zeitweise Erbakans Parteien und wurden von der Republikanischen Partei verfolgt. The Encyclopaedia of Islam, 1995, Vol. VIII, unter „Nurculuk”, S. 136–8.), die Islamische Gemeinschaft Ja-ma’at-un Nur, Mitglied, was Fragen nach der Identität und den religiösen Gemeinsamkeiten aufwirft.
In Berlin sind die Gemeinden des Islamrats in der „Islamischen Föderation Berlin“ (IFB) organisiert, die den Islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilt, allerdings nicht auf Grundlage von Artikel 7 III GG, da Berlin unter die Bremer Klausel des Art. 141 GG fällt. (Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland: Selbstdarstellung.o.D. http://islamrat.de/wp- content/uploads/2014/06/Islamrat_Selbstdarstellung.pdf.pdf S. 2, 5.)
Zumindest die IGMG erhält erhebliche Mittel vom türkischen Staat, der Diaynet, dem Amt für Auslandstürkentum (YTB) und steht unter erheblichen Einfluss aus der Türkei durch Botschaft, AKP oder SETA-Stiftung.
Insbesondere im Bereich der ideologischen Steuerung der Organisation richtet die Führung der IGMG ihre Basis auf die Diyanet, die türkische Staatsführung und die AKP aus.
Gegenüber der FAZ versuchte die IGMG deshalb den Eindruck zu erwecken, sie nehme keine Angebote der YTB auf Finanzierung, Unterstützung und Einbeziehung ihrer Organisation bei den Jugendreiseprogrammen an:
„IGMG-Generalsekretär Altas bestreitet, dass sein Verein die Einladungen der YTB je angenommen habe.“ (Schrörs Der lange Arm der Meinungsfreiheit. FAZ, 23.11.2018 http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/volker-beck-gegen-milli-goerues-der-lange-arm-der- meinungsfreiheit-15904367.html)
Tatsächlich wurden Milli-Görüs-Publikationen laut Impressum über Jahre u.a. von der YTB gefördert. (Sabah ülkesi – vierteljährliche Kulturzeitschrift der IGMG (Auflage ca. 15 000)
Impressum: „Sabah ülkesi dergisi T.C. Basbakanlik Yurtdisi Türkler ve Akraba Topluluklar Baskanligi tarafindan desteklenmektedir.“ http://www.sabahulkesi.com/sayi.php?no=35 http://www.sabahulkesi.com/sayi.php?no=44; Perspektif – Monatliche Zeitschrift der IGMG. Im Impressum: „Perspektif dergisi T.C. Basbakanlik Yurtdisi Türkler ve Akraba Topluluklar Baskanligi tarafindan desteklenmektedir.“ http://www.perspektif.eu/sayi.php?no=222 http://www.perspektif.eu/sayi.php?no=243) In ihrem Gemeindeblatt Camia 21.9.2018 bewirbt die IGMG im Sinne Erdogans einen Aufruf zur Unterstützung der Türkei mitten in der Lira-Krise mit einer Broschüre des türkischen Finanzministeriums als Beilage („Steigern sie sowohl den Gewinn aus ihren Euro- Ersparnissen und unterstützen sie damit auch die Wirtschaft des Landes.“). (https://twitter.com/EaKarahan/status/1043114587481096192)
Auch Bildungsprogramme (https://igmg-bw.org/igmg-wurttemberg-ozel-rehberlik-projesi-stajyerlik-donemi-semineri/ http://archive.is/Kcbwq https://twitter.com/yurtdisiturkler/status/1051190991288455168) der IGMG werden von der YTB finanziert: Die FAZ berichtet: „Die YTB fördere Bildungsreisen von Jugendlichen der IGMG in die Türkei, die das Ziel hätten, die Bindung der im Ausland lebenden Landsleute an die Türkei zu stärken. Kritiker fragen, ob nicht auch Moscheegemeinden mit diesem Ziel beeinflusst werden könnten. IGMG-Generalsekretär Altas bestreitet, dass sein Verein die Einladungen der YTB je angenommen habe.“ (Schrörs ib.) Dies kann als widerlegt betrachtet werden. (LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/5317)
Die finanziellen Verflechtungen und die zunehmende inhaltliche Ausrichtung der IGMG an Erdogan, AKP und Diyanet korrespondieren miteinander:
Vor Weihnachten 2017 hatte der Präsident des türkischen Amtes für religiöse Angelegenheiten, Diyanet, Ali Erbas, die Milli-Görüs-Führung in Köln besucht.
Er wird von IGMG-Funktionären als unser/“mein Lehrer“ gefeiert. (https://twitter.com/Cicek_Selcuk/status/944656329544732672)
Es gibt auch Aktivitäten der IGMG, die offensichtlich mit dem türkischen Staat koordiniert zu sein scheinen und von diesem ausgehen, wie z.B. eine gemeinsame Veranstaltung mit dem Generalkonsul in Hürth: „Das Generalkonsulat hatte gemeinsam mit Ditib, Milli Görüs und anderen türkischen Dachverbänden in Deutschland zu der Gedenkveranstaltung unter dem Motto „Demokratie und Zusammenhalt“ eingeladen. Man betete gemeinsam und sang die Nationalhymne.“ Die IGMG veröffentlichte bspw. eine gemeinsame Presseerklärung mit der türkisch-staatlichen Ditib aus Anlass des angeblichen Anti-Erdogan Putschversuchs. (Joachim Röhrig: Schweigeminute und Kritik: Gedenken an den niedergeschlagenen Putsch in der Türkei. KSTA, 16.07.17. https://www.ksta.de/region/rhein-erft/huerth-archiv/schweigeminute-und-kritik- gedenken-an-den-niedergeschlagenen-putsch-in-der-tuerkei-27980140
https://www.igmg.org/zum-jahrestag-des-putschversuchs-kehrtwende-in-deutsch-tuerkischen- beziehungen-moeglich/)
Dies zeigt, dass die tatsächlichen Verhältnisse bei islamischen Organisationen, mit denen das Land kooperiert oder die vom Land die Behandlung als Religionsgemeinschaft verlangen, weiter exploriert werden müssen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.       Welche Mitglieder sind nach Kenntnis der Landesregierung in der Mitgliedschaft im Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IR) (Bitte Mitglieder benennen) vertreten, insbesondere auch in NRW?
2.       Welche Mitgliedsorganisationen des Islamrats für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IR) werden von einem der 17 Ämter für Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland beobachtet?
3.       Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Lehrtätigkeit des Sheikh ul-Islam des Islamrats für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IR) (Beschlüsse bzw. Arbeitsergebnisse) und seine Einflüsse insbesondere auch auf NRW?
4.       Welche Mitgliedsorganisationen des Islamrats für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IR) beschäftigen nach Kenntnis der Landesregierung Imame (Bitte Mitgliedsorganisation und Zahl nennen soweit bekannt), die von ausländischen Stellen entsandt bzw. ausgewählt wurden, insbesondere in NRW?

5.       Welche Mitgliedsorganisationen des Islamrats für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IR) erhalten nach Kenntnis der Landesregierung finanzielle Unterstützung von ausländischen Stellen, insbesondere auch in NRW?